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5. Volkswirtschaftliche Betrachtung geistiger Monopolrechte

5. Volkswirtschaftliche Betrachtung geistiger Monopolrechte

Im folgenden Kapitel sollen Grundlagen der Bewertung geistiger Monopolrechte dargestellt werden. Ziel war dabei, auch diesen stärker theoretisch geprägten Teil so verständlich wie möglich darzustellen. Selbst wenn es dennoch etwas mühsamer sein sollte als andere Teile des Basistextes, sollte es sich lohnen, sich auch durch diese Theorien »durchzubeißen«.


Besonderheiten von Wissensgütern

Geistiges »Eigentum« unterscheidet sich in vielen Punkten vom Privateigentum an materiellen Gütern. Der wesentliche Unterschied ist, dass die meisten Wissensgüter, wie z.B. Texte, Saatgut oder Software, praktisch verlustfrei und kostenlos kopierbar sind, sobald ein Exemplar in der Welt ist. Ökonomisch gesprochen sind die Grenzproduktionskosten (also die Produktionskosten, um noch ein weiteres Exemplar zu erzeugen), praktisch gleich Null. Geht man von der herrschenden neoklassischen Wirtschaftslehre aus, müsste daher eigentlich auch der Verkaufspreis nahe Null liegen, damit in einer Marktwirtschaft ein volkswirtschaftlich optimales Ergebnis erreicht wird. Privates Eigentum z.B. an Autos und Fernsehern wird oft damit begründet, dass diese Güter knapp seien und sie daher über Eigentum explizit zugeteilt werden müssen. Bei Wissensgütern hingegen gibt es keine Knappheit in dem Sinne wie bei materiellen Gütern: Wenn eine Idee einmal in der Welt ist, kann sie beliebig verfügbar gemacht werden, ohne dass dadurch jemand anderem etwas weggenommen wird. Allerdings heißt das nicht, dass es Wissen und gute Ideen im Überfluss gibt. Im Gegenteil: Neue Wissensgüter werden dringend gebraucht, seien es Software, Bücher, Medikamente oder Saatgut. Der Überfluss an bestehendem Wissen bei gleichzeitiger Knappheit neuen Wissens wird auch als Paradox der Knappheit des Wissens bezeichnet.

In der öffentlichen Debatte wird der Unterschied zwischen materiellen Gütern und Wissensgütern von interessierter Seite gerne verwischt, wenn z.B. Vertreter der Musikindustrie das Kopieren von Musik mit dem Diebstahl eines Autos vergleichen. Wenn es jedoch Geräte gäbe, die Autos praktisch kostenlos kopieren könnten, sähe die Lage völlig anders aus, und kaum ein Privatmann hätte etwas dagegen, wenn »Autodiebe« seinen Wagen als Kopiervorlage benutzen würden.


Wissensgüter als öffentliche Güter

Die neoklassische Ökonomie definiert öffentliche Güter(4). als solche, die für jedeN zugänglich sind und deren Nutzung durch eine Person keine weitere darin behindert, sie zu nutzen. In Fachbegriffen ausgedrückt, ist ein öffentliches Gut

  • nicht-rivalisierend, d.h. ich erleide keinen direkten Nachteil dadurch, dass andere mein Wissen nutzen, und
  • nicht-ausschließend, d.h. ich kann nicht ohne weiteres verhindern, dass sie von anderen genutzt werden.

Das klassische Lehrbuchbeispiel für ein öffentliches Gut ist das Licht eines Leuchtturms. In einem freien Markt werden allerdings öffentliche Güter nicht ausreichend produziert, da es den ProduzentInnen nicht ohne weiteres möglich ist, diese zu verkaufen und dadurch ihre Kosten zu decken. Wissensgüter wie z.B. Gedichte können in Abwesenheit geistiger Monopolrechte weitgehend als öffentliche Güter verstanden werden.

Es gibt allerdings zwei wichtige Einschränkungen bei der Anwendung der Theorie öffentlicher Güter auf Wissensgüter.

  1. Wissensgüter können nur eingeschränkt als öffentliche Güter bezeichnet werden: Die Theorie öffentlicher Güter geht mit der Annahme der Nicht-Ausschließbarkeit implizit davon aus, dass der Zugriff auf Wissensgüter im Wesentlichen kostenlos ist, sobald sie einmal in der Welt sind. Hier liegt aber ein entscheidender Unterschied zwischen vielen Wissensgütern und z.B. der Nutzung eines Leuchtturms. Oft lässt sich Wissen, auch ohne dass es durch geistige Monopolrechte geschützt wird, nicht kostenlos kopieren. Beispielsweise bei neu entwickelten Maschinen oder Software-Ideen ist ein großer Aufwand an Ingenieur- oder Programmierleistung und viel Zeit notwendig, um die Idee tatsächlich anzuwenden bzw. zu programmieren.
    Damit kann sich die Notwendigkeit des Schutzes der ursprünglichen Erfinderin aus zwei Gründen erübrigen:
    • Konkurrenten der Erfinderin müssen einen ähnlich hohen Aufwand treiben, um das Verfahren anzuwenden, wie sie selbst, sodass es keinen Wettbewerbsvorteil für die Nachahmer gibt, und
    • ist die Erfinderin mit ihrem Produkt zuerst auf dem Markt, was große Vorteile durch Gewinn von Marktanteilen und Reputation bringen kann. Manche Ökonomen verfolgen diese Argumentation so konsequent, dass sie für eine Abschaffung fast aller geistigen Monopolrechte eintreten. Sie begründen dies u.a. mit vielen Beispielen innovativer Industriezweige, die ohne geistige Monopolrechte auskommen (Boldrin und Levine 2003).
  2. Menschen produzieren Wissensgüter auch ohne materielle Anreize: Ein großer Teil der Musik und der freien Software wird erstellt, ohne dass Menschen finanzielle Anreize dafür haben. Die Wikipedia ist hierfür ein gutes Beispiel (s. Kap. 3). Offensichtlich liegt die Erschaffung von Wissensgütern in der Freizeit den meisten Menschen näher als z.B. das Bauen von Leuchttürmen. Es scheint also klar, dass auch ohne geistige Monopolrechte weiterhin Wissensgüter produziert würden - wenn auch vielleicht andere und nicht im selben Umfang.

Lösungen des Problems öffentlicher Güter

Trotz der oben genannten Einschränkungen bleibt bei vielen Wissensgütern das Problem der mangelnden Bereitstellung öffentlicher Güter durch den Markt in Grundzügen bestehen. Als Lösung kommen sechs verschiedene politische Handlungsmöglichkeiten in Frage (vgl. Fisher 2004 für 1-5):

  1. Die entsprechenden Güter werden direkt vom Staat bereitgestellt. Ein klassisches Beispiel hierfür sind Leuchttürme oder auch die Arbeit staatlicher Forschungsinstitute.
  2. Die öffentliche Hand bezahlt Private, diese Güter zu produzieren, wie z.B. bei staatlich finanzierter Auftragsforschung durch private Unternehmen und Forschungsinstitute.
  3. Aus öffentlichen Mitteln werden Preise für die Bereitstellung öffentlicher Güter vergeben. Ein wichtiges historisches Beispiel ist die Aussetzung eines Preises für die Entwicklung eines hinreichend genauen Chronometers für die englische Kriegsmarine im 18. Jahrhundert.
  4. Regierungen können Anbieter öffentlicher Güter gegen Wettbewerb schützen, indem sie Monopole staatlich garantieren. Die meisten geistigen Monopolrechte wie z.B. Urheber- und Patentrechte fallen hierunter.
  5. Der Staat kann Gesetze erlassen, die es Privatleuten erleichtern, andere Menschen von der Nutzung des öffentlichen Gutes auszuschließen. Hierunter fällt die Gesetzgebung gegen Industriespionage und gegen das Umgehen von Kopierschutzmaßnahmen.
  6. Insbesondere bei Wissensgütern könnten die Möglichkeiten zur selbstmotivierten Wissensproduktion gestärkt werden, z.B. durch ein Grundeinkommen oder die Förderung von Infrastruktur zur Erstellung freier Software.

Die Politik konzentriert sich weltweit auf die Punkte 4 und 5, was zwar die Staatsausgaben begrenzt, deren massive Nachteile aber das Hauptthema dieses Basistextes sind. Viele der in Kap. 7 dieses Buches dargestellten Alternativen beruhen daher auch darauf, Möglichkeiten 1-3 und 6 zu stärken.


(4) In der jüngeren Diskussion vor allem in der globalisierungskritischen Bewegung wird der Begriff öffentlicher Güter häufig so erweitert, dass z.B. auch Trinkwasser hierunter fällt (Brunnengräber, Kaul). Im Zusammenhang dieses Basistextes scheint allerdings die Nutzung der hier dar- gestellten ursprünglichen Definition hilfreicher.

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Aktualisiert am 31.05.2008 von tian und anderen - Impressum