Attac Eine andere Welt ist möglich! Her mit dem schönen Leben!
Pix home Pix kontakt Pix Links Pix aktiv werden Pix Publikationen Pix Mitglied werden Pix english  | francais  | türkce Pix
 AG Wissensallmende
 AttacBasistext Wissensallmende
Pfeil Index
Pfeil Inhalt
Pfeil Vorwort
Pfeil Einleitung
Pfeil Lizenz auf Leben
Pfeil Internet
Pfeil Übereinkommen
Pfeil Ökonomische Betrachtungen
Pfeil Bes.
Pfeil Begründungen
Pfeil Nachteile
Pfeil Marken
Pfeil Fazit
Pfeil Bedeutung
Pfeil Alternativen
Pfeil Glossar
Pfeil Literatur
Pfeil Errata

 

Pic
 Attac Deutschland
-> Startseite
-> Presse
-> Gruppen vor Ort
-> Kampagnen/AGs
-> Mitglied werden
-> Spenden
-> Material bestellen
Pic
suche
 auf www.attac.de
5. Volkswirtschaftliche Betrachtung geistiger Monopolrechte

Begründungen geistiger Monopolrechte

Geistige Monopolrechte schränken uns in unserer Freiheit ein, mit Wissensgütern frei umzugehen und schaffen ökonomische Monopole. Sie sind daher nicht selbstverständlich, sondern bedürfen einer speziellen Begründung. Im Folgenden werden verschiedene Begründungen dargestellt und auf ihre Stichhaltigkeit untersucht. Hierbei werden Marken und geographische Herkunftsbezeichnungen außen vor gelassen, da für diese völlig andere Begründungen angeführt werden. Traditionell gibt es vier Begründungen für die Einführung geistiger Monopolrechte, von denen eine sich speziell auf den Patentschutz bezieht:

  1. Die naturrechtliche Begründung besagt, dass Menschen ein Eigentumsrecht an ihren Ideen haben, unabhängig davon, ob das positive oder negative Folgen für die Gesellschaft hat. Dieses Naturrecht sei von der Gesellschaft anzuerkennen und die unerlaubte Verwendung einer Idee müsse als Diebstahl verfolgt werden. Dieser Ansatz geht allerdings davon aus, dass die Entwicklung einer Idee genau einer Person oder Personengruppe zugeschrieben werden kann, was problematisch ist, da fast keine Ideen ohne Nutzung von Vorgängerwissen entstehen. Und es ist wenig einleuchtend, warum ein solches Naturrecht nur für eine beschränkte Zeitdauer gelten soll, wie es bei den meisten geistigen Monopolrechten der Fall ist. In der AG Wissensallmende wird die naturrechtliche Begründung weitgehend abgelehnt, wichtiger erscheint der pragmatische Ansatz, dass ein Recht nicht naturgegeben ist, sondern danach bewertet werden muss, wie es auf die Gesellschaft wirkt.
  2. Die Belohnungstheorie verlangt, dass SchöpferInnen von geistigen Werken für ihre Leistung gegenüber der Gesellschaft belohnt bzw. für ihre mühevolle Arbeit entschädigt werden sollen (Liebig 2001: 6). Auch der sprichwörtliche »arme Dichter« sollte aus Gerechtigkeitsüberlegungen etwas davon haben, der Gesellschaft Gutes zu tun. Nach der Belohnungstheorie müssen allerdings nicht notwendigerweise geistige Monopolrechte vergeben werden, auch eine Vergütung ohne Kontrolle über die Werke reichte aus.
  3. Die Offenbarungstheorie für das Patentrecht geht davon aus, dass durch die Möglichkeit der Patentierung eine Erfinderin einen Anreiz hat, ihre Erfindung zu veröffentlichen, da nur dann ein Patent erteilt wird. Oft ist allerdings die Patentschrift nur sehr schwer tatsächlich nutzbar, um die Erfindung zu reproduzieren, oder eine Geheimhaltung wäre ohnehin praktisch nicht machbar. Softwarepatente sind für beides ein gutes Beispiel (s. Kap. 3).
  4. Die Anspornungstheorie liefert heute die gängigste ökonomische Begründung für geistige Monopole. Sie besagt, dass geistige Monopolrechte einen sinnvollen Anreiz für ErfinderInnen und vor allem deren GeldgeberInnen schaffen, neue Erfindungen oder andere geistige Werke hervorzubringen.

    zurück | weiter

->Druckversion  
->Artikel mailen
Pixel
Aktiv bei Attac
*
tragen Sie sich in unseren Infoverteiler ein
Wo ist die nächste Attac-Gruppe?
Mitglied werden?
Aktualisiert am 31.05.2008 von tian und anderen - Impressum