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4. Internationale Übereinkommen zu geistigen Monopolrechten

4. Internationale Übereinkommen zu geistigen Monopolrechten

Die rechtlichen Bestimmungen für den Umgang mit geistigen Monopolrechten sind immer komplexer geworden und werden heute von einer Vielzahl multilateraler, regionaler, bilateraler und nationaler Abkommen und Gesetzen reglementiert.

Neben dem TRIPS-Abkommen, das auf multilateraler Ebene Regelungen zu allen Bereichen der geistigen Monopolrechte enthält, gibt es eine Reihe von Abkommen und Verträgen, die sich nur mit ganz bestimmten Teilaspekten beschäftigen, wie z.B. dem Sortenschutz in der UPOV, oder die auf regionale Räume wie die Europäische Union begrenzt sind.

Die Rechte zum Schutz »geistigen Eigentums« sind zunächst durch nationale Gesetze in den unterschiedlichen Industrieländern eingeführt worden. Da die Industrie ihre Erzeugnisse und Verfahren auch außerhalb der nationalen Grenzen geschützt sehen wollte, kam es zu einer Internationalisierung. Die ersten internationalen Verträge zum Schutz geistigen Eigentums - die Pariser Konvention zum Schutz Industriellen Eigentums und die Berner Konvention zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst - wurden in den 1880er Jahren geschlossen und seitdem mehrmals aktualisiert.

Die WIPO

Die WIPO (World Intellectual Property Organisation) ist neben der WTO (World Trade Organisation) die wichtigste internationale Organisation für die Weiterentwicklung geistiger Monopolrechte. Die WIPO wurde gegründet, um weltweit den »Schutz des geistigem Eigentums« zu fördern und die nationalen Gesetzgebungen in diesem Bereich zu harmonisieren. Die WIPO verwaltet die Verträge der Pariser und der Berner Konvention sowie den Patent Cooperation Treaty (PCT). Letzterer ermöglicht es, gleichzeitig in über 100 Ländern Patentschutz zu erlangen, indem die WIPO die Anmeldung in den einzelnen Ländern übernimmt. Von Seiten der Patentbefürworter wird bereits über ein Weltpatent nachgedacht, das einen weltweiten Schutz einer einmal angemeldeten Erfindung garantieren soll.


Die WTO und das TRIPS-Abkommen

Mit dem Inkrafttreten des Agreement on Trade Related Aspects of Intellectual Property Rights (kurz: TRIPS-Abkommen) im Jahre 1995 wurde der »Schutz des geistigen Eigentums« auch eine Aufgabe der Welthandelsorganisation WTO, die einen größeren Einfluss als die WIPO besitzt, weil sie über einen effektiven Streitschlichtungsmechanismus (Dispute Settlement) verfügt, über den die Bestimmungen des TRIPS-Abkommens, unter Androhung von Sanktionsmaßnahmen durchgesetzt werden können.
Das TRIPS schafft ein globales Schutzsystem für geistige Monopolrechte. Hierbei setzt es bestimmte Mindeststandards, die von den Mitgliedsländern übernommen werden müssen.
Jedes Mitgliedsland hat darüber hinaus die Möglichkeit, nationale Gesetze zur Verschärfung geistiger Monopolrechte zu erlassen.
In den Bestimmungen des TRIPS-Abkommens finden sich Regelungen zu allen Aspekten geistiger Monopolrechte:

  • Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
  • Marken
  • Geographische Herkunftsbezeichnungen
  • Gewerbliche Muster und Modelle
  • Patente
  • Layout-Designs (Topographien) integrierte Schaltkreise
  • Schutz nicht offenbarter Informationen (Betriebsgeheimnisse)
  • Kontrolle wettbewerbswidriger Praktiken in vertraglichen Lizenzen

Zurzeit gehören der WTO 148 Länder an, die sich durch ihre Mitgliedschaft automatisch verpflichten, die Bestimmungen des TRIPS-Abkommens in nationales Recht umzusetzen. Somit steht das Abkommen hierarchisch über den nationalen und EU-weiten Bestimmungen zu geistigen Monopolrechten und besitzt völkerrechtliche Verbindlichkeit. Hinter dem Abkommen steht die Absicht, die bestehenden Eigentumsverhältnisse abzusichern und geistige Monopolrechte an Erzeugnissen und Verfahren international durchzusetzen.

Alle WTO-Mitgliedsländer werden durch TRIPS gezwungen, wirksame, effektive und abschreckende Schutzsysteme für das »geistige Eigentum« aufzubauen, die es insbesondere TNKs ermöglichen, Verletzungen ihrer Rechte konsequent zu unterbinden. Bisher verfügten insbesondere viele Länder der Dritten Welt nicht über ein Patentsystem bzw. konnten bestimmte Produkte wie Medikamente im Interesse der nationalen Gesundheitspolitik von der Patentierbarkeit ausnehmen.


Die UPOV-Konvention

Die Konvention der Union Internationale pour la Protection des Obtentions Végétales (UPOV - Internationaler Zusammenschluss zum Schutz von Pflanzenzüchtungen) trat 1968 in Kraft. Alle Mitgliedsstaaten der UPOV-Konvention verpflichten sich, Züchtern exklusive Eigentumsrechte an ihren Sorten zuzusprechen. Nach UPOV ist die Zustimmung der Züchter bei der Erzeugung oder Vermehrung, dem Aufbereiten, Lagern, Feilhalten und Vertreiben sowie beim Import und Export von Vermehrungsmaterial einer Sorte erforderlich.

Diese exklusiven Rechte wurden bisher durch das Landwirteprivileg und das Züchterprivileg eingeschränkt (s. Kap. 2). Das änderte sich im Jahr 1991: Während die UPOV-Akte 1978 das Landwirteprivileg noch vorschrieb, überlässt die revidierte Version von 1991 den nationalen Gesetzgebungen die Entscheidung über den Umgang mit Nachbau. Auch das Züchterprivileg wurde eingeschränkt, denn es gilt jetzt nicht mehr für gentechnisch veränderte Sorten. Eine Pflanzensorte kann jetzt sowohl Sortenschutz als auch Patentschutz erhalten. Durch diese Einschränkung kommt es immer mehr zu einer Anpassung des Sortenschutzes an das Patentrecht.

Da die UPOV-Konvention im TRIPS-Abkommen als ein mögliches Schutzsystem (sui-generis-System) für Pflanzensorten genannt wird, gewinnt sie an Bedeutung und zählt bislang 58 Mitgliedsstaaten, darunter auch die USA (Wullweber 2004).


EPÜ und EPA

Die rechtliche Grundlage für die Patentierung von Erzeugnissen und Verfahren bildet innerhalb der EU das oben genannte Europäische Patentübereinkommen (EPÜ) von 1974.

Das EPÜ macht es möglich, mit einer einzigen Anmeldung Patentschutz in bis zu 28 Ländern Europas zu erlangen. Der Patentanmelder bestimmt dabei, in welchen Staaten das europäische Patent gelten soll. Europäische Patente werden vom Europäischen Patentamt (EPA) in einem zentralisierten Verfahren erteilt und haben in jedem Land, für das sie erteilt werden, dieselbe rechtliche Wirkung wie nationale Patente. Nach seiner Erteilung durch das EPA geht das europäische Patent in die Verwaltung der benannten Vertragsstaaten über.

Seit Ende der 1980er Jahre wird eine Debatte um die Grenzen der Patentierbarkeit geführt, die einherging mit der Ausarbeitung von rechtlichen Änderungen im Bereich des Patentrechts. Mit den beiden Richtlinien zur Patentierung von biotechnologischen (Biopatentrichtlinie) und computerimplementierten Erfindungen (Softwarepatentrichtlinie) soll es in Zukunft auch offiziell möglich sein, Patente auf Leben bzw. auf Software zu erhalten (siehe Kap. 2 und 3). Patentbefürworter denken bereits über einen europäischen Patentgerichtshof und über die Einführung des »EU-Patents« nach.


Weitere Verträge

Neben den oben genannten Vertragswerken existieren noch eine Reihe anderer internationaler Übereinkommen, die mit ihren Bestimmungen teilweise auch die geistigen Monopolrechte berühren.

Das Übereinkommen über die biologische Vielfalt (Convention on Biological Diversity, CBD) trat 1993 in Kraft. Ihr sind inzwischen 188 Staaten beigetreten. Während die EU das Übereinkommen ebenfalls ratifiziert hat, weigern sich die USA weiterhin, den Vertrag zu unterzeichnen. Die Ziele der CBD sind die Erhaltung, die nachhaltige Nutzung der biologischen Ressourcen sowie eine gerechte Aufteilung der Gewinne (benefit sharing), die sich aus ihrer Nutzung ergeben. Auch müssen die Geberländer der Entnahme biologischer Ressourcen zustimmen (prior infomed consent), und die Bedingungen, unter denen eine solche Entnahme stattfindet, müssen vorher festgelegt sein (mutually agreed terms). Wie genau diese Regelungen in der Praxis ausgestaltet werden, ist bis heute umstritten und im Vertragswerk der CBD lediglich angedeutet.

Der internationale Vertrag über genetische Ressourcen der Pflanzen für Ernährung und Ackerbau (International Treaty on Plant Genetic Resources for Food and Agriculture, ITPGR) trat am 29. Juni 2004 in Kraft. Ziel ist die Sicherung der Vielfalt der pflanzengenetischen Ressourcen für Landwirtschaft und Ernährung sowie ihre geregelte und nachhaltige Nutzung. Zu diesem Zweck wurden 35 Nahrungs- und 29 Futtermittelpflanzenarten von der Patentierung ausgenommen. Diese sollen frei ausgetauscht und weitergezüchtet werden dürfen. Hierzu zählen u.a. Reis, Mais und Weizen, nicht jedoch einige für die Welternährung wichtige Pflanzen wie z.B. Sojabohnen. Bislang wurde der Vertrag erst von 78 Staaten unterzeichnet. Das Verhältnis des ITPGR zum TRIPS ist noch weitgehend ungeklärt.

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Aktualisiert am 31.05.2008 von tian und anderen - Impressum