|
Download im rtf-Format: TRIPS-Abkommen.rtf
Download im pdf-Format: TRIPS-Abkommen.pdf
Quelle: Bundesgesetzblatt 1994 Teil II Seite 1730 ff
Teil I Allgemeine Bestimmungen und Grundprinzipien.
Teil II Normen betreffend die Verfügbarkeit, den
Umfang und die Ausübung von Rechten des geistigen Eigentums.
Abschnitt 1: Urheberrecht und verwandte Schutzrechte.
Abschnitt 2: Marken.
Abschnitt 3: Geographische Angaben.
Abschnitt 4: Gewerbliche Muster und Modelle.
Abschnitt 5: Patente.
Abschnitt 6: Layout-Designs (Topographien) integrierter
Schaltkreise.
Abschnitt 7: Schutz nicht offenbarter Informationen.
Abschnitt 8: Kontrolle wettbewerbswidriger Praktiken
in vertraglichen Lizenzen.
Teil III Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums.
Abschnitt 1: Allgemeine Pflichten.
Abschnitt 2: Zivil- und Verwaltungsverfahren und Rechtsbehelfe.
Abschnitt 3: Einstweilige Maßnahmen.
Abschnitt 4: Besondere Erfordernisse bei Grenzmaßnahmen.
Abschnitt 5: Strafverfahren.
Teil IV Erwerb und Aufrechterhaltung von Rechten des
geistigen Eigentums und damit im Zusammenhang stehende Inter-partes-Verfahren.
Teil V Streitvermeidung und -beilegung.
Teil VI Übergangsregelungen.
Teil VII Institutionelle Regelungen; Schlußbemerkungen.
Die Mitglieder
von dem Wunsch geleitet, Verzerrungen und Behinderungen des internationalen
Handels zu verringern, und unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, einen
wirksamen und angemessenen Schutz der Rechte des geistigen Eigentums zu fördern
sowie sicherzustellen, daß die Maßnahmen und Verfahren zur Durchsetzung der
Rechte des geistigen Eigentums nicht selbst zu Schranken für den rechtmäßigen
Handel werden,
in der Erkenntnis, daß es zu diesem Zweck neuer Regeln und Disziplinen bedarf
im Hinblick auf
a) die Anwendbarkeit der Grundprinzipien des GATT 1994 und der einschlägigen
internationalen Übereinkünfte über geistiges Eigentum,
b) die Aufstellung angemessener Normen und Grundsätze betreffend die Verfügbarkeit,
den Umfang und die Ausübung handelsbezogener Rechte des geistigen Eigentums,
c) die Bereitstellung wirksamer und angemessener Mittel für die Durchsetzung
handelsbezogener Rechte des geistigen Eigentums unter Berücksichtigung
der Unterschiede in den Rechtssystemen der einzelnen Länder,
d) die Bereitstellung wirksamer und zügiger Verfahren für die multilaterale
Vermeidung und Beilegung von Streitigkeiten zwischen Regierungen und
e) Übergangsregelungen, die auf eine möglichst umfassende Beteiligung
an den Ergebnissen der Verhandlungen abzielen,
in Erkenntnis der Notwendigkeit eines multilateralen Rahmens von Grundsätzen,
Regeln und Disziplinen betreffend den internationalen Handel mit gefälschten
Waren,
in der Erkenntnis, daß Rechte an geistigem Eigentum private Rechte sind,
in Erkenntnis der dem öffentlichen Interesse dienenden grundsätzlichen
Ziele der Systeme der einzelnen Länder für den Schutz des geistigen
Eigentums, einschließlich der entwicklungs- und technologiepolitischen Ziele,
sowie in Erkenntnis der besonderen Bedürfnisse der am wenigsten entwickelten
Länder, die Mitglieder sind, in bezug auf größtmögliche Flexibilität
bei der Umsetzung von Gesetzen und sonstigen Vorschriften im Inland, um es ihnen
zu ermöglichen, eine gesunde und tragfähige technologische Grundlage
zu schaffen,
unter Betonung der Bedeutung des Abbaus von Spannungen durch die verstärkte
Verpflichtung, Streitigkeiten betreffend handelsbezogene Fragen des geistigen
Eigentums durch multilaterale Verfahren zu lösen,
in dem Wunsch, eine der gegenseitigen Unterstützung dienende Beziehung
zwischen der Welthandelsorganisation und der Weltorganisation für geistiges
Eigentum (in diesem Übereinkommen als »WIPO« bezeichnet) sowie anderen
einschlägigen internationalen Organisationen aufzubauen
kommen hiermit wie folgt überein:
Artikel 1 Wesen und Umfang der Pflichten
zurück zur Übersicht
(1) Die Mitglieder wenden die Bestimmungen dieses Übereinkommens an. Die
Mitglieder dürfen in ihr Recht einen umfassenderen Schutz als den durch
dieses Übereinkommen geforderten aufnehmen, vorausgesetzt, dieser Schutz
läuft diesem Übereinkommen nicht zuwider, sie sind dazu aber nicht
verpflichtet. Es steht den Mitgliedern frei, die für die Umsetzung dieses
Übereinkommens in ihrem eigenen Rechtssystem und in ihrer Rechtspraxis
geeignete Methode festzulegen.
(2) Der Begriff »geistiges Eigentum« im Sinne dieses Übereinkommens umfaßt
alle Arten des geistigen Eigentums, die Gegenstand der Abschnitte 1 bis 7 des
Teils II sind.
(3) Die Mitglieder gewähren die in diesem Übereinkommen festgelegte
Behandlung den Angehörigen der anderen Mitglieder
[1]. In bezug auf das einschlägige Recht des geistigen Eigentums sind
unter den Angehörigen anderer Mitglieder diejenigen natürlichen oder
juristischen Personen zu verstehen, die den Kriterien für den Zugang zum
Schutz nach der Pariser Verbandsübereinkunft (1967), der Berner Übereinkunft
(1971), dem Rom-Abkommen und dem Vertrag über den Schutz des geistigen
Eigentums im Hinblick auf integrierte Schaltkreise entsprächen, wenn alle
Mitglieder der Welthandelsorganisation Vertragsparteien dieser Übereinkünfte
wären [2]. Ein Mitglied, das
von den in Artikel 5 Absatz 3 oder Artikel 6 Absatz 2 des Rom-Abkommens vorgesehenen
Möglichkeiten Gebrauch macht, hat eine Notifikation gemäß den genannten
Bestimmungen an den Rat für handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen
Eigentums (den »Rat für TRIPS«) vorzunehmen.
Artikel 2 Übereinkünfte über geistiges Eigentum
zurück zur Übersicht
(1) In bezug auf die Teile II, III und IV dieses Übereinkommens befolgen
die Mitglieder die Artikel 1 bis 12 sowie Artikel 19 der Pariser Verbandsübereinkunft
(1967).
(2) Die in den Teilen I bis IV dieses Übereinkommens enthaltenen Bestimmungen
setzen die nach der Pariser Verbandsübereinkunft, der Berner Übereinkunft,
dem Rom-Abkommen und dem Vertrag über den Schutz des geistigen Eigentums
im Hinblick auf integrierte Schaltkreise bestehenden Verpflichtungen der Mitglieder
untereinander nicht außer Kraft.
Artikel 3 Inländerbehandlung
zurück zur Übersicht
(1) Die Mitglieder gewähren den Angehörigen der anderen Mitglieder
eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die, die sie ihren eigenen
Angehörigen in bezug auf den Schutz
[3] des geistigen Eigentums gewähren, vorbehaltlich der jeweils bereits
in der Pariser Verbandsübereinkunft (1967), der Berner Übereinkunft
(1971), dem Rom-Abkommen oder dem Vertrag über den Schutz des geistigen
Eigentums im Hinblick auf integrierte Schaltkreise vorgesehenen Ausnahmen. In
bezug auf ausübende Künstler, Hersteller von Tonträgern und Sendeunternehmen
gilt diese Verpflichtung nur in bezug auf die durch dieses <Übereinkommen>
vorgesehenen Rechte. Ein Mitglied, das von den in Artikel 6 der Berner Übereinkunft
(1971) oder in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b des Rom-Abkommens vorgesehenen
Möglichkeiten Gebrauch macht, hat eine Notifikation gemäß den genannten
Bestimmungen an den Rat für TRIPS vorzunehmen.
(2) Die Mitglieder dürfen in bezug auf Gerichts- und Verwaltungsverfahren,
einschließlich der Bestimmung einer Anschrift für die Zustellung oder der
Ernennung eines Vertreters innerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitglieds, von
den in Absatz 1 vorgesehenen Ausnahmen nur Gebrauch machen, wenn diese Ausnahmen
notwendig sind, um die Einhaltung von Gesetzen und sonstigen Vorschriften sicherzustellen,
die mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens nicht unvereinbar sind,
und wenn diese Praktiken nicht in einer Weise angewendet werden, die eine verschleierte
Handelsbeschränkung bilden würde.
Artikel 4 Meistbegünstigung
zurück zur Übersicht
In bezug auf den Schutz des geistigen Eigentums werden Vorteile, Vergünstigungen,
Sonderrechte und Befreiungen, die von einem Mitglied den Angehörigen eines
anderen Landes gewährt werden, sofort und bedingungslos den Angehörigen
aller anderen Mitglieder gewährt. Von dieser Verpflichtung ausgenommen
sind von einem Mitglied gewährte Vorteile, Vergünstigungen, Sonderrechte
und Befreiungen,
a) die sich aus internationalen Übereinkünften über Rechtshilfe
oder Vollstreckung ableiten, die allgemeiner Art sind und sich nicht speziell
auf den Schutz des geistigen Eigentums beschränken;
b) die gemäß den Bestimmungen der Berner Übereinkunft (1971) oder
des Rom-Abkommens gewährt werden, in denen gestattet wird, daß die gewährte
Behandlung nicht von der Inländerbehandlung, sondern von der in einem anderen
Land gewährten Behandlung abhängig gemacht wird;
c) die sich auf die in diesem Übereinkommen nicht geregelten Rechte von
ausübenden Künstlern, Herstellern von Tonträgern und Sendeunternehmen
beziehen;
d) die sich aus internationalen Übereinkünften betreffend den Schutz
des geistigen Eigentums ableiten, die vor dem Inkrafttreten des WTO-Übereinkommens
in Kraft getreten sind, vorausgesetzt, daß diese Übereinkünfte dem
Rat für TRIPS notifiziert werden und keine willkürliche oder ungerechtfertigte
Diskriminierung von Angehörigen anderer Mitglieder darstellen.
Artikel 5 Mehrseitige Übereinkünfte über den Erwerb oder die
Aufrechterhaltung des Schutzes
zurück zur Übersicht
Die in den Artikeln 3 und 4 aufgeführten Verpflichtungen finden keine
Anwendung auf Verfahren, die in im Rahmen der Weltorganisation für geistiges
Eigentum geschlossenen mehrseitigen Übereinkünften betreffend den
Erwerb oder die Aufrechterhaltung von Rechten des geistigen Eigentums enthalten
sind.
Artikel 6 Erschöpfung
zurück zur Übersicht
Für die Zwecke der Streitbeilegung im Rahmen dieses Übereinkommens
darf vorbehaltlich der Artikel 3 und 4 dieses Übereinkommen nicht dazu
verwendet werden, die Frage der Erschöpfung von Rechten des geistigen Eigentums
zu behandeln.
Artikel 7 Ziele
zurück zur Übersicht
Der Schutz und die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums sollen
zur Förderung der technischen Innovation sowie zur Weitergabe und Verbreitung
von Technologie beitragen, dem beiderseitigen Vorteil der Erzeuger und Nutzer
technischen Wissens dienen, in einer dem gesellschaftlichen und wirtschaftlichen
Wohl zuträglichen Weise erfolgen und einen Ausgleich zwischen Rechten und
Pflichten herstellen.
Artikel 8 Grundsätze
zurück zur Übersicht
(1) Die Mitglieder dürfen bei der Abfassung oder Änderung ihrer Gesetze
und sonstigen Vorschriften die Maßnahmen ergreifen, die zum Schutz der öffentlichen
Gesundheit und Ernährung sowie zur Förderung des öffentlichen
Interesses in den für ihre sozio-ökonomische und technische Entwicklung
lebenswichtigen Sektoren notwendig sind; jedoch müssen diese Maßnahmen
mit diesem Übereinkommen vereinbar sein.
(2) Geeignete Maßnahmen, die jedoch mit diesem Übereinkommen vereinbar
sein müssen, können erforderlich sein, um den Mißbrauch von Rechten
des geistigen Eigentums durch die Rechtsinhaber oder den Rückgriff auf
Praktiken, die den Handel unangemessen beschränken oder den internationalen
Technologietransfer nachteilig beeinflussen, zu verhindern.
Artikel 9 Verhältnis zur Berner Übereinkunft
zurück zur Übersicht
(1) Die Mitglieder befolgen die Artikel 1 bis 21 der Berner Übereinkunft
(1971) und den Anhang dazu. Die Mitglieder haben jedoch aufgrund dieses Übereinkommens
keine Rechte oder Pflichten in bezug auf die in Artikel 6bis der Übereinkunft
gewährten oder die daraus abgeleiteten Rechte.
(2) Der urheberrechtliche Schutz erstreckt sich auf Ausdrucksformen und nicht
auf Ideen, Verfahren, Arbeitsweisen oder mathematische Konzepte als solche.
Artikel 10 Computerprogramme und Zusammenstellungen von Daten
zurück zur Übersicht
(1) Computerprogramme, gleichviel, ob sie in Quellcode oder in Maschinenprogrammcode
ausgedrückt sind, werden als Werke der Literatur nach der Berner Übereinkunft
(1971) geschützt.
(2) Zusammenstellungen von Daten oder sonstigem Material, gleichviel, ob in
maschinenlesbarer oder anderer Form, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung
ihres Inhalts geistige Schöpfungen bilden, werden als solche geschützt.
Dieser Schutz, der sich nicht auf die Daten oder das Material selbst erstreckt,
gilt unbeschadet eines an den Daten oder dem Material selbst bestehenden Urheberrechts.
Artikel 11 Vermietrechte
zurück zur Übersicht
Zumindest in bezug auf Computerprogramme und Filmwerke gewähren die Mitglieder
den Urhebern und ihren Rechtsnachfolgern das Recht, die gewerbliche Vermietung
von Originalen oder Vervielfältigungsstücken ihrer urheberrechtlich
geschützten Werke an die Öffentlichkeit zu gestatten oder zu verbieten.
Ein Mitglied ist in bezug auf Filmwerke von dieser Pflicht befreit, es sei denn,
diese Vermietung hat zu weit verbreiteter Vervielfältigung dieser Werke
geführt, die das den Urhebern und ihren Rechtsnachfolgern in diesem Mitglied
gewährte ausschließliche Vervielfältigungsrecht erheblich beeinträchtigt.
In bezug auf Computerprogramme findet diese Verpflichtung keine Anwendung auf
Vermietungen, bei denen das Programm selbst nicht der wesentliche Gegenstand
der Vermietung ist.
Artikel 12 Schutzdauer
zurück zur Übersicht
Wird die Dauer des Schutzes eines Werkes, das kein photographisches Werk und
kein Werk der angewandten Kunst ist, auf einer anderen Grundlage als der Lebensdauer
einer natürlichen Person berechnet, so darf die Schutzdauer nicht weniger
als 50 Jahre ab dem Ende des Kalenderjahrs der gestatteten Veröffentlichung
und, wenn es innerhalb von 50 Jahren ab der Herstellung des Werkes zu keiner
gestatteten Veröffentlichung kommt, nicht weniger als 50 Jahre ab dem Ende
des Kalenderjahrs der Herstellung betragen,
Artikel 13 Beschränkungen und Ausnahmen
zurück zur Übersicht
Die Mitglieder begrenzen Beschränkungen und Ausnahmen von ausschließlichen
Rechten auf bestimmte Sonderfälle, die weder die normale Auswertung des
Werkes beeinträchtigen noch die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers
unzumutbar verletzen.
Artikel 14 Schutz von ausübenden Künstlern, Herstellern von Tonträgern
(Tonaufnahmen) und Sendeunternehmen
zurück zur Übersicht
(1) In bezug auf die Festlegung ihrer Darbietung auf einem Tonträger haben
ausübende Künstler die Möglichkeit, folgende Handlungen zu verhindern,
wenn diese ohne ihre Erlaubnis vorgenommen werden: die Festlegung ihrer nicht
festgelegten Darbietung und die Vervielfältigung einer solchen Festlegung.
Ausübende Künstler haben auch die Möglichkeit, folgende Handlungen
zu verhindern, wenn diese ohne ihre Erlaubnis vorgenommen werden: die Funksendung
auf drahtlosem Weg und die öffentliche Wiedergabe ihrer lebenden Darbietung.
(2) Die Hersteller von Tonträgern haben das Recht, die unmittelbare oder
mittelbare Vervielfältigung ihrer Tonträger zu gestatten oder zu verbieten.
(3) Sendeunternehmen haben das Recht, folgende Handlungen zu verbieten, wenn
diese ohne ihre Erlaubnis vorgenommen werden: die Festlegung, die Vervielfältigung
von Festlegungen und die drahtlose Weitersendung von Funksendungen sowie die
öffentliche Wiedergabe von Fernsehsendungen solcher Funksendungen. Mitglieder,
die den Sendeunternehmen solche Rechte nicht gewähren, müssen den
Inhabern des Urheberrechts an dem Gegenstand von Funksendungen die Möglichkeit
gewähren, die genannten Handlungen vorbehaltlich der Berner Übereinkunft
(1971) zu verhindern.
(4) Die Bestimmungen des Artikels 11 betreffend Computerprogramme gelten, wie
im innerstaatlichen Recht des Mitglieds bestimmt, sinngemäß auch für
Hersteller von Tonträgern und sonstige Inhaber der Rechte an Tonträgern.
Ist am 15. April 1994 in einem Mitglied ein System der angemessenen Vergütung
für die Inhaber von Rechten in bezug auf die Vermietung von Tonträgern
in Kraft, so kann das Mitglied dieses System beibehalten, sofern die gewerbliche
Vermietung von Tonträgern die ausschließlichen Vervielfältigungsrechte
der Rechtsinhaber nicht erheblich beeinträchtigt.
(5) Die nach diesem Übereinkommen ausübenden Künstlern und Herstellern
von Tonträgern gewährte Schutzdauer läuft mindestens bis zum
Ende eines Zeitraums von 50 Jahren, gerechnet ab dem Ende des Kalenderjahrs,
in dem die Festlegung vorgenommen wurde oder die Darbietung stattgefunden hat.
Die Dauer des nach Absatz 3 gewährten Schutzes beträgt mindestens
20 Jahre ab dem Ende des Kalenderjahrs, indem die Funksendung stattgefunden
hat.
(6) Die Mitglieder können in bezug auf die nach den Absätzen 1, 2
und 3 gewährten Rechte in dem durch das Rom-Abkommen gestatteten Umfang
Bedingungen, Beschränkungen, Ausnahmen und Vorbehalte vorsehen. Jedoch
findet Artikel 18 der Berner Übereinkunft (1971) sinngemäß auch auf
die Rechte der ausübenden Künstler und der Hersteller von Tonträgern
an Tonträgern Anwendung.
Artikel 15 Gegenstand des Schutzes
zurück zur Übersicht
(1) Alle Zeichen und alle Zeichenkombinationen, die geeignet sind, die Waren
oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden,
können eine Marke darstellen. Solche Zeichen, insbesondere Wörter
einschließlich Personennamen, Buchstaben, Zahlen, Abbildungen und Farbverbindungen,
sowie alle Verbindungen solcher Zeichen sind als Marken eintragungsfähig.
Sind Zeichen nicht ihrer Natur nach geeignet, die betreffenden Waren oder Dienstleistungen
zu unterscheiden, so können die Mitglieder ihre Eintragungsfähigkeit
von ihrer durch Benutzung erworbenen Unterscheidungskraft abhängig machen.
Die Mitglieder können die visuelle Wahrnehmbarkeit von Zeichen als Eintragungsvoraussetzung
festlegen.
(2) Absatz 1 ist nicht so zu verstehen, daß er ein Mitglied daran hindert,
die Eintragung einer Marke aus anderen Gründen zu verweigern, wenn diese
nicht im Widerspruch zu der Pariser Verbandsübereinkunft (1967) stehen.
(3) Die Mitglieder können die Eintragungsfähigkeit von der Benutzung
abhängig machen. Die tatsächliche Benutzung einer Marke darf jedoch
keine Voraussetzung für die Einreichung eines Antrags auf Eintragung sein.
Ein Antrag darf nicht allein aus dem Grund abgelehnt werden, daß die beabsichtigte
Benutzung nicht vor Ablauf einer Frist von drei Jahren, gerechnet ab dem Tag
der Antragstellung, stattgefunden hat.
(4) Die Art der Waren oder Dienstleistungen, für die eine Marke verwendet
werden soll, darf keinesfalls ein Hindernis für die Eintragung der Marke
bilden.
(5) Die Mitglieder veröffentlichen alle Marken entweder vor ihrer Eintragung
oder sofort nach ihrer Eintragung und sehen eine angemessene Gelegenheit für
Anträge auf Löschung der Eintragung vor. Darüber hinaus können
die Mitglieder die Gelegenheit vorsehen, gegen die Eintragung einer Marke Widerspruch
einzulegen.
Artikel 16 Rechte aus der Marke
zurück zur Übersicht
(1) Dem Inhaber einer eingetragenen Marke steht das ausschließliche Recht zu,
Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr identische
oder ähnliche Zeichen für Waren oder Dienstleistungen, die identisch
oder ähnlich denen sind, für welche die Marke eingetragen ist, zu
benutzen, wenn diese Benutzung die Gefahr von Verwechslungen nach sich ziehen
würde. Bei der Benutzung identischer Zeichen für identische Waren
oder Dienstleistungen wird die Verwechslungsgefahr vermutet. Die vorstehend
beschriebenen Rechte beeinträchtigen bestehende ältere Rechte nicht;
sie beeinträchtigen auch nicht die Möglichkeit, daß die Mitglieder
Rechte aufgrund von Benutzung vorsehen.
(2) Artikel 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft (1967) findet sinngemäß
auf Dienstleistungen Anwendung. Bei der Bestimmung, ob eine Marke notorisch
bekannt ist, berücksichtigen die Mitglieder die Bekanntheit der Marke im
maßgeblichen Teil der Öffentlichkeit, einschließlich der Bekanntheit der
Marke im betreffenden Mitglied, die aufgrund der Werbung für die Marke
erreicht wurde.
(3) Artikel 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft (1967) findet sinngemäß
auf Waren oder Dienstleistungen Anwendung, die denen nicht ähnlich sind,
für die eine Marke eingetragen ist, wenn die Benutzung der betreffenden
Marke im Zusammenhang mit diesen Waren oder Dienstleistungen auf eine Verbindung
zwischen diesen Waren oder Dienstleistungen und dem Inhaber der eingetragenen
Marke hinweisen würde und wenn den Interessen des Inhabers der eingetragenen
Marke durch eine solche Benutzung wahrscheinlich Schaden zugefügt würde.
Artikel 17 Ausnahmen
zurück zur Übersicht
Die Mitglieder können begrenzte Ausnahmen von den Rechten aus einer Marke
vorsehen, wie etwa eine lautere Benutzung beschreibender Angaben, wenn diese
Ausnahmen die berechtigten Interessen des Inhabers der Marke und Dritter berücksichtigen.
Artikel 18 Schutzdauer
zurück zur Übersicht
Die Laufzeit der ursprünglichen Eintragung und jeder Verlängerung
der Eintragung einer Marke beträgt mindestens sieben Jahre. Die Eintragung
einer Marke kann unbegrenzt verlängert werden.
Artikel 19 Erfordernis der Benutzung
zurück zur Übersicht
(1) Wenn die Benutzung für die Aufrechterhaltung einer Eintragung vorausgesetzt
wird, darf die Eintragung erst nach einem ununterbrochenen Zeitraum der Nichtbenutzung
von mindestens drei Jahren gelöscht werden, sofern der Inhaber der Marke
nicht auf das Vorhandensein von Hindernissen für eine solche Benutzung
gestützte triftige Gründe nachweist. Umstände, die unabhängig
vom Willen des Inhabers der Marke eintreten und die ein Hindernis für die
Benutzung der Marke bilden, wie zum Beispiel Einfuhrbeschränkungen oder
sonstige staatliche Auflagen für durch die Marke geschützte Waren
oder Dienstleistungen, werden als triftige Gründe für die Nichtbenutzung
anerkannt.
(2) Die Benutzung einer Marke durch einen Dritten wird als Benutzung der Marke
zum Zweck der Erhaltung der Eintragung anerkannt, wenn sie der Kontrolle durch
ihren Inhaber unterliegt.
Artikel 20 Sonstige Erfordernisse
zurück zur Übersicht
Die Benutzung einer Marke im geschäftlichen Verkehr darf nicht ungerechtfertigt
durch besondere Erfordernisse erschwert werden, wie die Benutzung zusammen mit
einer anderen Marke, die Benutzung in einer besonderen Form oder die Benutzung
in einer Weise, die ihre Fähigkeit beeinträchtigt, die Waren oder
Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
Dies schließt die Verpflichtung nicht aus, die Marke, welche das die Waren oder
Dienstleistungen herstellende Unternehmen kennzeichnet, zusammen, aber ohne
Verknüpfung, mit der Marke zu benutzen, welche die konkret betroffenen
Waren oder Dienstleistungen dieses Unternehmens unterscheidet.
Artikel 21 Lizenzen und Übertragungen
zurück zur Übersicht
Die Mitglieder können die Bedingungen für die Vergabe von Lizenzen
und für die Übertragung von Marken festlegen, wobei davon ausgegangen
wird, daß die Zwangslizenzierung von Marken nicht zulässig ist und daß
der Inhaber einer eingetragenen Marke berechtigt ist, seine Marke mit oder ohne
den Geschäftsbetrieb, zu dem die Marke gehört, zu übertragen.
Artikel 22 Schutz geographischer Angaben
zurück zur Übersicht
(1) Geographische Angaben im Sinne dieses Übereinkommens sind Angaben,
die eine Ware als aus dem Hoheitsgebiet eines Mitglieds oder aus einer Gegend
oder aus einem Ort in diesem Gebiet stammend kennzeichnen, wenn eine bestimmte
Qualität, der Ruf oder eine sonstige Eigenschaft der Ware im wesentlichen
auf ihrer geographischen Herkunft beruht.
(2) In bezug auf geographische Angaben bieten die Mitglieder den beteiligten
Parteien die rechtlichen Mittel für ein Verbot
a) der Benutzung irgendeines Mittels in der Bezeichnung oder Aufmachung einer
Ware, das auf eine das Publikum hinsichtlich der geographischen Herkunft der
Ware irreführende Weise angibt oder nahelegt, daß die fragliche Ware ihren
Ursprung in einem anderen geographischen Gebiet als dem wahren Ursprungsort
hat;
b) jeder Benutzung, die eine unlautere Wettbewerbshandlung im Sinne des Artikels
10bis der Pariser Verbandsübereinkunft (1967) darstellt.
(3) Die Mitglieder weisen von Amts wegen, sofern ihr Recht dies erlaubt, oder
auf Antrag einer beteiligten Partei die Eintragung einer Marke, die eine geographische
Angabe enthält oder aus ihr besteht, für Waren, die ihren Ursprung
nicht in dem angegebenen Hoheitsgebiet haben, zurück oder erklären
sie für ungültig, wenn die Benutzung der Angabe in der Marke für
solche Waren in diesem Mitglied derart ist, daß das Publikum hinsichtlich des
wahren Ursprungsorts irregeführt wird.
(4) Der Schutz nach den Absätzen 1, 2 und 3 ist auch gegen eine geographische
Angabe anwendbar, die zwar in bezug auf das Hoheitsgebiet, die Gegend oder den
Ort, aus dem die Waren stammen, tatsächlich zutreffend ist, aber dem Publikum
gegenüber fälschlich die Herkunft der Waren aus einem anderen Hoheitsgebiet
darstellt.
Artikel 23 Zusätzlicher Schutz für geographische Angaben für
Weine und Spirituosen
zurück zur Übersicht
(1) Die Mitglieder bieten beteiligten Parteien die rechtlichen Mittel für
ein Verbot der Verwendung geographischer Angaben zur Kennzeichnung von Weinen
für Weine, die ihren Ursprung nicht an dem durch die fragliche geographische
Angabe bezeichneten Ort haben, oder zur Kennzeichnung von Spirituosen für
Spirituosen, die ihren Ursprung nicht an dem durch die fragliche geographische
Angabe bezeichneten Ort haben, selbst wenn der wahre Ursprung der Waren angegeben
oder die geographische Angabe in Übersetzung oder zusammen mit Ausdrücken
wie »Art«, »Typ«, »Stil«, »Imitation« oder dergleichen benutzt wird
[4].
(2) Die Eintragung einer Marke, die eine geographische Angabe enthält
oder aus ihr besteht, durch die Weine gekennzeichnet werden, für Weine
oder die Eintragung einer Marke, die eine geographische Angabe enthält
oder aus ihr besteht, durch die Spirituosen gekennzeichnet werden, für
Spirituosen, wird in bezug auf solche Weine oder Spirituosen, die diesen Ursprung
nicht haben, von Amts wegen, wenn das Recht eines Mitglieds dies erlaubt, oder
auf Antrag einer beteiligten Partei zurückgewiesen oder für ungültig
erklärt.
(3) Im Fall homonymer geographischer Angaben für Weine wird vorbehaltlich
des Artikels 22 Absatz 4 jeder Angabe Schutz gewährt. Jedes Mitglied legt
die praktischen Bedingungen fest, unter denen die fraglichen homonymen Angaben
voneinander unterschieden werden, wobei die Notwendigkeit berücksichtigt
wird, sicherzustellen, daß die betroffenen Erzeuger angemessen behandelt und
die Verbraucher nicht irregeführt werden.
(4) Um den Schutz geographischer Angaben für Weine zu erleichtern, werden
im Rat für TRIPS Verhandlungen über die Errichtung eines mehrseitigen
Systems der Notifikation und Eintragung geographischer Angaben für Weine,
die in den an dem System beteiligten Mitgliedern schutzfähig sind, geführt.
Artikel 24 Internationale Verhandlungen; Ausnahmen
zurück zur Übersicht
(1) Die Mitglieder vereinbaren, in Verhandlungen einzutreten, die darauf abzielen,
den Schutz einzelner geographischer Angaben nach Artikel 23 zu stärken.
Die Absätze 4 bis 8 dürfen von einem Mitglied nicht dazu verwendet
werden, die Führung von Verhandlungen oder den Abschluß zweiseitiger oder
mehrseitiger Übereinkünfte zu verweigern. Im Rahmen solcher Verhandlungen
sind die Mitglieder bereit, die weitere Anwendbarkeit dieser Bestimmungen auf
einzelne geographische Angaben, deren Benutzung Gegenstand solcher Verhandlungen
war, in Betracht zu ziehen.
(2) Der Rat für TRIPS überprüft laufend die Anwendung dieses
Abschnitts; die erste Überprüfung findet innerhalb von zwei Jahren
nach Inkrafttreten des WTO-Übereinkommens statt. Alle Angelegenheiten,
welche die Erfüllung der sich aus diesen Bestimmungen ergebenden Pflichten
betreffen, können dem Rat zur Kenntnis gebracht werden, der sich auf Ersuchen
eines Mitglieds mit einem oder mehreren Mitgliedern in bezug auf eine solche
Angelegenheit berät, hinsichtlich deren es nicht möglich war, durch
zweiseitige oder mehrseitige Konsultationen zwischen den betroffenen Mitgliedern
eine befriedigende Lösung zu finden. Der Rat ergreift die vereinbarten
Maßnahmen, um die Anwendung dieses Abschnitts zu erleichtern und seine Ziele
zu fördern.
(3) Bei der Umsetzung dieses Abschnitts vermindern die Mitglieder nicht den
Schutz geographischer Angaben, der in dem jeweiligen Mitglied unmittelbar vor
dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des WTO-Übereinkommens gegeben war.
(4) Dieser Abschnitt verpflichtet die Mitglieder nicht, die fortgesetzte und
gleichartige Benutzung einer bestimmten geographischen Angabe eines anderen
Mitglieds zu verbieten, durch die Weine oder Spirituosen im Zusammenhang mit
Waren oder Dienstleistungen durch seine Angehörigen oder Personen, die
in dem Land ihren Wohnsitz haben, gekennzeichnet werden, wenn sie diese geographische
Angabe laufend für dieselben oder verwandte Waren oder Dienstleistungen
im Hoheitsgebiet dieses Mitglieds entweder a) mindestens zehn Jahre lang vor
dem 15. April 1994 oder b) gutgläubig vor diesem Tag benutzt haben.
(5) Wenn entweder
a) vor dem Zeitpunkt der Anwendung dieser Bestimmungen in einem Mitglied gemäß
Teil VI oder
b) bevor die geographische Angabe in ihrem Ursprungsland geschützt wird,
eine Marke gutgläubig angemeldet oder eingetragen wurde oder Rechte an
einer Marke durch gutgläubige Benutzung erworben wurden, beeinträchtigen
zur Umsetzung dieses Abschnitts ergriffene Maßnahmen nicht die Eintragungsfähigkeit
oder die Gültigkeit der Eintragung einer Marke oder das Recht zur Benutzung
einer Marke aufgrund der Tatsache, daß eine solche Marke mit einer geographischen
Angabe identisch oder ihr ähnlich ist.
(6) Dieser Abschnitt verpflichtet die Mitglieder nicht, ihre Bestimmungen in
bezug auf eine geographische Angabe eines anderen Mitglieds in bezug auf Waren
oder Dienstleistungen anzuwenden, für die diese Angabe identisch mit dem
Begriff ist, der in der allgemeinen Sprache der übliche Name solcher Waren
oder Dienstleistungen im Hoheitsgebiet dieses Mitglieds ist. Dieser Abschnitt
verpflichtet die Mitglieder nicht, ihre Bestimmungen in bezug auf eine geographische
Angabe eines anderen Mitglieds in bezug auf Erzeugnisse des Weinbaus anzuwenden,
für die diese Angabe identisch mit dem üblichen Namen einer Rebsorte
ist, die im Hoheitsgebiet dieses Mitglieds zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
des WTO-Übereinkommens vorhanden ist.
(7) Jedes Mitglied kann vorsehen, daß ein nach diesem Abschnitt im Zusammenhang
mit der Benutzung oder Eintragung einer Marke gestellter Antrag innerhalb von
fünf Jahren, nachdem die entgegenstehende Benutzung der geschützten
Angabe in diesem Mitglied allgemein bekannt geworden ist oder nach dem Tag der
Eintragung der Marke in diesem Mitglied, sofern die Marke zu diesem Zeitpunkt
veröffentlicht ist, wenn dieser Zeitpunkt vor dem Tag liegt, an dem die
entgegenstehende Benutzung in diesem Mitglied allgemein bekannt geworden ist,
eingereicht werden muß, sofern die geographische Angabe nicht bösgläubig
benutzt oder eingetragen wird.
(8) Dieser Abschnitt beeinträchtigt nicht das Recht einer Person, im geschäftlichen
Verkehr ihren Namen oder den Namen ihres Geschäftsvorgängers zu benutzen,
sofern dieser Name nicht in einer das Publikum irreführenden Weise benutzt
wird.
(9) Dieses Übereinkommen begründet keine Verpflichtung, geographische
Angaben zu schützen, die in ihrem Ursprungsland nicht oder nicht mehr geschützt
sind oder die in diesem Land außer Gebrauch gekommen sind.
Artikel 25 Schutzvoraussetzungen
zurück zur Übersicht
(1) Die Mitglieder sehen den Schutz unabhängig geschaffener gewerblicher
Muster und Modelle vor, die neu sind oder Eigenart haben. Die Mitglieder können
bestimmen, daß Muster oder Modelle nicht neu sind oder keine Eigenart haben,
wenn sie sich von bekannten Mustern oder Modellen oder Kombinationen bekannter
Merkmale von Mustern oder Modellen nicht wesentlich unterscheiden. Die Mitglieder
können bestimmen, daß sich dieser Schutz nicht auf Muster oder Modelle
erstreckt, die im wesentlichen aufgrund technischer oder funktionaler Überlegungen
vorgegeben sind.
(2) Jedes Mitglied stellt sicher, daß die Voraussetzungen für die Gewährung
des Schutzes von Textilmustern, insbesondere hinsichtlich Kosten, Prüfung
oder Bekanntmachung, die Möglichkeit, diesen Schutz zu begehren und zu
erlangen, nicht unangemessen beeinträchtigen. Es steht den Mitgliedern
frei, dieser Verpflichtung durch musterrechtliche oder urheberrechtliche Bestimmungen
nachzukommen.
Artikel 26 Schutz
zurück zur Übersicht
(1) Der Inhaber eines geschützten gewerblichen Musters oder Modells ist
berechtigt, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung Gegenstände herzustellen,
zu verkaufen oder einzuführen, die ein Muster oder Modell tragen oder in
die ein Muster oder Modell aufgenommen wurde, das eine Nachahmung oder im wesentlichen
eine Nachahmung des geschützten Musters oder Modells ist, wenn diese Handlungen
zu gewerblichen Zwecken vorgenommen werden.
(2) Die Mitglieder können begrenzte Ausnahmen vom Schutz gewerblicher
Muster und Modelle vorsehen, sofern solche Ausnahmen nicht unangemessen im Widerspruch
zur normalen Verwertung geschützter gewerblicher Muster oder Modelle stehen
und die berechtigten Interessen des Inhabers des geschützten Musters oder
Modells nicht unangemessen beeinträchtigen, wobei auch die berechtigten
Interessen Dritter zu berücksichtigen sind.
(3) Die erhältliche Schutzdauer beträgt mindestens zehn Jahre.
Artikel 27 Patentfähige Gegenstände
zurück zur Übersicht
(1) Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 ist vorzusehen, daß Patente für
Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erhältlich sind, sowohl für
Erzeugnisse als auch für Verfahren, vorausgesetzt, daß sie neu sind, auf
einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind
[5]. Vorbehaltlich des Artikels 65 Absatz 4, des Artikels 70 Absatz 8 und
des Absatzes 3 dieses Artikels sind Patente erhältlich und können
Patentrechte ausgeübt werden, ohne daß hinsichtlich des Ortes der Erfindung,
des Gebiets der Technik oder danach, ob die Erzeugnisse eingeführt oder
im Land hergestellt werden, diskriminiert werden darf.
(2) Die Mitglieder können Erfindungen von der Patentierbarkeit ausschließen,
wenn die Verhinderung ihrer gewerblichen Verwertung innerhalb ihres Hoheitsgebiets
zum Schutz der öffentlichen Ordnung oder der guten Sitten einschließlich
des Schutzes des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen
oder zur Vermeidung einer ernsten Schädigung der Umwelt notwendig ist,
vorausgesetzt, daß ein solcher Ausschluß nicht nur deshalb vorgenommen wird,
weil die Verwertung durch ihr Recht verboten ist.
(3) Die Mitglieder können von der Patentierbarkeit auch ausschließen
a) diagnostische, therapeutische und chirurgische Verfahren für die Behandlung
von Menschen oder Tieren;
b) Pflanzen und Tiere, mit Ausnahme von Mikroorganismen, und im wesentlichen
biologische Verfahren für die Züchtung von Pflanzen oder Tieren mit
Ausnahme von nicht-biologischen und mikrobiologischen Verfahren. Die Mitglieder
sehen jedoch den Schutz von Pflanzensorten entweder durch Patente oder durch
ein wirksames System sui generis oder durch eine Kombination beider vor. Die
Bestimmungen dieses Buchstabens werden vier Jahre nach dem Inkrafttreten des
WTO-Übereinkommens überprüft.
Artikel 28 Rechte aus dem Patent
zurück zur Übersicht
(1) Ein Patent gewährt seinem Inhaber die folgenden ausschließlichen Rechte:
a) wenn der Gegenstand des Patents ein Erzeugnis ist, es Dritten zu verbieten,
ohne die Zustimmung des Inhabers folgende Handlungen vorzunehmen: Herstellung,
Gebrauch, Anbieten zum Verkauf, Verkauf oder diesen Zwecken dienende Einfuhr
[6] dieses Erzeugnisses;
b) wenn der Gegenstand des Patents ein Verfahren ist, es Dritten zu verbieten,
ohne die Zustimmung des Inhabers das Verfahren anzuwenden und folgende Handlungen
vorzunehmen: Gebrauch, Anbieten zum Verkauf, Verkauf oder Einfuhr zu diesen
Zwecken zumindest in bezug auf das unmittelbar durch dieses Verfahren gewonnene
Erzeugnis.
(2) Der Patentinhaber hat auch das Recht, das Patent rechtsgeschäftlich
oder im Weg der Rechtsnachfolge zu übertragen und Lizenzverträge abzuschließen.
Artikel 29 Bedingungen für Patentanmelder
zurück zur Übersicht
(1) Die Mitglieder sehen vor, daß der Anmelder eines Patents die Erfindung
so deutlich und vollständig zu offenbaren hat, daß ein Fachmann sie ausführen
kann, und können vom Anmelder verlangen, die dem Erfinder am Anmeldetag
oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird, am Prioritätstag
bekannte beste Art der Ausführung der Erfindung anzugeben.
(2) Die Mitglieder können vom Anmelder eines Patents verlangen, Angaben
über seine entsprechenden ausländischen Anmeldungen und Erteilungen
vorzulegen.
Artikel 30 Ausnahmen von den Rechten aus dem Patent
zurück zur Übersicht
Die Mitglieder können begrenzte Ausnahmen von den ausschließlichen Rechten
aus einem Patent vorsehen, sofern solche Ausnahmen nicht unangemessen im Widerspruch
zur normalen Verwertung des Patents stehen und die berechtigten Interessen des
Inhabers des Patents nicht unangemessen beeinträchtigen, wobei auch die
berechtigten Interessen Dritter zu berücksichtigen sind.
Artikel 31 Sonstige Benutzung ohne Zustimmung des Rechtsinhabers
zurück zur Übersicht
Läßt das Recht eines Mitglieds die sonstige Benutzung
[7] des Gegenstands eines Patents ohne die Zustimmung des Rechtsinhabers
zu, einschließlich der Benutzung durch die Regierung oder von der Regierung
ermächtigte Dritte, so sind folgende Bestimmungen zu beachten:
a) die Erlaubnis zu einer solchen Benutzung wird aufgrund der Umstände
des Einzelfalls geprüft;
b) eine solche Benutzung darf nur gestattet werden, wenn vor der Benutzung
derjenige, der die Benutzung plant, sich bemüht hat, die Zustimmung des
Rechtsinhabers zu angemessenen geschäftsüblichen Bedingungen zu erhalten,
und wenn diese Bemühungen innerhalb einer angemessenen Frist erfolglos
geblieben sind. Auf dieses Erfordernis kann ein Mitglied verzichten, wenn ein
nationaler Notstand oder sonstige Umstände von äußerster Dringlichkeit
vorliegen oder wenn es sich um eine öffentliche, nicht gewerbliche Benutzung
handelt. Bei Vorliegen eines nationalen Notstands oder sonstiger Umstände
von äußerster Dringlichkeit ist der Rechtsinhaber gleichwohl so bald wie
zumutbar und durchführbar zu verständigen. Wenn im Fall öffentlicher,
nicht gewerblicher Benutzung die Regierung oder der Unternehmer, ohne eine Patentrecherche
vorzunehmen, weiß oder nachweisbaren Grund hat zu wissen, daß ein gültiges
Patent von der oder für die Regierung benutzt wird oder werden wird, ist
der Rechtsinhaber umgehend zu unterrichten;
c) Umfang und Dauer einer solchen Benutzung sind auf den Zweck zu begrenzen,
für den sie gestattet wurde, und im Fall der Halbleitertechnik kann sie
nur für den öffentlichen, nicht gewerblichen Gebrauch oder zur Beseitigung
einer in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren festgestellten wettbewerbswidrigen
Praktik vorgenommen werden;
d) eine solche Benutzung muß nicht ausschließlich sein;
e) eine solche Benutzung kann nur zusammen mit dem Teil des Unternehmens oder
des Goodwill, dem diese Benutzung zusteht, übertragen werden;
f) eine solche Benutzung ist vorwiegend für die Versorgung des Binnenmarkts
des Mitglieds zu gestatten, das diese Benutzung gestattet;
g) die Gestattung einer solchen Benutzung ist vorbehaltlich eines angemessenen
Schutzes der berechtigten Interessen der zu ihr ermächtigten Personen zu
beenden, sofern und sobald die Umstände, die zu ihr geführt haben,
nicht mehr vorliegen und wahrscheinlich nicht wieder eintreten werden. Die zuständige
Stelle muß die Befugnis haben, auf begründeten Antrag hin die Fortdauer
dieser Umstände zu überprüfen;
h) dem Rechtsinhaber ist eine nach den Umständen des Falles angemessene
Vergütung zu leisten, wobei der wirtschaftliche Wert der Erlaubnis in Betracht
zu ziehen ist;
i) die Rechtsgültigkeit einer Entscheidung im Zusammenhang mit der Erlaubnis
zu einer solchen Benutzung unterliegt der Nachprüfung durch ein Gericht
oder einer sonstigen unabhängigen Nachprüfung durch eine gesonderte
übergeordnete Behörde in dem betreffenden Mitglied;
j) jede Entscheidung betreffend die in bezug auf eine solche Benutzung vorgesehene
Vergütung unterliegt der Nachprüfung durch ein Gericht oder einer
sonstigen unabhängigen Nachprüfung durch eine gesonderte übergeordnete
Behörde in dem betreffenden Mitglied;
k) die Mitglieder sind nicht verpflichtet, die unter den Buchstaben b und f
festgelegten Bedingungen anzuwenden, wenn eine solche Benutzung gestattet ist,
um eine in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren festgestellte wettbewerbswidrige
Praktik abzustellen. Die Notwendigkeit, eine wettbewerbswidrige Praktik abzustellen,
kann in solchen Fällen bei der Festsetzung des Betrags der Vergütung
berücksichtigt werden. Die zuständigen Stellen sind befugt, eine Beendigung
der Erlaubnis abzulehnen, sofern und sobald die Umstände, die zur Gewährung
der Erlaubnis geführt haben, wahrscheinlich wieder eintreten werden;
l) wenn eine solche Benutzung gestattet ist, um die Verwertung eines Patents
(»zweites Patent«) zu ermöglichen, das nicht verwertet werden kann, ohne
ein anderes Patent (»erstes Patent«) zu verletzen, kommen die folgenden zusätzlichen
Bedingungen zur Anwendung:
i) die im zweiten Patent beanspruchte Erfindung muß gegenüber der im ersten
Patent beanspruchten Erfindung einen wichtigen technischen Fortschritt von erheblicher
wirtschaftlicher Bedeutung aufweisen;
ii) der Inhaber des ersten Patents muß das Recht auf eine Gegenlizenz zu angemessenen
Bedingungen für die Benutzung der im zweiten Patent beanspruchten Erfindung
haben, und
iii) die Benutzungserlaubnis in bezug auf das erste Patent kann nur zusammen
mit dem zweiten Patent übertragen werden.
Artikel 32 Widerruf/Verfall
zurück zur Übersicht
Es ist eine Möglichkeit zur gerichtlichen Überprüfung von Entscheidungen,
mit denen Patente widerrufen oder für verfallen erklärt werden, vorzusehen.
Artikel 33 Schutzdauer
zurück zur Übersicht
Die erhältliche Schutzdauer endet nicht vor dem Ablauf einer Frist von
20 Jahren, gerechnet ab dem Anmeldetag
[8].
Artikel 34 Verfahrenspatente: Beweislast
zurück zur Übersicht
(1) Ist Gegenstand des Patentes ein Verfahren zur Herstellung eines Erzeugnisses,
so sind in zivilrechtlichen Verfahren wegen einer Verletzung der in Artikel
28 Absatz 1 Buchstabe b genannten Rechte des Inhabers die Gerichte befugt, dem
Beklagten den Nachweis aufzuerlegen, daß sich das Verfahren zur Herstellung
eines identischen Erzeugnisses von dem patentierten Verfahren unterscheidet.
Daher sehen die Mitglieder, wenn zumindest einer der nachstehend aufgeführten
Umstände gegeben ist, vor, daß ein identisches Erzeugnis, das ohne die
Zustimmung des Patentinhabers hergestellt wurde, mangels Beweises des Gegenteils
als nach dem patentierten Verfahren hergestellt gilt,
a) wenn das nach dem patentierten Verfahren hergestellte Erzeugnis neu ist;
b) wenn mit erheblicher Wahrscheinlichkeit das identische Erzeugnis nach dem
Verfahren hergestellt wurde und es dem Inhaber des Patents bei Aufwendung angemessener
Bemühungen nicht gelungen ist, das tatsächlich angewendete Verfahren
festzustellen.
(2) Den Mitgliedern steht es frei, vorzusehen, daß die in Absatz 1 angegebene
Beweislast dem angeblichen Verletzer auferlegt wird, wenn nur die unter Buchstabe
a genannte Bedingung oder wenn nur die unter Buchstabe b genannte Bedingung
erfüllt ist.
(3) Bei der Führung des Beweises des Gegenteils sind die berechtigten
Interessen des Beklagten am Schutz seiner Herstellungs- und Geschäftsgeheimnisse
zu berücksichtigen.
Artikel 35 Verhältnis zum IPIC-Vertrag
zurück zur Übersicht
Die Mitglieder vereinbaren, nach den Artikeln 2 bis 7 (mit Ausnahme des Artikels
6 Absatz 3), Artikel 12 und Artikel 16 Absatz 3 des Vertrags über den Schutz
des geistigen Eigentums im Hinblick auf integrierte Schaltkreise den Layout-Designs
(Topographien) integrierter Schaltkreise (in diesem Übereinkommen als »Layout-Designs«
bezeichnet) Schutz zu gewähren und darüber hinaus die nachstehenden
Bestimmungen zu befolgen.
Artikel 36 Schutzumfang
zurück zur Übersicht
Vorbehaltlich des Artikels 37 Absatz 1 erachten die Mitglieder folgende Handlungen,
wenn sie ohne Erlaubnis des Rechtsinhabers
[9] vorgenommen werden, für rechtswidrig: Einfuhr, Verkauf oder sonstiger
Vertrieb zu kommerziellen Zwecken in bezug auf ein geschütztes Layout-Design
oder einen integrierten Schaltkreis, in den ein geschütztes Layout-Design
aufgenommen ist, oder einen Gegenstand, in den ein derartiger integrierter Schaltkreis
aufgenommen ist, nur insoweit, als er weiterhin ein rechtswidrig nachgebildetes
Layout-Design enthält.
Artikel 37 Handlungen, die keiner Erlaubnis durch den Rechtsinhaber bedürfen
zurück zur Übersicht
(1) Ungeachtet des Artikels 36 betrachtet kein Mitglied die Vornahme einer
der in jenem Artikel genannten Handlungen in bezug auf einen integrierten Schaltkreis,
in den ein rechtswidrig nachgebildetes Layout-Design aufgenommen ist, oder einen
Gegenstand, in den ein derartiger integrierter Schaltkreis aufgenommen ist,
als rechtswidrig, wenn die Person, die diese Handlungen vorgenommen oder veranlaßt
hat, beim Erwerb des integrierten Schaltkreises oder des Gegenstands, in den
ein derartiger integrierter Schaltkreis aufgenommen ist, nicht wußte und keinen
hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, daß darin ein rechtswidrig nachgebildetes
Layout-Design aufgenommen war. Die Mitglieder sehen vor, daß diese Person nach
dem Zeitpunkt, zu dem sie ausreichende Kenntnis davon erlangt hat, daß das Layout-Design
rechtswidrig nachgebildet wurde, zwar alle genannten Handlungen in bezug auf
die vorhandenen oder vor diesem Zeitpunkt bestellten Bestände vornehmen
darf, aber an den Rechtsinhaber einen Betrag zu entrichten hat, der einer angemessenen
Lizenzgebühr, wie sie aufgrund eines frei ausgehandelten Lizenzvertrags
über ein solches Layout-Design zu zahlen wäre, entspricht.
(2) Die in Artikel 31 Buchstaben a bis k aufgeführten Bedingungen sind
auf Zwangslizenzen an einem Layout-Design oder seiner Benutzung durch oder für
die Regierung ohne Erlaubnis des Rechtsinhabers sinngemäß anzuwenden.
Artikel 38 Schutzdauer
zurück zur Übersicht
(1) In Mitgliedern, welche die Eintragung als Voraussetzung des Schutzes verlangen,
endet die Schutzdauer für Layout-Designs nicht vor Ablauf eines Zeitraums
von zehn Jahren, gerechnet ab dem Anmeldetag oder ab der ersten geschäftlichen
Verwertung, gleichviel, an welchem Ort der Welt sie stattfindet.
(2) In Mitgliedern, welche die Eintragung als Voraussetzung des Schutzes nicht
verlangen, werden Layout-Designs während eines Zeitraums von nicht weniger
als zehn Jahren geschützt, gerechnet ab dem Tag der ersten geschäftlichen
Verwertung, gleichviel, an welchem Ort der Welt sie stattfindet.
(3) Ungeachtet der Absätze 1 und 2 können die Mitglieder vorsehen,
daß der Schutz fünfzehn Jahre nach der Schaffung des Layout-Designs erlischt.
Artikel 39
zurück zur Übersicht
(1) Bei der Sicherung eines wirksamen Schutzes gegen unlauteren Wettbewerb,
wie er in Artikel 10bis der Pariser Verbandsübereinkunft (1967) vorgesehen
ist, schützen die Mitglieder nicht offenbarte Informationen nach Maßgabe
des Absatzes 2 und Regierungen oder Regierungsstellen vorgelegte Daten nach
Maßgabe des Absatzes 3.
(2) Natürliche und juristische Personen haben die Möglichkeit, zu
verhindern, daß Informationen, die rechtmäßig unter ihrer Kontrolle stehen,
ohne ihre Zustimmung auf eine Weise, die den anständigen Gepflogenheiten
in Gewerbe und Handel zuwiderläuft
[10], Dritten offenbart, von diesen erworben oder benutzt werden, solange
diese Informationen
a) in dem Sinne geheim sind, daß sie entweder in ihrer Gesamtheit oder in der
genauen Anordnung und Zusammenstellung ihrer Bestandteile Personen in den Kreisen,
die üblicherweise mit den fraglichen Informationen zu tun haben, nicht
allgemein bekannt oder leicht zugänglich sind,
b) wirtschaftlichen Wert haben, weil sie geheim sind, und
c) Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen
seitens der Person waren, unter deren Kontrolle sie rechtmäßig stehen.
(3) Mitglieder, in denen die Vorlage nicht offenbarter Test- oder sonstiger
Daten, deren Erstellung beträchtlichen Aufwand verursacht, Voraussetzung
für die Marktzulassung pharmazeutischer oder agrochemischer Erzeugnisse
ist, in denen neue chemische Stoffe verwendet werden, schützen diese Daten
vor unlauterem gewerblichen Gebrauch. Darüber hinaus schützen die
Mitglieder solche Daten vor Offenbarung, es sei denn, daß diese zum Schutz der
Öffentlichkeit notwendig ist oder daß Maßnahmen ergriffen werden, um sicherzustellen,
daß die Daten vor unlauterem gewerblichen Gebrauch geschützt werden.
Artikel 40
zurück zur Übersicht
(1) Die Mitglieder sind sich darin einig, daß gewisse Praktiken oder Bestimmungen
bei der Vergabe von Lizenzen an Rechten des geistigen Eigentums, die den Wettbewerb
beschränken, nachteilige Auswirkungen auf den Handel haben können
und die Weitergabe und Verbreitung von Technologie behindern können.
(2) Dieses Übereinkommen hindert die Mitglieder nicht daran, in ihren
Rechtsvorschriften Lizenzierungspraktiken und Lizenzbedingungen aufzuführen,
die in bestimmten Fällen einen Mißbrauch von Rechten des geistigen Eigentums
mit nachteiligen Auswirkungen auf den Wettbewerb auf dem entsprechenden Markt
bilden können. Wie vorstehend vorgesehen, kann ein Mitglied im Einklang
mit den sonstigen Bestimmungen dieses Übereinkommens geeignete Maßnahmen
ergreifen, um solche Praktiken, zu denen zum Beispiel Bestimmungen über
exklusive Rücklizenzen, über die Verhinderung von Angriffen auf die
Gültigkeit sowie erzwungene Paketlizenzen gehören können, unter
Berücksichtigung seiner einschlägigen Gesetze und sonstigen Vorschriften
zu verhindern oder zu kontrollieren.
(3) Auf Ersuchen tritt ein Mitglied mit einem anderen Mitglied, das Grund zur
Annahme hat, daß der Inhaber eines Rechts des geistigen Eigentums, der Angehöriger
des Mitglieds ist, an welches das Ersuchen um Konsultationen gerichtet wurde,
oder der dort seinen Wohnsitz hat, Praktiken betreibt, mit denen die den Gegenstand
dieses Abschnitts betreffenden Gesetze und sonstigen Vorschriften des ersuchenden
Mitglieds verletzt werden, und das die Einhaltung dieser Rechtsvorschriften
wünscht, in Konsultationen ein unbeschadet jeder Maßnahme nach dem Recht
des jeweiligen Mitglieds und der völligen Freiheit einer abschließenden
Entscheidung des jeweiligen Mitglieds. Das Mitglied, an welches das Ersuchen
gerichtet wurde, prüft die Frage von Konsultationen mit dem ersuchenden
Mitglied umfassend und wohlwollend, bietet angemessene Gelegenheit für
solche Konsultationen und wirkt dadurch mit, daß es öffentlich verfügbare
nicht vertrauliche Informationen, die für die fragliche Angelegenheit von
Bedeutung sind, sowie andere ihm zugängliche Informationen zur Verfügung
stellt, vorbehaltlich innerstaatlicher Rechtsvorschriften und des Abschlusses
beide Seiten zufriedenstellender Vereinbarungen über die Wahrung ihrer
Vertraulichkeit durch das ersuchende Mitglied.
(4) Einem Mitglied, dessen Angehörige oder Gebietsansässige in Verfahren
in einem anderen Mitglied wegen einer angeblichen Verletzung der Gesetze und
sonstigen Vorschriften dieses anderen Mitglieds in bezug auf den Gegenstand
dieses Abschnitts verwickelt sind, ist auf Ersuchen durch das andere Mitglied
Gelegenheit zu Konsultationen unter den in Absatz 3 aufgeführten Bedingungen
zu geben.
Artikel 41
zurück zur Übersicht
(1) Die Mitglieder stellen sicher, daß die in diesem Teil aufgeführten
Durchsetzungsverfahren in ihrem Recht vorgesehen werden, um ein wirksames Vorgehen
gegen jede Verletzung von unter dieses Übereinkommen fallenden Rechten
des geistigen Eigentums einschließlich Eilverfahren zur Verhinderung von Verletzungshandlungen
und Rechtsbehelfe zur Abschreckung von weiteren Verletzungshandlungen zu ermöglichen.
Diese Verfahren sind so anzuwenden, daß die Errichtung von Schranken für
den rechtmäßigen Handel vermieden wird und die Gewähr gegen ihren
Mißbrauch gegeben ist.
(2) Die Verfahren zur Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums müssen
fair und gerecht sein. Sie dürfen nicht unnötig kompliziert oder kostspielig
sein und keine unangemessenen Fristen oder ungerechtfertigten Verzögerungen
mit sich bringen.
(3) Sachentscheidungen sind vorzugsweise schriftlich abzufassen und mit Gründen
zu versehen. Sie müssen zumindest den Verfahrensparteien ohne ungebührliche
Verzögerung zur Verfügung gestellt werden. Sachentscheidungen dürfen
sich nur auf Beweise stützen, zu denen die Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme
hatten.
(4) Die Parteien eines Verfahrens erhalten Gelegenheit zur Nachprüfung
von Endentscheidungen der Verwaltungsbehörden durch ein Gericht und, vorbehaltlich
der Bestimmungen über die gerichtliche Zuständigkeit im innerstaatlichen
Recht des Mitglieds in bezug auf die Bedeutung einer Rechtssache, zumindest
auch der Rechtsfragen erstinstanzlicher Sachentscheidungen der Gerichte. Es
besteht jedoch keine Verpflichtung, eine Gelegenheit zur Nachprüfung von
Freisprüchen in Strafverfahren vorzusehen.
(5) Es besteht Einvernehmen darüber, daß dieser Teil weder eine Verpflichtung
begründet, ein gerichtliches System für die Durchsetzung von Rechten
des geistigen Eigentums getrennt von dem für die Durchsetzung des Rechts
im allgemeinen zu errichten, noch die Fähigkeit der Mitglieder berührt,
ihr Recht allgemein durchzusetzen. Dieser Teil schafft keine Verpflichtung hinsichtlich
der Aufteilung von Mitteln für Zwecke der Durchsetzung von Rechten des
geistigen Eigentums und für Zwecke der Durchsetzung des Rechts im allgemeinen.
Artikel 42 Faire und gerechte Verfahren
zurück zur Übersicht
Die Mitglieder stellen den Rechtsinhabern
[11] zivilprozessuale Verfahren für die Durchsetzung aller unter dieses
Übereinkommen fallenden Rechte des geistigen Eigentums zur Verfügung.
Die beklagte Partei hat Anspruch auf rechtzeitige schriftliche Benachrichtigung,
die genügend Einzelheiten einschließlich der Grundlage für den Anspruch
enthält. Den Parteien ist zu gestatten, sich durch einen unabhängigen
Rechtsanwalt vertreten zu lassen, und im Verfahren dürfen keine übermäßig
erschwerten Anforderungen hinsichtlich der Notwendigkeit des persönlichen
Erscheinens gestellt werden. Alle Parteien solcher Verfahren sind berechtigt,
ihre Ansprüche zu begründen und alle sachdienlichen Beweismittel vorzulegen.
Das Verfahren muß Möglichkeiten vorsehen, vertrauliche Informationen festzustellen
und zu schützen, sofern dies nicht bestehenden verfassungsrechtlichen Erfordernissen
zuwiderlaufen würde.
Artikel 43 Beweise
zurück zur Übersicht
(1) Hat eine Partei alle vernünftigerweise verfügbaren Beweismittel
zur hinreichenden Begründung ihrer Ansprüche vorgelegt und rechtserhebliche
Beweismittel zur Begründung ihrer Ansprüche, die sich in der Verfügungsgewalt
der gegnerischen Partei befinden, bezeichnet, so sind die Gerichte befugt anzuordnen,
daß diese Beweismittel von der gegnerischen Partei vorgelegt werden, gegebenenfalls
unter Bedingungen, die den Schutz vertraulicher Informationen gewährleisten.
(2) In Fällen, in denen eine Prozeßpartei aus eigenem Willen und ohne
stichhaltigen Grund den Zugang zu notwendigen Informationen verweigert oder
diese nicht innerhalb einer angemessenen Frist vorlegt oder ein Verfahren zur
Durchsetzung eines Rechts wesentlich behindert, kann ein Mitglied die Gerichte
ermächtigen, auf der Grundlage der ihnen vorgelegten Informationen, einschließlich
der Klageschrift oder des Vorbringens der durch die Verweigerung des Zugangs
zu den Informationen beschwerten Partei, bestätigende oder abweisende Entscheidungen
vorläufiger und endgültiger Art zu treffen, sofern die Parteien die
Gelegenheit hatten, zu dem Vorbringen und den Beweisen Stellung zu nehmen.
Artikel 44 Unterlassungsanordnungen
zurück zur Übersicht
(1) Die Gerichte sind befugt, gegenüber einer Partei anzuordnen, daß eine
Rechtsverletzung zu unterlassen ist, unter anderem um zu verhindern, daß eingeführte
Waren, die eine Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums mit sich bringen,
unmittelbar nach der Zollfreigabe in die in ihrem Zuständigkeitsbereich
liegenden Vertriebswege gelangen. Die Mitglieder sind nicht verpflichtet, diese
Befugnisse auch in bezug auf einen geschützten Gegenstand zu gewähren,
der von einer Person erworben oder bestellt wurde, bevor sie wußte oder vernünftigerweise
hätte wissen müssen, daß der Handel mit diesem Gegenstand die Verletzung
eines Rechts des geistigen Eigentums nach sich ziehen würde.
(2) Ungeachtet der anderen Bestimmungen dieses Teils und unter der Voraussetzung,
daß die Bestimmungen des Teils II, in denen es speziell um die Benutzung durch
Regierungen oder durch von einer Regierung ermächtigte Dritte ohne Zustimmung
des Rechtsinhabers geht, eingehalten werden, können die Mitglieder die
gegen eine solche Benutzung zur Verfügung stehenden Ansprüche auf
die Zahlung einer Vergütung nach Artikel 31 Buchstabe h beschränken.
In anderen Fällen finden die in diesem Teil festgelegten Rechtsbehelfe
Anwendung oder sind, wenn diese Rechtsbehelfe nicht im Einklang mit dem Recht
eines Mitglieds stehen, Feststellungsurteile und angemessene Entschädigung
vorzusehen.
Artikel 45 Schadensersatz
zurück zur Übersicht
(1) Die Gerichte sind befugt anzuordnen, daß der Verletzer dem Rechtsinhaber
zum Ausgleich des von diesem wegen einer Verletzung seines Rechts des geistigen
Eigentums durch einen Verletzer, der wußte oder vernünftigerweise hätte
wissen müssen, daß er eine Verletzungshandlung vornahm, erlittenen Schadens
angemessenen Schadensersatz zu leisten hat.
(2) Die Gerichte sind ferner befugt anzuordnen, daß der Verletzer dem Rechtsinhaber
die Kosten zu erstatten hat, zu denen auch angemessene Anwaltshonorare gehören
können. In geeigneten Fällen können die Mitglieder die Gerichte
ermächtigen, die Herausgabe der Gewinne und/oder die Zahlung eines festgelegten
Schadensersatzbetrags selbst dann anzuordnen, wenn der Verletzer nicht wußte
oder nicht vernünftigerweise hätte wissen müssen, daß er eine
Verletzungshandlung vornahm.
Artikel 46 Sonstige Rechtsbehelfe
zurück zur Übersicht
Um wirksam von Verletzungen abzuschrecken, sind die Gerichte befugt anzuordnen,
daß über Waren, die nach ihren Feststellungen ein Recht verletzen, ohne
Entschädigung irgendwelcher Art außerhalb der Vertriebswege so verfügt
wird, daß dem Rechtsinhaber kein Schaden entstehen kann, oder daß sie vernichtet
werden, sofern dies nicht bestehenden verfassungsrechtlichen Erfordernissen
zuwiderlaufen würde. Die Gerichte sind ferner befugt anzuordnen, daß über
Material und Werkzeuge, die vorwiegend zur Herstellung der rechtsverletzenden
Waren verwendet wurden, ohne Entschädigung irgendwelcher Art außerhalb
der Vertriebswege so verfügt wird, daß die Gefahr weiterer Rechtsverletzungen
möglichst gering gehalten wird. Bei der Prüfung derartiger Anträge
sind die Notwendigkeit eines angemessenen Verhältnisses zwischen der Schwere
der Rechtsverletzung und den angeordneten Maßnahmen sowie die Interessen Dritter
zu berücksichtigen. Bei nachgeahmten Markenwaren reicht das einfache Entfernen
der rechtswidrig angebrachten Marke außer in Ausnahmefällen nicht aus,
um eine Freigabe der Waren in die Vertriebswege zu gestatten.
Artikel 47 Recht auf Auskunft
zurück zur Übersicht
Die Mitglieder können vorsehen, daß die Gerichte befugt sind anzuordnen,
daß der Verletzer dem Rechtsinhaber Auskunft über die Identität Dritter,
die an der Herstellung und am Vertrieb der rechtsverletzenden Waren oder Dienstleistungen
beteiligt waren, und über ihre Vertriebswege erteilen muß, sofern dies
nicht außer Verhältnis zur Schwere der Verletzung steht.
Artikel 48 Entschädigung des Beklagten
zurück zur Übersicht
(1) Die Gerichte sind befugt anzuordnen, daß eine Partei, auf deren Antrag
hin Maßnahmen ergriffen wurden und die Durchsetzungsverfahren mißbräuchlich
benutzt hat, einer zu Unrecht mit einem Verbot oder einer Beschränkung
belegten Partei angemessene Entschädigung für den durch einen solchen
Mißbrauch erlittenen Schaden zu leisten hat. Die Gerichte sind ferner befugt
anzuordnen, daß der Antragsteller dem Antragsgegner die Kosten zu erstatten
hat, zu denen auch angemessene Anwaltshonorare gehören können.
(2) In bezug auf die Anwendung von Rechtsvorschriften über den Schutz
oder die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums dürfen die Mitglieder
sowohl Behörden als auch Beamte von der Haftung auf angemessene Wiedergutmachung
nur freistellen, wenn ihre Handlungen in gutem Glauben bei der Anwendung dieser
Rechtsvorschriften vorgenommen oder unternommen werden.
Artikel 49 Verwaltungsverfahren
zurück zur Übersicht
Soweit zivilrechtliche Ansprüche als Ergebnis von Sachentscheidungen im
Verwaltungsverfahren zuerkannt werden können, müssen diese Verfahren
Grundsätzen entsprechen, die im wesentlichen den in diesem Abschnitt dargelegten
gleichwertig sind.
Artikel 50
zurück zur Übersicht
(1) Die Gerichte sind befugt, schnelle und wirksame einstweilige Maßnahmen
anzuordnen,
a) um die Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums zu verhindern, und
insbesondere, um zu verhindern, daß Waren, einschließlich eingeführter
Waren unmittelbar nach der Zollfreigabe, in die innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs
liegenden Vertriebswege gelangen;
b) um einschlägige Beweise hinsichtlich der behaupteten Rechtsverletzung
zu sichern.
(2) Die Gerichte sind befugt, gegebenenfalls einstweilige Maßnahmen ohne Anhörung
der anderen Partei zu treffen, insbesondere dann, wenn durch eine Verzögerung
dem Rechtsinhaber wahrscheinlich ein nicht wiedergutzumachender Schaden entstünde
oder wenn nachweislich die Gefahr besteht, daß Beweise vernichtet werden.
(3) Die Gerichte sind befugt, dem Antragsteller aufzuerlegen, alle vernünftigerweise
verfügbaren Beweise vorzulegen, um sich mit ausreichender Sicherheit davon
überzeugen zu können, daß der Antragsteller der Rechtsinhaber ist
und daß das Recht des Antragstellers verletzt wird oder daß eine solche Verletzung
droht, und anzuordnen, daß der Antragsteller eine Kaution zu stellen oder eine
entsprechende Sicherheit zu leisten hat, die ausreicht, um den Antragsgegner
zu schützen und einem Mißbrauch vorzubeugen.
(4) Wenn einstweilige Maßnahmen ohne Anhörung der anderen Partei getroffen
wurden, sind die betroffenen Parteien spätestens unverzüglich nach
der Vollziehung der Maßnahmen davon in Kenntnis zu setzen. Auf Antrag des Antragsgegners
findet eine Prüfung, die das Recht zur Stellungnahme einschließt, mit dem
Ziel statt, innerhalb einer angemessenen Frist nach der Mitteilung der Maßnahmen
zu entscheiden, ob diese abgeändert, aufgehoben oder bestätigt werden
sollen.
(5) Der Antragsteller kann aufgefordert werden, weitere Informationen vorzulegen,
die für die Identifizierung der betreffenden Waren durch die Behörde,
welche die einstweiligen Maßnahmen vollzieht, notwendig sind.
(6) Unbeschadet des Absatzes 4 werden aufgrund der Absätze 1 und 2 ergriffene
einstweilige Maßnahmen auf Antrag des Antragsgegners aufgehoben oder auf andere
Weise außer Kraft gesetzt, wenn das Verfahren, das zu einer Sachentscheidung
führt, nicht innerhalb einer angemessenen Frist eingeleitet wird, die entweder
von dem die Maßnahmen anordnenden Gericht festgelegt wird, sofern dies nach
dem Recht des Mitglieds zulässig ist, oder, wenn es nicht zu einer solchen
Festlegung kommt, 20 Arbeitstage oder 31 Kalendertage, wobei der längere
der beiden Zeiträume gilt, nicht überschreitet.
(7) Werden einstweilige Maßnahmen aufgehoben oder werden sie aufgrund einer
Handlung oder Unterlassung des Antragstellers hinfällig oder wird in der
Folge festgestellt, daß keine Verletzung oder drohende Verletzung eines Rechts
des geistigen Eigentums vorlag, so sind die Gerichte befugt, auf Antrag des
Antragsgegners anzuordnen, daß der Antragsteller dem Antragsgegner angemessenen
Ersatz für durch diese Maßnahmen entstandenen Schaden zu leisten hat.
(8) Soweit einstweilige Maßnahmen aufgrund von Verwaltungsverfahren angeordnet
werden können, müssen diese Verfahren Grundsätzen entsprechen,
die im wesentlichen den in diesem Abschnitt dargelegten gleichwertig sind.
Artikel 51 Aussetzung der Freigabe durch die Zollbehörden
zurück zur Übersicht
Die Mitglieder sehen gemäß den nachstehenden Bestimmungen Verfahren
[13] vor, die es dem Rechtsinhaber, der den begründeten Verdacht hat,
daß es zur Einfuhr von nachgeahmten Markenwaren oder unerlaubt hergestellten
urheberrechtlich geschützten Waren
[14] kommen kann, ermöglichen, bei den zuständigen Gerichten oder
Verwaltungsbehörden schriftlich zu beantragen, daß die Zollbehörden
die Freigabe dieser Waren in den freien Verkehr aussetzen. Die Mitglieder können
vorsehen, daß ein solcher Antrag auch in bezug auf Waren gestellt werden kann,
bei denen es um andere Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums geht,
sofern die Erfordernisse dieses Abschnitts beachtet werden. Die Mitglieder können
ferner entsprechende Verfahren betreffend die Aussetzung der Freigabe rechtsverletzender
Waren, die für die Ausfuhr aus ihren Hoheitsgebieten bestimmt sind, vorsehen.
Artikel 52 Antrag
zurück zur Übersicht
Ein Rechtsinhaber, der die in Artikel 51 aufgeführten Verfahren in Gang
bringt, muß ausreichende Beweise vorlegen, um die zuständigen Behörden
davon zu überzeugen, daß nach Maßgabe des Rechts des Einfuhrlands prima
facie eine Verletzung des Rechts des geistigen Eigentums des Rechtsinhabers
vorliegt, sowie eine hinreichend genaue Beschreibung der Waren, um sie für
die Zollbehörden leicht erkennbar zu machen. Die zuständigen Stellen
setzen innerhalb einer angemessenen Frist den Antragsteller davon in Kenntnis,
ob sie den Antrag angenommen haben, und davon, innerhalb welchen Zeitraums die
Zollbehörden Maßnahmen ergreifen werden, sofern ein solcher von den zuständigen
Stellen festgelegt worden ist.
Artikel 53 Kaution oder gleichwertige Sicherheitsleistung
zurück zur Übersicht
(1) Die zuständigen Stellen sind befugt, vom Antragsteller eine Kaution
oder eine gleichwertige Sicherheitsleistung zu verlangen, die ausreicht, um
den Antragsgegner und die zuständigen Stellen zu schützen und einem
Mißbrauch vorzubeugen. Eine solche Kaution oder gleichwertige Sicherheitsleistung
darf nicht unangemessen von der Inanspruchnahme dieser Verfahren abschrecken.
(2) Wenn aufgrund eines Antrags nach diesem Abschnitt von den Zollbehörden
auf der Grundlage einer nicht von einem Gericht oder einer sonstigen unabhängigen
Stelle getroffenen Entscheidung die Freigabe von Waren, welche die Rechte an
gewerblichen Mustern und Modellen, Patenten, Layout-Designs oder nicht offenbarten
Informationen betreffen, in den freien Verkehr ausgesetzt wurde und wenn die
in Artikel 55 festgelegte Frist verstrichen ist, ohne daß die hierzu befugte
Stelle eine einstweilige Maßnahme getroffen hat, und sofern alle anderen Einfuhrvoraussetzungen
erfüllt sind, hat der Eigentümer, der Einführer oder der Empfänger
solcher Waren das Recht auf deren Freigabe nach Leistung einer Sicherheit in
Höhe eines Betrags, der zum Schutz des Rechtsinhabers vor einer
Artikel 54 Mitteilung der Aussetzung
zurück zur Übersicht
Der Einführer und der Antragsteller werden umgehend von der Aussetzung
der Freigabe von Waren nach Artikel 51 in Kenntnis gesetzt.
Artikel 55 Dauer der Aussetzung
zurück zur Übersicht
Sind die Zollbehörden nicht innerhalb einer Frist von zehn Arbeitstagen
nach der Mitteilung der Aussetzung an den Antragsteller davon in Kenntnis gesetzt
worden, daß ein zu einer Sachentscheidung führendes Verfahren von einer
anderen Partei als dem Antragsgegner in Gang gesetzt worden ist oder daß die
hierzu befugte Stelle einstweilige Maßnahmen getroffen hat, um die Aussetzung
der Freigabe der Waren zu verlängern, so sind die Waren freizugeben, sofern
alle anderen Voraussetzungen für die Einfuhr oder Ausfuhr erfüllt
sind; in geeigneten Fällen kann diese Frist um weitere zehn Arbeitstage
verlängert werden. Ist ein zu einer Sachentscheidung führendes Verfahren
eingeleitet worden, so findet auf Antrag des Antragsgegners eine Prüfung,
die das Recht zur Stellungnahme einschließt, mit dem Ziel statt, innerhalb einer
angemessenen Frist zu entscheiden, ob diese Maßnahmen abgeändert, aufgehoben
oder bestätigt werden sollen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen
findet Artikel 50 Absatz 6 Anwendung, wenn die Aussetzung der Freigabe von Waren
nach Maßgabe einer einstweiligen gerichtlichen Maßnahme durchgeführt oder
fortgeführt wird.
Artikel 56 Entschädigung des Einführers und des Eigentümers
der Waren
zurück zur Übersicht
Die zuständigen Stellen sind befugt anzuordnen, daß der Antragsteller
dem Einführer, dem Empfänger und dem Eigentümer der Waren angemessenen
Ersatz für alle Schäden zu leisten hat, die sie aufgrund der unrechtmäßigen
Zurückhaltung von Waren oder aufgrund der Zurückhaltung von nach Artikel
55 freigegebenen Waren erlitten haben.
Artikel 57 Recht auf Untersuchung und Auskunft
zurück zur Übersicht
Unbeschadet des Schutzes vertraulicher Informationen ermächtigen die Mitglieder
die zuständigen Stellen, dem Rechtsinhaber ausreichend Gelegenheit zu geben,
die von den Zollbehörden zurückgehaltenen Waren untersuchen zu lassen,
um seine Ansprüche begründen zu können. Die zuständigen
Stellen haben ferner die Befugnis, dem Einführer eine gleichwertige Gelegenheit
zu bieten, solche Waren untersuchen zu lassen. Ist eine Sachentscheidung zugunsten
des Rechtsinhabers ergangen, so können die Mitglieder die zuständigen
Stellen ermächtigen, dem Rechtsinhaber die Namen und Anschriften des Absenders,
des Einführers und des Empfängers und die Menge der fraglichen Waren
mitzuteilen.
Artikel 58 Vorgehen von Amts wegen
zurück zur Übersicht
Sofern Mitglieder verlangen, daß die zuständigen Stellen von sich aus
tätig werden und die Freigabe der Waren aussetzen, hinsichtlich deren ihnen
ein Prima-facie-Beweis für eine Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums
vorliegt,
a) können die zuständigen Stellen jederzeit vom Rechtsinhaber Auskünfte
einholen, die ihnen bei der Ausübung dieser Befugnisse helfen können,
b) werden Einführer und Rechtsinhaber umgehend von der Aussetzung in Kenntnis
gesetzt. Hat der Einführer bei den zuständigen Stellen ein Rechtsmittel
gegen die Aussetzung eingelegt, so unterliegt die Aussetzung sinngemäß
den in Artikel 55 festgelegten Bedingungen,
c) stellen die Mitglieder sowohl Behörden als auch Beamte von der Haftung
auf angemessene Wiedergutmachung nur frei, wenn Handlungen in gutem Glauben
vorgenommen oder unternommen werden.
Artikel 59 Rechtsbehelfe
zurück zur Übersicht
Unbeschadet anderer Rechte des Rechtsinhabers und vorbehaltlich des Rechts
des Antragsgegners, die Überprüfung durch ein Gericht zu beantragen,
sind die zuständigen Stellen befugt, die Vernichtung oder Beseitigung der
rechtsverletzenden Waren im Einklang mit den in Artikel 46 aufgeführten
Grundsätzen anzuordnen. In bezug auf nachgeahmte Markenwaren gestatten
die zuständigen Stellen nur ausnahmsweise die Wiederausfuhr der rechtsverletzenden
Waren in unverändertem Zustand und unterwerfen sie nur in Ausnahmefällen
einem anderen Zollverfahren.
Artikel 60 Einfuhren in Kleinstmengen
zurück zur Übersicht
Die Mitglieder können kleine Mengen von Waren ohne gewerblichen Charakter,
die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden oder in kleinen Sendungen
befinden, von der Anwendung der vorstehenden Bestimmungen ausnehmen.
Artikel 61
zurück zur Übersicht
Die Mitglieder sehen Strafverfahren und Strafen vor, die zumindest bei vorsätzlicher
Nachahmung von Markenwaren oder vorsätzlicher unerlaubter Herstellung urheberrechtlich
geschützter Waren in gewerbsmäßigem Umfang Anwendung finden. Die vorgesehenen
Sanktionen umfassen zur Abschreckung ausreichende Haft- und/oder Geldstrafen
entsprechend dem Strafmaß, das auf entsprechend schwere Straftaten anwendbar
ist. In geeigneten Fällen umfassen die vorzusehenden Sanktionen auch die
Beschlagnahme, die Einziehung und die Vernichtung der rechtsverletzenden Waren
und allen Materials und aller Werkzeuge, die überwiegend dazu verwendet
wurden, die Straftat zu begehen. Die Mitglieder können Strafverfahren und
Strafen für andere Fälle der Verletzung von Rechten des geistigen
Eigentums vorsehen, insbesondere wenn die Handlungen vorsätzlich und in
gewerbsmäßigem Umfang begangen werden.
Artikel 62
zurück zur Übersicht
(1) Die Mitglieder sind befugt, als Voraussetzung für den Erwerb oder
die Aufrechterhaltung der in den Abschnitten 2 bis 6 des Teils II vorgesehenen
Rechte des geistigen Eigentums die Beachtung angemessener Verfahren und Förmlichkeiten
vorzuschreiben. Solche Verfahren und Förmlichkeiten müssen mit den
Bestimmungen dieses Übereinkommens im Einklang stehen.
(2) Wenn der Erwerb eines Rechts des geistigen Eigentums die Erteilung oder
Eintragung des Rechts voraussetzt, stellen die Mitglieder sicher, daß die Verfahren
für die Erteilung oder Eintragung, vorbehaltlich der Erfüllung der
materiellrechtlichen Bedingungen für den Erwerb des Rechts, die Erteilung
oder Eintragung innerhalb einer angemessenen Frist möglich machen, um eine
ungerechtfertigte Verkürzung der Schutzdauer zu vermeiden.
(3) Artikel 4 der Pariser Verbandsübereinkunft (1967) findet sinngemäß
auf Dienstleistungsmarken Anwendung.
(4) Die Verfahren betreffend den Erwerb oder die Aufrechterhaltung von Rechten
des geistigen Eigentums und, sofern das Recht eines Mitglieds solche Verfahren
vorsieht, der Widerruf im Verwaltungsweg und Inter-partes-Verfahren wie zum
Beispiel Einspruch, Widerruf und Löschung, unterliegen den in Artikel 41
Absätze 2 und 3 dargelegten allgemeinen Grundsätzen.
(5) Verwaltungsrechtliche Endentscheidungen in einem der in Absatz 4 genannten
Verfahren unterliegen der Nachprüfung durch ein Gericht oder eine gerichtsähnliche
Einrichtung. Es besteht jedoch keine Verpflichtung, die Gelegenheit zu einer
solchen Überprüfung von Entscheidungen in Fällen eines erfolglosen
Einspruchs oder Widerrufs im Verwaltungsweg vorzusehen, sofern die Gründe
für solche Verfahren Gegenstand von Nichtigkeitsverfahren sein können.
Artikel 63 Transparenz
zurück zur Übersicht
(1) Gesetze und sonstige Vorschriften sowie allgemein anwendbare rechtskräftige
gerichtliche Entscheidungen und Verwaltungsverfügungen in bezug auf den
Gegenstand dieses Übereinkommens (die Verfügbarkeit, den Umfang, den
Erwerb und die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums sowie die Verhütung
ihres Mißbrauchs), die in einem Mitglied rechtswirksam geworden sind, sind in
einer Amtssprache zu veröffentlichen oder, wenn eine solche Veröffentlichung
nicht durchführbar ist, in einer Weise öffentlich zugänglich
zu machen, die es Regierungen und Rechtsinhabern ermöglicht, sich damit
vertraut zu machen. Zwischen der Regierung oder einer Regierungsbehörde
eines Mitglieds und der Regierung oder einer Regierungsbehörde eines anderen
Mitglieds in Kraft befindliche Übereinkünfte über den Gegenstand
dieses Übereinkommens sind gleichfalls zu veröffentlichen.
(2) Die Mitglieder notifizieren dem Rat für TRIPS die in Absatz 1 genannten
Gesetze und sonstigen Vorschriften, um den Rat bei der Überprüfung
der Wirkungsweise dieses Übereinkommens zu unterstützen. Der Rat versucht,
die im Zusammenhang mit der Erfüllung dieser Pflicht entstehende Belastung
der Mitglieder möglichst gering zu halten, und kann beschließen, auf die
Pflicht zur Notifikation dieser Gesetze und sonstigen Vorschriften unmittelbar
an den Rat zu verzichten, wenn Konsultationen mit der WIPO über die Einrichtung
eines gemeinsamen Registers dieser Gesetze und sonstigen Vorschriften erfolgreich
sind. In diesem Zusammenhang berücksichtigt der Rat auch die im Hinblick
auf die Notifikation erforderlichen Maßnahmen, die sich in Erfüllung der
aus diesem Übereinkommen erwachsenden Verpflichtungen aus Artikel 6ter
der Pariser Verbandsübereinkunft (1967) ergeben.
(3) Die Mitglieder sind bereit, in Beantwortung eines schriftlichen Ersuchens
eines anderen Mitglieds Informationen der in Absatz 1 angeführten Art zur
Verfügung zu stellen. Ein Mitglied, das Grund zu der Annahme hat, daß eine
bestimmte gerichtliche Entscheidung oder Verwaltungsverfügung oder zweiseitige
Übereinkunft auf dem Gebiet der Rechte des geistigen Eigentums seine Rechte
nach diesem Übereinkommen berührt, kann auch schriftlich darum ersuchen,
Zugang zu solchen bestimmten Entscheidungen oder Verwaltungsverfügungen
oder zweiseitigen Übereinkünften zu erhalten oder davon ausreichend
genau in Kenntnis gesetzt zu werden.
(4) Die Absätze 1, 2 und 3 verpflichten die Mitglieder nicht, vertrauliche
Informationen zu offenbaren, wenn dies die Durchsetzung der Gesetze behindern
oder sonst dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder den berechtigten
kommerziellen Interessen bestimmter öffentlicher oder privater Unternehmen
schaden würde.
Artikel 64 Streitbeilegung
zurück zur Übersicht
(1) Die Artikel XXII und XXIII des GATT 1994, wie sie durch die Vereinbarung
über Streitbeilegung im einzelnen ausgeführt und angewendet werden,
finden auf Konsultationen und die Streitbeilegung nach diesem Übereinkommen
Anwendung, sofern hierin nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist.
(2) Artikel XXIII Absatz 1 Buchstaben b und c des GATT 1994 findet während
eines Zeitraums von fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens
des WTO-Übereinkommens, keine Anwendung auf die Streitbeilegung im Rahmen
dieses Übereinkommens.
(3) Während des in Absatz 2 genannten Zeitraums untersucht der Rat für
TRIPS den Anwendungsbereich und die Modalitäten für Beschwerden der
in Artikel XXIIII Absatz 1 Buchstaben b und c des GATT 1994 vorgesehenen Art,
die nach diesem Übereinkommen erhoben werden, und legt seine Empfehlungen
der Ministerkonferenz zur Billigung vor. Entscheidungen der Ministerkonferenz,
diese Empfehlungen zu billigen oder den in Absatz 2 genannten Zeitraum zu verlängern,
können nur durch Konsens getroffen werden, und die gebilligten Empfehlungen
werden für alle Mitglieder ohne einen weiteren förmlichen Annahmevorgang
rechtswirksam.
Artikel 65 Übergangsregelungen
zurück zur Übersicht
(1) Vorbehaltlich der Absätze 2, 3 und 4 ist kein Mitglied verpflichtet,
dieses Übereinkommen vor Ablauf einer allgemeinen Frist von einem Jahr
nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des WTO-Übereinkommens anzuwenden.
(2) Ein Entwicklungsland, das Mitglied ist, ist berechtigt, den in Absatz 1
festgelegten Zeitpunkt der Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens
mit Ausnahme der Artikel 3, 4 und 5 um eine weitere Frist von vier Jahren zu
verschieben.
(3) Andere Mitglieder, die sich im Prozeß des Übergangs von der Planwirtschaft
zur freien Marktwirtschaft befinden und die eine Strukturreform ihres Systems
des geistigen Eigentums unternehmen und bei der Erarbeitung und Umsetzung von
Gesetzen und sonstigen Vorschriften über das geistige Eigentum auf besondere
Probleme stoßen, können ebenfalls die in Absatz 2 vorgesehene Aufschubfrist
in Anspruch nehmen.
(4) Soweit ein Entwicklungsland, das Mitglied ist, durch dieses Übereinkommen
verpflichtet wird, den Schutz von Stoffpatenten auf Gebiete der Technik auszudehnen,
die in seinem Hoheitsgebiet zum Zeitpunkt der allgemeinen Anwendung dieses Übereinkommens
auf dieses Mitglied nach Absatz 2 nicht schutzfähig waren, kann es die
Anwendung der Bestimmungen über Stoffpatente im Teil II Abschnitt 5 auf
solche Gebiete der Technik um eine weitere Frist von fünf Jahren verschieben.
(5) Ein Mitglied, das eine Übergangsfrist nach Absatz 1, 2, 3 oder 4 in
Anspruch nimmt, stellt sicher, daß während dieser Frist vorgenommene Änderungen
seiner Gesetze, seiner sonstigen Vorschriften und seiner Praxis nicht zu einem
geringeren Grad der Vereinbarkeit mit diesem Übereinkommen führen.
Artikel 66 Am wenigsten entwickelte Länder, die Mitglieder sind
zurück zur Übersicht
(1) In Anbetracht der besonderen Bedürfnisse und Erfordernisse der am
wenigsten entwickelten Länder, die Mitglieder sind, ihrer wirtschaftlichen,
finanziellen und administrativen Engpässe und ihres Bedarfs an Flexibilität
bei der Schaffung einer tragfähigen technologischen Grundlage sind solche
Mitglieder während einer Frist von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt der Anwendung
nach Artikel 65 Absatz 1 nicht verpflichtet, die Bestimmungen dieses Übereinkommens
mit Ausnahme der Artikel 3, 4 und 5 anzuwenden. Der Rat für TRIPS gewährt
auf ordnungsgemäß begründeten Antrag eines der am wenigsten entwickelten
Länder, das Mitglied ist, Verlängerungen dieser Frist.
(2) Entwickelte Länder, die Mitglieder sind, sehen für Unternehmen
und Institutionen in ihrem Hoheitsgebiet Anreize vor, um den Technologietransfer
in die am wenigsten entwickelten Länder, die Mitglieder sind, zu fördern
und zu unterstützen, damit diese in die Lage versetzt werden, eine gesunde
und tragfähige technologische Grundlage zu schaffen.
Artikel 67 Technische Zusammenarbeit
zurück zur Übersicht
Um die Umsetzung dieses Übereinkommens zu erleichtern, sehen die entwickelten
Länder, die Mitglieder sind, auf Antrag und zu gegenseitig vereinbarten
Bedingungen technische und finanzielle Zusammenarbeit zugunsten der Entwicklungsländer
und der am wenigsten entwickelten Länder vor, die Mitglieder sind. Diese
Zusammenarbeit schließt die Unterstützung bei der Erarbeitung von Gesetzen
und sonstigen Vorschriften zum Schutz und zur Durchsetzung von Rechten des geistigen
Eigentums sowie zur Verhütung ihres Mißbrauchs ein und umfaßt auch die
Unterstützung bei der Errichtung und Stärkung der für diese Angelegenheiten
zuständigen nationalen Ämter und Dienststellen, einschließlich der
Ausbildung der Mitarbeiter.
Artikel 68 Rat für handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums
zurück zur Übersicht
Der Rat für TRIPS überwacht die Wirkungsweise dieses Übereinkommens
und insbesondere die Erfüllung der hieraus erwachsenden Verpflichtungen
durch die Mitglieder und bietet den Mitgliedern Gelegenheit zu Konsultationen
über Angelegenheiten im Zusammenhang mit den handelsbezogenen Aspekten
der Rechte des geistigen Eigentums. Er nimmt die sonstigen Obliegenheiten wahr,
die ihm von den Mitgliedern übertragen werden, und bietet insbesondere
jede von ihnen angeforderte Unterstützung im Rahmen der Streitbeilegung.
Der Rat für TRIPS ist befugt, bei der Ausübung seiner Aufgaben jede
Stelle, die er für geeignet hält, zu konsultieren und von dort Informationen
einzuholen. In Konsultationen mit der WIPO ist der Rat bestrebt, innerhalb eines
Jahres nach seinem ersten Zusammentreten geeignete Vereinbarungen für eine
Zusammenarbeit mit Gremien der genannten Organisation zu treffen.
Artikel 69 Internationale Zusammenarbeit
zurück zur Übersicht
Die Mitglieder sind sich darin einig, mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, den
internationalen Handel mit Waren, die Rechte des geistigen Eigentums verletzen,
zu beseitigen. Zu diesem Zweck errichten sie Kontaktstellen in ihren Verwaltungen,
die sie einander notifizieren, und sind zum Austausch von Informationen über
den Handel mit rechtsverletzenden Waren bereit. Insbesondere fördern sie
den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen den Zollbehörden
in bezug auf den Handel mit nachgeahmten Markenwaren und unerlaubt hergestellten
urheberrechtlich geschützten Waren.
Artikel 70 Schutz bestehender Gegenstände des Schutzes
zurück zur Übersicht
(1) Aus diesem Übereinkommen ergeben sich keine Verpflichtungen in bezug
auf Handlungen, die vor dem Zeitpunkt der Anwendung dieses Übereinkommens
auf das betreffende Mitglied stattfanden.
(2) Sofern in diesem Übereinkommen nichts anderes vorgesehen ist, ergeben
sich daraus Verpflichtungen in bezug auf sämtliche Gegenstände des
Schutzes, die zum Zeitpunkt der Anwendung dieses Übereinkommens auf das
betreffende Mitglied vorhanden und zu diesem Zeitpunkt in diesem Mitglied geschützt
sind oder die Schutzvoraussetzungen nach Maßgabe dieses Übereinkommens
erfüllen oder in der Folge erfüllen werden. Hinsichtlich dieses Absatzes
und der Absätze 3 und 4 bestimmen sich urheberrechtliche Verpflichtungen
in bezug auf vorhandene Werke ausschließlich nach Artikel 18 der Berner Übereinkunft
(1971) und Verpflichtungen in bezug auf die Rechte der Hersteller von Tonträgern
und der ausübenden Künstler an vorhandenen Tonträgern ausschließlich
nach Artikel 18 der Berner Übereinkunft (1971), wie er durch Artikel 14
Absatz 6 dieses Übereinkommens für anwendbar erklärt wurde.
(3) Es besteht keine Verpflichtung, den Schutz eines Gegenstands wiederherzustellen,
der zum Zeitpunkt der Anwendung dieses Übereinkommens auf das betreffende
Mitglied Gemeingut geworden ist.
(4) In bezug auf Handlungen betreffend bestimmte, einen geschützten Gegenstand
enthaltende Gegenstände, die nach Maßgabe der diesem Übereinkommen
entsprechenden Rechtsvorschriften rechtsverletzend werden und die vor dem Zeitpunkt
der Annahme des WTO-Übereinkommens durch dieses Mitglied begonnen waren
oder in bezug auf die eine bedeutende Investition vorgenommen worden war, kann
jedes Mitglied eine Begrenzung der dem Rechtsinhaber zustehenden Rechtsbehelfe
hinsichtlich der weiteren Vornahme solcher Handlungen nach dem Zeitpunkt der
Anwendung dieses Übereinkommens auf das betreffende Mitglied vorsehen.
In solchen Fällen sehen die Mitglieder jedoch zumindest die Zahlung einer
angemessenen Vergütung vor.
(5) Ein Mitglied ist nicht verpflichtet, Artikel 11 und Artikel 14 Absatz 4
in bezug auf Originale oder Kopien anzuwenden, die vor dem Zeitpunkt der Anwendung
dieses Übereinkommens auf das betreffende Mitglied gekauft wurden.
(6) Die Mitglieder sind nicht verpflichtet, Artikel 31 oder das Erfordernis
in Artikel 27 Absatz 1, wonach Patentrechte ohne Diskriminierung aufgrund des
Gebiets der Technik ausgeübt werden können, auf eine Benutzung ohne
die Zustimmung des Rechtsinhabers anzuwenden, wenn die Ermächtigung zu
einer solchen Benutzung von der Regierung vor dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen
bekannt wurde, erteilt wurde.
(7) Bei Rechten des geistigen Eigentums, deren Schutz von der Eintragung abhängig
ist, dürfen Anträge auf Schutz, die zum Zeitpunkt der Anwendung dieses
Übereinkommens auf das betreffende Mitglied anhängig sind, so geändert
werden, daß ein nach Maßgabe dieses Übereinkommens vorgesehener erweiterter
Schutz beansprucht wird. Solche Änderungen dürfen keine neuen Gegenstände
einschließen.
(8) Sieht ein Mitglied zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des WTO-Übereinkommens
keinen seinen Verpflichtungen nach Artikel 27 entsprechenden Patentschutz für
pharmazeutische und agrochemische Erzeugnisse vor, so muß dieses Mitglied
a) ungeachtet des Teils VI ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des WTO-Übereinkommens
eine Möglichkeit für das Einreichen von Anmeldungen von Patenten für
solche Erfindungen vorsehen,
b) auf diese Anmeldungen vom Zeitpunkt der Anwendung dieses Übereinkommens
an die in diesem festgelegten Voraussetzungen für die Patentfähigkeit
so anwenden, als würden sie am Tag der Anmeldung in diesem Mitglied oder,
sofern Priorität zur Verfügung steht und in Anspruch genommen wird,
am Prioritätstag der Anmeldung angewendet, und
c) Patentschutz nach Maßgabe dieses Übereinkommens ab der Erteilung des
Patents und für die verbleibende Schutzdauer des Patents, gerechnet ab
dem Anmeldetag im Sinne des Artikels 33, für diejenigen Anmeldungen vorsehen,
die den unter Buchstabe b genannten Schutzvoraussetzungen entsprechen.
(9) Ist ein Erzeugnis Gegenstand einer Patentanmeldung in einem Mitglied nach
Absatz 8 Buchstabe a, so werden ungeachtet des Teils VI ausschließliche Vermarktungsrechte
für eine Frist von fünf Jahren nach der Erlangung der Marktzulassung
in diesem Mitglied oder bis zur Erteilung oder Zurückweisung eines Stoffpatents
in diesem Mitglied gewährt, wobei die jeweils kürzere Frist gilt,
vorausgesetzt, daß nach dem Inkrafttreten des WTO-Übereinkommens in einem
anderen Mitglied für das betreffende Erzeugnis eine Patentanmeldung eingereicht
und ein Patent erteilt und die Marktzulassung in diesem anderen Mitglied erlangt
wurde.
Artikel 71 Überprüfung und Änderung
zurück zur Übersicht
(1) Der Rat für TRIPS überprüft die Umsetzung dieses Übereinkommens
nach Ablauf der in Artikel 65 Absatz 2 genannten Übergangsfrist. Der Rat
überprüft es unter Berücksichtigung der bei seiner Umsetzung
gesammelten Erfahrungen zwei Jahre nach diesem Zeitpunkt und danach in gleichen
zeitlichen Abständen. Der Rat kann Überprüfungen auch in Anbetracht
einschlägiger neuer Entwicklungen vornehmen, die eine Ergänzung oder
Änderung dieses Übereinkommens rechtfertigen könnten.
(2) Änderungen, die lediglich einer Anpassung an ein höheres Niveau
des Schutzes von Rechten des geistigen Eigentums dienen, das in anderen mehrseitigen
Übereinkünften erreicht wurde und in Kraft ist und das nach Maßgabe
jener Übereinkünfte von allen Mitgliedern der WTO angenommen wurde,
können auf der Grundlage eines im Weg des Konsenses vom Rat für TRIPS
vorgelegten Vorschlags an die Ministerkonferenz für ein Tätigwerden
nach Artikel X Absatz 6 des WTO-Übereinkommens überwiesen werden.
Artikel 72 Vorbehalte
zurück zur Übersicht
Vorbehalte zu irgendeiner Bestimmung dieses Übereinkommens können
nicht ohne die Zustimmung der anderen Mitglieder angebracht werden.
Artikel 73 Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit
zurück zur Übersicht
Dieses Übereinkommen ist nicht dahingehend auszulegen,
a) daß ein Mitglied Informationen zur Verfügung stellen muß, deren Offenbarung
nach seiner Auffassung seinen wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderläuft,
oder
b) daß ein Mitglied daran gehindert wird, Maßnahmen zu treffen, die es zum
Schutz seiner wesentlichen Sicherheitsinteressen für notwendig hält
i) in bezug auf spaltbares Material oder das Material, aus dem dieses gewonnen
wird,
ii) in bezug auf den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsgerät und auf
den Handel mit anderen Waren oder anderem Material, der unmittelbar oder mittelbar
der Versorgung einer militärischen Einrichtung dient,
iii) in Kriegszeiten oder bei sonstigen Krisen in internationalen Beziehungen,
oder
c) daß ein Mitglied daran gehindert wird, Maßnahmen in Erfüllung seiner
Pflichten im Rahmen der Charta der Vereinten Nationen zur Wahrung des Weltfriedens
und der internationalen Sicherheit zu treffen.
[1] Soweit in diesem Übereinkommen
der Begriff »Angehörige« verwendet wird, bedeutet dieser Begriff im Fall
eines gesonderten Zollgebiets, das Mitglied der WTO ist, natürliche oder
juristische Personen mit Wohnsitz oder einer wirklichen und tatsächlichen
gewerblichen oder Handelsniederlassung in diesem Zollgebiet.
[2] In diesem Übereinkommen
bedeutet »Pariser Verbandsübereinkunft« die Pariser Verbandsübereinkunft
zum Schutz des gewerblichen Eigentums, »Pariser Verbandsübereinkunft
(1967)« die Stockholmer Fassung dieser Übereinkunft vom 14. Juli 1967,
»Berner Übereinkunft« die Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken
der Literatur und Kunst, »Berner Übereinkunft (1971)« die Pariser Fassung
dieser Übereinkunft vom 24. Juli 1971, »Rom-Abkommen« das Internationale
Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller
von Tonträgern und der Sendeunternehmen, angenommen in Rom am 26. Oktober
1961, »Vertrag über den Schutz des geistigen Eigentums im Hinblick auf
integrierte Schaltkreise« (IPIC-Vertrag) den am 26. Mai 1989 in Washington
angenommenen Vertrag über den Schutz des geistigen Eigentums im Hinblick
auf integrierte Schaltkreise, WTO-Übereinkommen« das Übereinkommen
zur Errichtung der Welthandelsorganisation.
[3] Im Sinne der Artikel 3 und
4 schließt »Schutz« Angelegenheiten ein, welche die Verfügbarkeit, den
Erwerb, den Umfang, die Aufrechterhaltung und die Durchsetzung von Rechten
des geistigen Eigentums betreffen, sowie diejenigen Angelegenheiten, welche
die Ausübung von Rechten des geistigen Eigentums betreffen, die in diesem
Übereinkommen ausdrücklich behandelt werden.
[4] Ungeachtet des Artikels 42
Satz 1 sind die Mitglieder befugt, in bezug auf diese Verpflichtungen statt
dessen die Durchsetzung durch Verwaltungsmaßnahmen vorzusehen.
[5] Im Sinne dieses Artikels
kann ein Mitglied die Begriffe »erfinderische Tätigkeit« und »gewerblich
anwendbar« als Synonyme der Begriffe -nicht naheliegend« beziehungsweise »nützlich«
auffassen.
[6] Dieses Recht unterliegt ebenso
wie alle sonstigen nach diesem Übereinkommen gewährten Rechte in
bezug auf Gebrauch, Verkauf. Einfuhr oder sonstigen Vertrieb von Waren Artikel
6.
[7] Mit »sonstiger Benutzung«
ist eine andere als die nach Artikel 30 erlaubte Benutzung gemeint.
[8] Es besteht Einigkeit darüber,
daß Mitglieder, die kein System der eigenständigen Erteilung kennen,
festlegen können, daß die Schutzdauer ab dem Anmeldetag im System der
ursprünglichen Erteilung gerechnet wird.
[9] Der Begriff »Rechtsinhaber»
ist als bedeutungsgleich mit dem im IPIC-Vertrag verwendeten Begriff »Inhaber
des Rechts« zu verstehen.
[10] Im Sinne dieser Bestimmung
bedeutet »eine Weise, die den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe
und Handel zuwiderläuft« zumindest Handlungen wie Vertragsbruch, Vertrauensbruch
und Verleitung dazu und schließt den Erwerb nicht offenbarter Informationen
durch Dritte ein, die wußten oder grob fahrlässig nicht wußten, daß solche
Handlungen beim Erwerb eine Rolle spielten.
[11] Im Sinne dieses Teils
schließt der Begriff »Rechtsinhaber« auch Verbände und Vereinigungen
ein, die gesetzlich zur Geltendmachung solcher Rechte befugt sind.
[12] Hat ein Mitglied im wesentlichen
alle Kontrollen über den Verkehr von Waren über seine Grenze mit
einem anderen Mitglied, mit dem es Teil einer Zollunion bildet, abgebaut,
so braucht es die Bestimmungen dieses Abschnitts an der betreffenden Grenze
nicht anzuwenden.
[13] Es besteht Einvernehmen,
daß keine Verpflichtung besteht, solche Verfahren auf die Einfuhr von Waren,
die in einem anderen Land vom Rechtsinhaber oder mit seiner Zustimmung in
den Verkehr gebracht wurden, oder auf Waren im Transit anzuwenden.
[14] Im Sinne dieses Übereinkommens
sind
a) »nachgeahmte Markenwaren« Waren einschließlich Verpackungen, auf denen
unbefugt eine Marke angebracht ist, die mit einer rechtsgültig für
solche Waren eingetragenen Marke identisch ist oder die sich in ihren wesentlichen
Merkmalen nicht von einer solchen Marke unterscheiden läßt und die dadurch
nach Maßgabe des Rechts des Einfuhrlands die Rechte des Inhabers der betreffenden
Marke verletzt;
b) »unerlaubt hergestellte urheberrechtlich geschützte Waren« Waren,
die ohne Zustimmung des Rechtsinhabers oder der vom Rechtsinhaber im Land
der Herstellung ordnungsgemäß ermächtigten Person hergestellte Vervielfältigungsstücke
sind und die unmittelbar oder mittelbar von einem Gegenstand gemacht wurden,
dessen Vervielfältigung die Verletzung eines Urheberrechts oder eines
verwandten Schutzrechts darstellt und als Verletzung ausreicht. Die Leistung
einer solchen Sicherheit darf nicht den Rückgriff des Rechtsinhabers
auf andere Rechtsbehelfe beeinträchtigen, wobei davon ausgegangen wird,
daß die Sicherheit freigegeben wird, wenn der Rechtsinhaber nicht innerhalb
einer angemessenen Frist seinen Anspruch geltend macht.
|