Geistige Monopolrechte schränken uns in unserer Freiheit ein, mit Wissensgütern
frei umzugehen und schaffen ökonomische Monopole. Sie sind daher nicht selbstverständlich,
sondern bedürfen einer speziellen Begründung. Im Folgenden werden verschiedene
Begründungen dargestellt und auf ihre Stichhaltigkeit
untersucht. Hierbei werden Marken und geographische Herkunftsbezeichnungen außen
vor gelassen, da für diese völlig andere Begründungen angeführt
werden. Traditionell gibt es vier Begründungen für die Einführung
geistiger Monopolrechte, von denen eine sich speziell auf den Patentschutz bezieht:
Die naturrechtliche Begründung besagt, dass Menschen ein Eigentumsrecht
an ihren Ideen haben, unabhängig davon, ob das positive oder negative
Folgen für die Gesellschaft hat. Dieses Naturrecht sei von der Gesellschaft
anzuerkennen und die unerlaubte Verwendung einer Idee müsse als Diebstahl
verfolgt werden. Dieser Ansatz geht allerdings davon aus, dass die Entwicklung
einer Idee genau einer Person oder Personengruppe zugeschrieben werden kann,
was problematisch ist, da fast keine Ideen ohne Nutzung von Vorgängerwissen
entstehen. Und es ist wenig einleuchtend, warum ein solches Naturrecht nur
für eine beschränkte
Zeitdauer gelten soll, wie es bei den meisten geistigen Monopolrechten der
Fall ist. In der AG Wissensallmende wird die naturrechtliche Begründung
weitgehend abgelehnt, wichtiger erscheint der pragmatische Ansatz, dass ein
Recht nicht naturgegeben ist, sondern danach bewertet werden muss, wie es auf
die Gesellschaft wirkt.
Die Belohnungstheorie verlangt, dass SchöpferInnen von geistigen Werken
für ihre Leistung gegenüber der Gesellschaft belohnt bzw. für
ihre mühevolle Arbeit entschädigt werden sollen (Liebig
2001: 6).
Auch der sprichwörtliche »arme Dichter« sollte aus Gerechtigkeitsüberlegungen
etwas davon haben, der Gesellschaft Gutes zu tun. Nach der Belohnungstheorie
müssen allerdings nicht notwendigerweise geistige Monopolrechte vergeben
werden, auch eine Vergütung ohne Kontrolle über die Werke reichte
aus.
Die Offenbarungstheorie für das Patentrecht geht davon aus, dass durch
die Möglichkeit der Patentierung eine Erfinderin einen Anreiz hat, ihre
Erfindung zu veröffentlichen, da nur dann ein Patent erteilt wird. Oft
ist allerdings die Patentschrift nur sehr schwer tatsächlich nutzbar,
um die Erfindung zu reproduzieren, oder eine Geheimhaltung wäre ohnehin
praktisch nicht machbar. Softwarepatente sind für beides ein gutes Beispiel
(s. Kap. 3).
Die Anspornungstheorie liefert heute die gängigste ökonomische
Begründung für geistige Monopole. Sie besagt, dass geistige Monopolrechte
einen sinnvollen Anreiz für ErfinderInnen und vor allem deren GeldgeberInnen
schaffen, neue Erfindungen oder andere geistige Werke hervorzubringen.