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5. Volkswirtschaftliche Betrachtung geistiger Monopolrechte

Nachteile geistiger Monopolrechte

Neben den teils stichhaltigen und teils zweifelhaften Gründen für geistige Monopolrechte, gibt es eine ganze Reihe von Nachteilen: Monopolbildung,Innovationshemmung, Einschränkung des Wissenstransfers, Nord-Süd-Verteilung, Transaktionskosten, Bürgerrechte und Demokratie.

Monopolbildung: Geistige Monopolrechte sind staatlich garantierte private Monopole. Die Nachteile von privaten Monopolen werden von niemandem bestritten. Ein unkontrollierter privater Monopolist kann unabhängig von den Produktionskosten die Preise so setzen, dass sein Profit maximiert wird, was systematisch auf zu hohe Preise und zu niedrige Produktion hinausläuft.
Was in der Theorie so abstrakt daherkommt, hat in der Realität oft schwerwiegende Konsequenzen: Bei Medikamenten bedeuten »zu niedrige Produktion« und »zu hohe Preise« nämlich, dass Tausende von Menschen z.B. an AIDS sterben müssen, da sie kein Geld für die Monopolpreise aufbringen können, obwohl ihre privaten oder die öffentlichen Mittel durchaus für die Produktionskosten gereicht hätten (s. Kap. 2).
Die durch staatlich garantierte Monopole verliehene wirtschaftliche Macht kann nicht nur dann negative Folgen haben, wenn die Monopolistin ihren Profit maximieren will. Das Ergebnis ist manchmal noch schädlicher, wenn der Monopolist schlicht unfähig ist, die Güter herzustellen, auf die er ein Monopol hat. Ein historisches Beispiel hierfür sind die Gebrüder Wright, die Anfang des letzten Jahrhunderts in den USA Schlüsselpatente für den Flugzeugbau besaßen, sie aber nur nutzten, um zu verhindern, dass ihre Konkurrenten Flugzeuge verkauften, ohne es fertig zu bringen, selber welche zu produzieren (5).
Eine weitere Form des Monopolmissbrauchs liegt darin, vorhandene Monopole in einem Markt zu nutzen, um sich unfaire Vorteile auch in anderen Märkten zu verschaffen. So entstand die massive Marktmacht von Microsoft im Bereich der Webbrowser dadurch, dass der zumindest anfangs unterlegene Internet Explorer mit dem Betriebssystem Windows gekoppelt wurde.

Innovationshemmung: Geistige Monopolrechte fördern teilweise das Gegenteil von dem, was sie nach der Anspornungstheorie eigentlich bewirken sollen, da sie Innovation nicht nur nicht fördern, sondern auch hemmen können. Da neue Ideen stets auf alten aufbauen, ist einleuchtend, dass ein eingeschränkter Zugang zu Wissensgütern neue Entwicklungen verzögern oder gar verhindern kann. Insbesondere bei der Erstellung von komplexen Technologien - etwa in der Halbleiterindustrie - passiert es oft, dass die EntwicklerInnen auf die Verwendung zahlreicher patentierter Erfindungen von anderen Firmen angewiesen sind. Solche »Patentdickichte« können insbesondere kleine Unternehmen oder freie Softwareentwickler von Innovationen abhalten.

Die Anti-Allmende (The Anti-Commons)

Seit vielen Jahrzehnten ist das Allmende-Problem die klassische Begründung der Ökonomie für die Überlegenheit des privaten Eigentums gegenüber dem Gemeinschaftsbesitz (Hardin 1968). Im Falle des Allmende-Problems gibt es eine Ressource in Gemeineigentum, die durch Übernutzung geschädigt werden kann. Ein Beispiel hierfür wären Fischgründe im offenen Ozean.
Ohne individuelle Eigentumsrechte oder andere soziale Regeln tendieren die einzelnen NutzerInnen dazu, eine solche Ressource massiv zu übernutzen. Ein aktuelles Beispiel ist die Hochseefischerei (6). Letztendlich entsteht dieses Problem dadurch, dass es der Zustimmung aller potentiellen NutzerInnen bedarf, um die Nutzung einzuschränken und die Allmende zu schonen.
Ein Anti-Allmende-Problem liegt im Gegensatz dazu vor, wenn es des Konsenses vieler bedarf, um eine Ressource nutzen zu können. Dies führt zu einer erheblichen Unternutzung der Ressource. - Besonders negative Effekte hat dies bei Wissensgütern, die gar nicht übernutzt werden können. Beispiele für das Auftreten dieses Problems durch geistige Monopolrechte sind:
Softwarepatente (s. Kap. 3): Es ist in den USA kaum möglich, ein komplexes Programm zu schreiben, ohne Dutzende von Patenten verschiedenster Firmen zu verletzen.
Biomedizinische Forschung: Besonders erschwerend wirken hier Lizenzvereinbarungen, die vorschreiben, dass die Inhaberin eines Patents auf eine Forschungsmethode Rechte an allen Patenten hat, die mit Hilfe ihres Patents entwickelt wurden (Heller und Eisenberg 1998).
Erstellung von Samplern und Kompilationen im Urheberrecht: Aufgrund der extrem hohen Transaktionskosten ist es oft praktisch unmöglich, Musik verschiedener Gruppen zu mischen oder eine Zusammenstellung verschiedenster Filmdarstellungen eines Künstlers oder eines Themas zu erstellen.

Besonders innovationsschädlich ist es, wenn Patente als Sperrpatente genutzt werden, also explizit dazu dienen, nicht nur die Nutzung der Erfindung zu monopolisieren, sondern auch noch weitere Entwicklungen zu verhindern. Durch einen solchen Einsatz von Patenten hat sich der Sinn des Patentwesens in sein Gegenteil verkehrt. »Statt ... ein sicherer Hafen für ErfinderInnen zu sein, ist es zu einem Minenfeld geworden, in dem ein falscher Schritt Verletzungsklagen und Produktionsverzögerungen nach sich ziehen oder ganze Produktlinien gefährden kann.« (Gröndahl 2004) Im Urheberrecht entsteht eine ähnliche Einengung von Kreativität dadurch, dass Zusammenschnitte und Abänderungen bestehender Bilder, Musik oder Filme extrem erschwert wird. Ein Beispiel hierfür ist, dass zahlreiche Kinofilme nachträglich abgeändert werden mussten, weil in manchen Szenen Werke im Hintergrund entdeckt wurden, die urheberrechtlich geschützt sind (Lessig 2004). Einschränkung des Wissenstransfers: Eine Einschränkung des Zugangs zu Wissen trägt dazu bei, die ärmeren Länder in ihrer wirtschaftlichen Entwicklung zu behindern. Denn ohne geistige Monopolrechte könnten solche Länder importiertes Wissen für die eigene Produktion von Gütern verwenden, beziehungsweise importierte technische Güter untersuchen und auf dem so gewonnenen Wissen aufbauen. Diese Möglichkeit zum Nachbau wird »Entwicklungsländern« durch eine Verschärfung des Schutzes von »geistigen Eigentumsrechten« - etwa durch das TRIPS-Abkommen der WTO (s. Kap. 4) - mehr und mehr genommen. Damit wird nicht nur die Herstellung kostengünstiger Imitate von importierten Waren verhindert, auch die Lerneffekte bleiben aus, die durch diesen Nachbau möglich waren.

Der Fall Watt: Die Dampfmaschine

1769 und 1775 konnte James Watt im britischen Parlament ein Patent auf die von ihm 1764 entscheidend verbesserte Dampfmaschine bis ins Jahr 1800 durchsetzen. Auch damals schon gab es Gegenwehr gegen dieses Gesetz und argumentierten Abgeordnete mit der schädlichen Wirkung von Monopolen, aber Watts Lobby im Parlament war stärker. Im Jahr 1800, als die Patente ausliefen, gab es max. 1000 Dampfmaschinen mit max. insgesamt 10.000 PS, davon waren nur 321 nach den Prinzipien Watts gebaut. Nur 15 Jahre nach dem Auslaufen des Patents, also 1815, gab es bereits 120.000 PS alleine in England und fast alle neueren Maschinen waren nach den Prinzipien Watts gebaut.
Da es extrem unwahrscheinlich ist, dass niemand anderes in 35 Jahren auf die gleiche Idee wie Watt gekommen wäre, dann liegt die Vermutung nahe, dass die Ausschaltung des Wettbewerbs durch geistige Monopolrechte durch Watt die Industrielle Revolution um ein oder zwei Jahrzehnte verzögert hat (vgl. Boldrin/Levine 2003).

Besonders pikant ist hierbei, dass viele der heutigen Industriestaaten ausländische geistige Monopolrechte lange Zeit selber nicht schützten. So wurde der Patentschutz in Deutschland, den USA, Japan und anderen reichen Ländern erst eingeführt beziehungsweise umfassend durchgesetzt, als die eigene Wirtschaft ein wettbewerbsfähiges Niveau erreicht hatte - als es also darauf ankam, eigene Erfindungen gegen die Nutzung durch andere zu schützen (vgl. Liebig 2001: 28).

Nord-Süd-Verteilung: Die Industrien, die durch Patente und Urheberrechte geschützte Güter produzieren und verwerten, sind im Wesentlichen in den reichen Ländern des Nordens angesiedelt. 2001 kamen mehr als 90% der weltweiten Patentanmeldungen von BürgerInnen aus den 24 OECD-Staaten, die nach Weltbank-Klassifizierung ein »hohes Einkommensniveau« haben.

Abb. 5: Netto-Zahlungen der Länder mit
niedrigem und mittlerem Einkommensniveau
für Lizenzgebühren

Das zeigt sich auch in Lizenzzahlungen: So mussten die Länder mit mittlerem und niedrigem Einkommen 2002 über 9 Mrd. US-$ mehr an Lizenzgebühren bezahlen, als sie einnahmen (s. Abb. 5).
Diese Zahlen zeigen wohlgemerkt nur Gebühren, die für die Nutzung von Wissensgütern zu entrichten waren. Die Importe von durch geistige Monopolrechte geschützten Gütern, also etwa von Medikamenten oder patentierten Maschinen, sind hier noch gar nicht eingerechnet. Auch auf diesem Gebiet sind ärmere Staaten traditionell Nettoimporteure. Eine Verschärfung der geistigen Monopolrechte bringt also eine wachsende Umverteilung von den ärmeren Ländern des Südens in die reichen Länder des Nordens. Transaktionskosten: Unter Transaktionskosten werden in der Ökonomie alle Kosten verstanden, die bei Transaktionen (z.B. Kauf, Verkauf) von Gütern oder Rechten entstehen. Geistige Monopolrechte verursachen massive Transaktionskosten. Hiermit sind nicht die Zahlungen von den NutzerInnen an die RechteinhaberInnen gemeint, sondern die Kosten, die der Vollzug geistiger Monopolrechte verursacht. Zu nennen sind hier Patentgebühren und die Kosten zur Erstellung der Patentanmeldung, Kosten, die der Staat für Strafverfolgung, Gerichte und Gefängnisse ausgibt, und Kosten für Anwälte und Gerichte, um die geistigen Monopole durchzusetzen bzw. zurückzuweisen sowie die Kosten für Patentrecherche, die bei jeder Neuentwicklung anfallen, wenn geprüft werden muss, welche geistigen Monopole es schon gibt und die Kosten für die Rechtsunsicherheit, die ein sich ständig wandelndes System geistiger Monopolrechte verursacht.

Nachteile für Bürgerrechte und Demokratie: Der Versuch, geistige Monopolrechte an digitalen Daten zwangsweise durchzusetzen, führt zu einer massiven Zunahme der Überwachung der BürgerInnen und zur Kriminalisierung großer Teile der Bevölkerung (s. Kap. 3). Geistige Monopolrechte ermöglichen Unternehmen oftmals Privatzensur gegen missliebige Informationen. Wie stark das die Demokratie beeinträchtigen kann, demonstriert der Fall Diebold, eines US-Herstellers für Wahlmaschinen. Auf verschiedenen Webseiten waren interne Dokumente dieser Firma zu finden, die die Unsicherheit ihrer Wahlmaschinen belegten. Anstatt diese Probleme auszuräumen, ging Diebold mit Berufung auf das Copyright juristisch gegen die Betreiber dieser Webseiten vor (Boldrin/Levine 2003). Auch Attac ist schon von einer Firma (erfolglos) unter Druck gesetzt worden, einen Leasing-Vertrag des Landkreises Marburg-Biedenkopf mit dieser Firma wieder von der Webseite zu nehmen, da dessen Veröffentlichung gegen das Urheberrecht verstoße.


Marken und geographische Herkunftsbezeichnungen

Für Marken und geographische Herkunftsbezeichnungen gelten ganz andere Begründungen und Nachteile. So hat ein Markenname offensichtlich keinen Nutzen mehr, wenn er beliebig kopiert werden kann.
Die Begründung für Marken besteht in der besseren Erkennbarkeit der Produkte einer bestimmten Firma, die so einen Anreiz hat, hochwertige Güter herzustellen, da die VerbraucherInnen die Produkte verschiedener Hersteller unterscheiden und dies so besser honorieren können. Aufgrund dieser völlig anderen Funktion als z.B. bei Patenten, bestehen Marken und geographische Herkunftsbezeichnungen auch zeitlich unbefristet.
Doch auch Marken haben Nachteile. Naomi Klein beschreibt sehr nachdrücklich die Nachteile einer Kultur, die mehr und mehr von der Dominanz der Marken und der sie tragenden Werbung geprägt ist. Sehr problematisch ist auch die Ausuferung des Markenwesens, die in die Richtung geht, immer größere Teile der Worte und Bildsymbole unserer Kultur zu privatisieren, wie z.B. beim Versuch der Deutschen Telekom, sich die Farbe Magenta als Marke anerkennen zu lassen.

Fazit

Die öffentliche Debatte wird bisher der Komplexität des Thematik nicht gerecht, sondern läuft fast immer auf Ausweitung geistiger Monopolrechte hinaus. Hier setzten sich bisher systematisch die Interessen der Rechteinhaber, meistens große Konzerne im Norden, gegen die Interessen der Allgemeinheit, insbesondere im Süden, durch.
Die meisten geistigen Monopolrechte haben massive Nachteile, die nur zu rechtfertigen sind, wenn ihnen entsprechende Vorteile gegenüberstehen. Wie die Bilanz zwischen Vorund Nachteilen im Einzelnen ausfällt, kommt sehr auf die konkrete Ausgestaltung des jeweiligen Monopolrechts und auf das betroffene Feld an.
Es gibt verschiedene Alternativen zu geistigen Monopolrechten, die die Erschaffung von Wissen oft ebenso gut oder sogar besser fördern können und das ohne die entsprechenden Nachteile. Ein Beispiel für ein solches alternatives System ist die Kulturflatrate.


(5) Boldrin und Levine (2003) bezeichnen diesen Effekt als Dilbert-Faktor.
(6) Zu Alternativen zur Vergabe von Eigentumsrechten zur Lösung des Allmende-Problems s. Ostrom (1999).

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Aktualisiert am 31.05.2008 von tian und anderen - Impressum