5. Volkswirtschaftliche Betrachtung geistiger Monopolrechte
Im folgenden Kapitel sollen Grundlagen der Bewertung geistiger Monopolrechte
dargestellt werden. Ziel war dabei, auch diesen stärker theoretisch geprägten
Teil so verständlich wie möglich darzustellen. Selbst wenn es dennoch
etwas mühsamer sein sollte als andere Teile des Basistextes, sollte es
sich lohnen, sich auch durch diese Theorien »durchzubeißen«.
Besonderheiten von Wissensgütern
Geistiges »Eigentum« unterscheidet sich in vielen Punkten vom
Privateigentum an materiellen Gütern. Der wesentliche Unterschied ist,
dass die meisten Wissensgüter, wie z.B.
Texte, Saatgut oder Software, praktisch verlustfrei und kostenlos kopierbar
sind, sobald ein Exemplar in der Welt ist. Ökonomisch gesprochen sind die
Grenzproduktionskosten (also die Produktionskosten, um noch ein weiteres Exemplar
zu erzeugen), praktisch gleich Null. Geht man von der herrschenden neoklassischen
Wirtschaftslehre aus, müsste daher eigentlich auch der Verkaufspreis nahe
Null liegen, damit in einer Marktwirtschaft ein volkswirtschaftlich optimales
Ergebnis erreicht wird. Privates Eigentum z.B. an Autos und Fernsehern wird oft
damit begründet, dass diese Güter knapp seien und sie daher über
Eigentum explizit zugeteilt werden müssen. Bei Wissensgütern hingegen
gibt es keine Knappheit in dem Sinne wie bei materiellen Gütern: Wenn eine
Idee einmal in der Welt ist, kann sie beliebig verfügbar gemacht werden, ohne dass dadurch jemand anderem etwas weggenommen wird. Allerdings heißt
das nicht, dass es Wissen und gute Ideen im Überfluss gibt. Im Gegenteil:
Neue Wissensgüter werden dringend gebraucht, seien es Software, Bücher,
Medikamente oder Saatgut. Der Überfluss an bestehendem Wissen bei gleichzeitiger
Knappheit neuen Wissens wird auch als Paradox der Knappheit des Wissens bezeichnet.
In der öffentlichen Debatte wird der Unterschied zwischen materiellen
Gütern
und Wissensgütern von interessierter Seite gerne verwischt, wenn z.B.
Vertreter der Musikindustrie das Kopieren von Musik mit dem Diebstahl eines Autos
vergleichen. Wenn es jedoch Geräte gäbe, die Autos praktisch kostenlos kopieren könnten, sähe die Lage völlig anders aus, und
kaum ein Privatmann hätte etwas dagegen, wenn »Autodiebe« seinen
Wagen als Kopiervorlage benutzen würden.
Wissensgüter als öffentliche Güter
Die neoklassische Ökonomie definiert öffentliche Güter(4).
als solche, die für jedeN zugänglich sind und deren Nutzung durch
eine Person keine weitere darin behindert, sie zu nutzen. In Fachbegriffen
ausgedrückt,
ist ein öffentliches Gut
- nicht-rivalisierend, d.h. ich erleide keinen direkten Nachteil dadurch,
dass andere mein Wissen nutzen, und
- nicht-ausschließend, d.h. ich kann nicht ohne weiteres verhindern,
dass sie von anderen genutzt werden.
Das klassische Lehrbuchbeispiel für ein öffentliches Gut ist das
Licht eines Leuchtturms. In einem freien Markt werden allerdings öffentliche
Güter nicht ausreichend produziert, da es den ProduzentInnen nicht ohne
weiteres möglich ist, diese zu verkaufen und dadurch ihre Kosten zu decken.
Wissensgüter wie z.B. Gedichte können in Abwesenheit geistiger Monopolrechte weitgehend als öffentliche Güter verstanden werden.
Es gibt allerdings zwei wichtige Einschränkungen bei der Anwendung der
Theorie öffentlicher
Güter auf Wissensgüter.
- Wissensgüter können nur eingeschränkt als öffentliche
Güter bezeichnet werden: Die Theorie öffentlicher Güter geht
mit der Annahme der Nicht-Ausschließbarkeit implizit davon aus, dass
der Zugriff auf Wissensgüter im Wesentlichen kostenlos ist, sobald
sie einmal in der Welt sind. Hier liegt aber ein entscheidender Unterschied
zwischen vielen Wissensgütern und z.B. der Nutzung eines Leuchtturms.
Oft lässt sich Wissen,
auch ohne dass es durch geistige Monopolrechte geschützt wird, nicht
kostenlos kopieren. Beispielsweise bei neu entwickelten Maschinen oder Software-Ideen
ist ein großer Aufwand an Ingenieur- oder Programmierleistung und viel
Zeit notwendig, um die Idee tatsächlich anzuwenden bzw. zu programmieren.
Damit kann sich die Notwendigkeit des Schutzes der ursprünglichen Erfinderin
aus zwei Gründen erübrigen:
- Konkurrenten der Erfinderin müssen
einen ähnlich hohen Aufwand treiben, um das Verfahren anzuwenden,
wie sie selbst, sodass es keinen Wettbewerbsvorteil für die Nachahmer
gibt, und
- ist die Erfinderin mit ihrem Produkt zuerst auf dem Markt, was große
Vorteile durch Gewinn von Marktanteilen und Reputation bringen kann.
Manche Ökonomen
verfolgen diese Argumentation so konsequent, dass sie für eine Abschaffung
fast aller geistigen Monopolrechte eintreten. Sie begründen
dies u.a. mit vielen Beispielen innovativer Industriezweige, die ohne
geistige Monopolrechte auskommen (Boldrin
und Levine 2003).
- Menschen produzieren Wissensgüter auch ohne materielle Anreize: Ein
großer Teil der Musik und der freien Software wird erstellt, ohne dass
Menschen finanzielle Anreize dafür haben. Die Wikipedia ist hierfür
ein gutes Beispiel (s. Kap. 3). Offensichtlich liegt die Erschaffung von Wissensgütern
in der Freizeit den meisten Menschen näher als z.B. das Bauen von Leuchttürmen.
Es scheint also klar, dass auch ohne geistige Monopolrechte weiterhin Wissensgüter
produziert würden - wenn auch vielleicht andere und nicht im selben Umfang.
Lösungen des Problems öffentlicher Güter
Trotz der oben genannten Einschränkungen bleibt bei vielen Wissensgütern
das Problem der mangelnden Bereitstellung öffentlicher Güter durch
den Markt in Grundzügen bestehen. Als Lösung kommen sechs verschiedene
politische Handlungsmöglichkeiten in Frage (vgl. Fisher
2004 für
1-5):
- Die entsprechenden Güter werden direkt vom Staat bereitgestellt. Ein
klassisches Beispiel hierfür sind Leuchttürme oder auch die Arbeit
staatlicher Forschungsinstitute.
- Die öffentliche Hand bezahlt Private, diese Güter zu produzieren,
wie z.B. bei staatlich finanzierter Auftragsforschung durch private Unternehmen
und Forschungsinstitute.
- Aus öffentlichen Mitteln werden Preise für die Bereitstellung öffentlicher
Güter vergeben. Ein wichtiges historisches Beispiel ist die Aussetzung
eines Preises für die Entwicklung eines hinreichend genauen Chronometers
für die englische Kriegsmarine im 18. Jahrhundert.
- Regierungen können Anbieter öffentlicher Güter gegen Wettbewerb
schützen, indem sie Monopole staatlich garantieren. Die meisten geistigen
Monopolrechte wie z.B. Urheber- und Patentrechte fallen hierunter.
- Der Staat kann Gesetze erlassen, die es Privatleuten erleichtern, andere
Menschen von der Nutzung des öffentlichen Gutes auszuschließen.
Hierunter fällt die Gesetzgebung gegen Industriespionage und gegen das
Umgehen von Kopierschutzmaßnahmen.
- Insbesondere bei Wissensgütern könnten die Möglichkeiten
zur selbstmotivierten Wissensproduktion gestärkt werden, z.B. durch
ein Grundeinkommen oder die Förderung von Infrastruktur zur Erstellung
freier Software.
Die Politik konzentriert sich weltweit auf die Punkte 4 und 5, was zwar die
Staatsausgaben begrenzt, deren massive Nachteile aber das Hauptthema dieses
Basistextes sind. Viele der in Kap. 7 dieses Buches dargestellten Alternativen
beruhen daher auch darauf, Möglichkeiten 1-3 und 6 zu stärken.
(4) In der jüngeren
Diskussion vor allem in der globalisierungskritischen Bewegung wird der Begriff öffentlicher
Güter häufig so erweitert,
dass z.B. auch Trinkwasser hierunter fällt (Brunnengräber, Kaul).
Im Zusammenhang dieses Basistextes scheint allerdings die Nutzung der hier
dar- gestellten ursprünglichen Definition hilfreicher.
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