Nachteile geistiger Monopolrechte
Neben den teils stichhaltigen und teils zweifelhaften Gründen für
geistige Monopolrechte, gibt es eine ganze Reihe von Nachteilen: Monopolbildung,Innovationshemmung,
Einschränkung des Wissenstransfers,
Nord-Süd-Verteilung, Transaktionskosten, Bürgerrechte und Demokratie.
Monopolbildung: Geistige Monopolrechte sind staatlich garantierte
private Monopole. Die Nachteile von privaten Monopolen werden von niemandem
bestritten. Ein unkontrollierter privater Monopolist kann unabhängig von den Produktionskosten
die Preise so setzen, dass sein Profit maximiert wird, was systematisch auf zu
hohe Preise und zu niedrige Produktion hinausläuft.
Was in der Theorie so abstrakt daherkommt, hat in der Realität oft schwerwiegende
Konsequenzen: Bei Medikamenten bedeuten »zu niedrige Produktion« und »zu
hohe Preise« nämlich, dass Tausende von Menschen z.B. an AIDS sterben
müssen, da sie kein Geld für die Monopolpreise aufbringen können,
obwohl ihre privaten oder die öffentlichen Mittel durchaus für die
Produktionskosten gereicht hätten (s. Kap. 2).
Die durch staatlich garantierte Monopole verliehene wirtschaftliche Macht kann
nicht nur dann negative Folgen haben, wenn die Monopolistin ihren Profit maximieren
will. Das Ergebnis ist manchmal noch schädlicher, wenn der Monopolist
schlicht unfähig ist, die Güter herzustellen, auf die er ein Monopol
hat. Ein historisches Beispiel hierfür sind die Gebrüder Wright,
die Anfang des letzten Jahrhunderts in den USA Schlüsselpatente für
den Flugzeugbau besaßen, sie aber nur nutzten, um zu verhindern, dass
ihre Konkurrenten Flugzeuge verkauften, ohne es fertig zu bringen, selber welche
zu produzieren (5).
Eine weitere Form des Monopolmissbrauchs liegt darin, vorhandene Monopole in
einem Markt zu nutzen, um sich unfaire Vorteile auch in anderen Märkten
zu verschaffen. So entstand die massive Marktmacht von Microsoft im Bereich
der Webbrowser dadurch, dass der zumindest anfangs unterlegene Internet Explorer
mit dem Betriebssystem Windows gekoppelt wurde.
Innovationshemmung: Geistige Monopolrechte fördern teilweise das Gegenteil
von dem, was sie nach der Anspornungstheorie eigentlich bewirken sollen, da
sie Innovation nicht nur nicht fördern, sondern auch hemmen können.
Da neue Ideen stets auf alten aufbauen, ist einleuchtend, dass ein eingeschränkter
Zugang zu Wissensgütern neue Entwicklungen verzögern oder gar verhindern
kann. Insbesondere bei der Erstellung von komplexen Technologien - etwa in der
Halbleiterindustrie - passiert es oft, dass die EntwicklerInnen auf die Verwendung
zahlreicher patentierter Erfindungen von anderen Firmen angewiesen sind. Solche »Patentdickichte« können
insbesondere kleine Unternehmen oder freie Softwareentwickler von Innovationen
abhalten.
Die Anti-Allmende (The Anti-Commons)
Seit vielen Jahrzehnten ist das Allmende-Problem die klassische Begründung
der Ökonomie für die Überlegenheit des privaten Eigentums
gegenüber dem Gemeinschaftsbesitz (Hardin
1968). Im Falle des Allmende-Problems
gibt es eine Ressource in Gemeineigentum, die durch Übernutzung geschädigt
werden kann. Ein Beispiel hierfür wären Fischgründe im offenen
Ozean.
Ohne individuelle Eigentumsrechte oder andere soziale Regeln tendieren die
einzelnen NutzerInnen dazu, eine solche Ressource massiv zu übernutzen.
Ein aktuelles Beispiel ist die Hochseefischerei (6). Letztendlich entsteht
dieses Problem dadurch, dass es der Zustimmung aller potentiellen NutzerInnen
bedarf, um die Nutzung einzuschränken und die Allmende zu schonen.
Ein Anti-Allmende-Problem liegt im Gegensatz dazu vor, wenn es des Konsenses
vieler bedarf, um eine Ressource nutzen zu können.
Dies führt zu einer erheblichen Unternutzung der Ressource. - Besonders
negative Effekte hat dies bei Wissensgütern, die gar nicht übernutzt
werden können. Beispiele für das Auftreten dieses Problems durch
geistige Monopolrechte sind:
Softwarepatente (s. Kap. 3): Es ist in den USA kaum möglich, ein komplexes
Programm zu schreiben, ohne Dutzende von Patenten verschiedenster Firmen zu
verletzen.
Biomedizinische Forschung: Besonders erschwerend wirken hier Lizenzvereinbarungen,
die vorschreiben, dass die Inhaberin eines Patents auf eine Forschungsmethode
Rechte an allen Patenten hat, die mit Hilfe ihres Patents entwickelt wurden
(Heller und Eisenberg 1998).
Erstellung von Samplern und Kompilationen im Urheberrecht: Aufgrund der extrem hohen Transaktionskosten ist es oft praktisch unmöglich,
Musik verschiedener Gruppen zu mischen oder eine Zusammenstellung verschiedenster
Filmdarstellungen eines Künstlers oder eines Themas zu erstellen.
Besonders innovationsschädlich ist es, wenn Patente als Sperrpatente
genutzt werden, also explizit dazu dienen, nicht nur die Nutzung der Erfindung
zu monopolisieren, sondern auch noch weitere Entwicklungen zu verhindern. Durch
einen solchen Einsatz von Patenten hat sich der Sinn des Patentwesens in sein
Gegenteil verkehrt. »Statt
... ein sicherer Hafen für ErfinderInnen zu sein, ist es zu einem Minenfeld
geworden, in dem ein falscher Schritt Verletzungsklagen und Produktionsverzögerungen
nach sich ziehen oder ganze Produktlinien gefährden kann.« (Gröndahl
2004) Im Urheberrecht entsteht eine ähnliche Einengung von Kreativität
dadurch, dass Zusammenschnitte und Abänderungen bestehender Bilder, Musik
oder Filme extrem erschwert wird. Ein Beispiel hierfür ist, dass zahlreiche
Kinofilme nachträglich abgeändert werden mussten, weil in manchen Szenen
Werke im Hintergrund entdeckt wurden, die urheberrechtlich geschützt sind
(Lessig 2004). Einschränkung
des Wissenstransfers: Eine Einschränkung
des Zugangs zu Wissen trägt dazu bei, die ärmeren Länder in ihrer
wirtschaftlichen Entwicklung zu behindern. Denn ohne geistige Monopolrechte könnten
solche Länder importiertes Wissen für die eigene Produktion von Gütern
verwenden, beziehungsweise importierte technische Güter untersuchen und
auf dem so gewonnenen Wissen aufbauen. Diese Möglichkeit zum Nachbau wird »Entwicklungsländern« durch
eine Verschärfung des Schutzes von »geistigen Eigentumsrechten« -
etwa durch das TRIPS-Abkommen der WTO (s. Kap.
4)
- mehr und mehr genommen. Damit wird nicht nur die Herstellung kostengünstiger
Imitate von importierten Waren verhindert, auch die Lerneffekte bleiben aus,
die durch diesen Nachbau möglich waren.
Der Fall Watt: Die Dampfmaschine
1769 und 1775 konnte James Watt im britischen Parlament ein Patent auf die
von ihm 1764 entscheidend verbesserte Dampfmaschine bis ins Jahr 1800 durchsetzen.
Auch damals schon gab es Gegenwehr gegen dieses Gesetz und argumentierten
Abgeordnete mit der schädlichen Wirkung von Monopolen, aber Watts Lobby
im Parlament war stärker. Im Jahr 1800, als die Patente ausliefen, gab
es max. 1000 Dampfmaschinen mit max. insgesamt 10.000 PS, davon waren nur
321 nach den Prinzipien Watts gebaut. Nur 15 Jahre nach dem Auslaufen des
Patents, also 1815, gab es bereits 120.000 PS alleine in England und fast
alle neueren Maschinen waren nach den Prinzipien Watts gebaut.
Da es extrem unwahrscheinlich ist, dass niemand anderes in 35 Jahren auf die
gleiche Idee wie Watt gekommen wäre, dann liegt die Vermutung nahe, dass
die Ausschaltung des Wettbewerbs durch geistige Monopolrechte durch Watt die
Industrielle Revolution um ein oder zwei Jahrzehnte verzögert hat (vgl.
Boldrin/Levine 2003).
Besonders pikant ist hierbei, dass viele der heutigen Industriestaaten ausländische
geistige Monopolrechte lange Zeit selber nicht schützten. So wurde der Patentschutz
in Deutschland, den USA, Japan und anderen reichen Ländern erst eingeführt
beziehungsweise umfassend durchgesetzt, als die eigene Wirtschaft ein wettbewerbsfähiges
Niveau erreicht hatte - als es also darauf ankam, eigene Erfindungen gegen
die Nutzung durch andere zu schützen (vgl. Liebig
2001: 28).
Nord-Süd-Verteilung: Die Industrien, die durch Patente und Urheberrechte geschützte Güter
produzieren und verwerten, sind im Wesentlichen in den reichen Ländern des
Nordens angesiedelt. 2001 kamen mehr als 90% der weltweiten Patentanmeldungen
von BürgerInnen aus den 24 OECD-Staaten, die nach Weltbank-Klassifizierung
ein »hohes Einkommensniveau« haben.
Abb. 5: Netto-Zahlungen der Länder mit
niedrigem und mittlerem Einkommensniveau
für Lizenzgebühren
Das zeigt sich auch in Lizenzzahlungen:
So mussten die Länder mit mittlerem und niedrigem Einkommen 2002 über
9 Mrd. US-$ mehr an Lizenzgebühren bezahlen, als sie einnahmen (s. Abb.
5).
Diese Zahlen zeigen wohlgemerkt nur Gebühren, die für die Nutzung von
Wissensgütern zu entrichten waren. Die Importe von durch
geistige Monopolrechte geschützten Gütern, also etwa von Medikamenten
oder patentierten Maschinen, sind hier noch gar nicht eingerechnet. Auch auf
diesem Gebiet sind ärmere Staaten traditionell Nettoimporteure. Eine Verschärfung
der geistigen Monopolrechte bringt also eine wachsende Umverteilung von den ärmeren
Ländern des Südens in die reichen Länder des Nordens. Transaktionskosten:
Unter Transaktionskosten werden in der Ökonomie alle Kosten verstanden,
die bei Transaktionen (z.B. Kauf, Verkauf) von Gütern oder Rechten entstehen.
Geistige Monopolrechte verursachen massive Transaktionskosten. Hiermit sind
nicht die Zahlungen von den NutzerInnen an die RechteinhaberInnen gemeint, sondern
die Kosten, die der Vollzug geistiger Monopolrechte verursacht. Zu nennen sind
hier Patentgebühren und die Kosten zur Erstellung
der Patentanmeldung, Kosten, die der Staat für Strafverfolgung, Gerichte
und Gefängnisse ausgibt, und Kosten für Anwälte und Gerichte,
um die geistigen Monopole durchzusetzen bzw. zurückzuweisen sowie die
Kosten für Patentrecherche, die bei jeder Neuentwicklung anfallen, wenn
geprüft werden muss, welche geistigen Monopole es schon gibt und die Kosten
für die Rechtsunsicherheit, die ein sich ständig wandelndes System
geistiger Monopolrechte verursacht.
Nachteile für Bürgerrechte und Demokratie: Der
Versuch, geistige Monopolrechte an digitalen Daten zwangsweise durchzusetzen,
führt zu einer
massiven Zunahme der Überwachung der BürgerInnen und zur Kriminalisierung
großer
Teile der Bevölkerung (s. Kap. 3). Geistige Monopolrechte ermöglichen
Unternehmen oftmals Privatzensur gegen missliebige Informationen. Wie stark
das die Demokratie beeinträchtigen
kann, demonstriert der Fall Diebold, eines US-Herstellers für Wahlmaschinen.
Auf verschiedenen Webseiten waren interne Dokumente dieser Firma zu finden,
die die Unsicherheit ihrer Wahlmaschinen belegten. Anstatt diese Probleme auszuräumen,
ging Diebold mit Berufung auf das Copyright juristisch gegen die Betreiber
dieser Webseiten vor (Boldrin/Levine 2003). Auch Attac ist schon von einer
Firma (erfolglos) unter Druck gesetzt worden, einen Leasing-Vertrag des Landkreises
Marburg-Biedenkopf mit dieser Firma wieder von der Webseite zu nehmen, da dessen
Veröffentlichung gegen das Urheberrecht verstoße.
Marken und geographische Herkunftsbezeichnungen
Für Marken und geographische Herkunftsbezeichnungen gelten ganz andere
Begründungen und Nachteile. So hat ein Markenname offensichtlich keinen
Nutzen mehr, wenn er beliebig kopiert werden kann.
Die Begründung für Marken besteht in der besseren Erkennbarkeit der
Produkte einer bestimmten Firma, die so einen Anreiz hat, hochwertige Güter
herzustellen, da die VerbraucherInnen die Produkte verschiedener Hersteller
unterscheiden und dies so besser honorieren können. Aufgrund dieser völlig
anderen Funktion als z.B. bei Patenten, bestehen Marken und geographische Herkunftsbezeichnungen
auch zeitlich unbefristet.
Doch auch Marken haben Nachteile. Naomi Klein beschreibt sehr nachdrücklich
die Nachteile einer Kultur, die mehr und mehr von der Dominanz der Marken und
der sie tragenden Werbung geprägt ist. Sehr problematisch ist auch die Ausuferung des Markenwesens, die in die Richtung geht, immer größere Teile
der Worte und Bildsymbole unserer Kultur zu privatisieren, wie z.B. beim Versuch
der Deutschen Telekom, sich die Farbe Magenta als Marke anerkennen zu lassen.
Fazit
Die öffentliche Debatte wird bisher der Komplexität des Thematik
nicht gerecht, sondern läuft fast immer auf Ausweitung geistiger Monopolrechte
hinaus. Hier setzten sich bisher systematisch die Interessen der Rechteinhaber,
meistens große Konzerne im Norden, gegen die Interessen der Allgemeinheit,
insbesondere im Süden, durch.
Die meisten geistigen Monopolrechte haben massive Nachteile, die nur zu rechtfertigen
sind, wenn ihnen entsprechende Vorteile gegenüberstehen. Wie die Bilanz
zwischen Vorund Nachteilen im Einzelnen ausfällt, kommt sehr auf die konkrete Ausgestaltung des jeweiligen Monopolrechts und auf das betroffene Feld
an.
Es gibt verschiedene Alternativen zu geistigen Monopolrechten, die die Erschaffung
von Wissen oft ebenso gut oder sogar besser fördern können und das
ohne die entsprechenden Nachteile. Ein Beispiel für ein solches alternatives
System ist die Kulturflatrate.
(5) Boldrin
und Levine (2003) bezeichnen diesen Effekt
als Dilbert-Faktor.
(6) Zu Alternativen zur Vergabe von Eigentumsrechten zur Lösung des Allmende-Problems
s. Ostrom (1999).
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