4. Internationale Übereinkommen zu geistigen Monopolrechten
Die rechtlichen Bestimmungen für den Umgang mit geistigen Monopolrechten
sind immer komplexer geworden und werden heute von einer Vielzahl multilateraler,
regionaler, bilateraler und nationaler Abkommen und Gesetzen reglementiert.
Neben dem TRIPS-Abkommen, das auf multilateraler Ebene Regelungen zu
allen Bereichen der geistigen Monopolrechte enthält, gibt es eine
Reihe von Abkommen und Verträgen, die sich nur mit ganz bestimmten
Teilaspekten beschäftigen,
wie z.B. dem Sortenschutz in der UPOV, oder die auf regionale Räume wie
die Europäische Union begrenzt sind.
Die Rechte zum Schutz »geistigen Eigentums« sind zunächst
durch nationale Gesetze in den unterschiedlichen Industrieländern
eingeführt
worden. Da die Industrie ihre Erzeugnisse und Verfahren auch außerhalb
der nationalen Grenzen geschützt sehen wollte, kam es zu einer Internationalisierung.
Die ersten internationalen Verträge zum Schutz geistigen Eigentums - die
Pariser Konvention zum
Schutz Industriellen Eigentums und die Berner
Konvention zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst - wurden in
den 1880er Jahren geschlossen und seitdem mehrmals aktualisiert.
Die WIPO
Die WIPO (World Intellectual Property Organisation) ist neben der WTO
(World Trade Organisation) die wichtigste internationale Organisation
für die
Weiterentwicklung geistiger Monopolrechte. Die WIPO wurde gegründet, um
weltweit den »Schutz des geistigem Eigentums« zu
fördern und die nationalen Gesetzgebungen in diesem Bereich zu harmonisieren.
Die WIPO verwaltet die Verträge der Pariser und der Berner Konvention sowie
den Patent Cooperation Treaty (PCT). Letzterer ermöglicht es, gleichzeitig
in über 100 Ländern Patentschutz zu erlangen, indem die WIPO die Anmeldung in den einzelnen Ländern übernimmt.
Von Seiten der Patentbefürworter wird bereits über ein Weltpatent
nachgedacht, das einen weltweiten Schutz einer einmal angemeldeten Erfindung
garantieren soll.
Die WTO und das TRIPS-Abkommen
Mit dem Inkrafttreten des Agreement on Trade Related Aspects of Intellectual
Property Rights (kurz: TRIPS-Abkommen) im Jahre 1995 wurde der »Schutz
des geistigen Eigentums« auch eine Aufgabe der Welthandelsorganisation
WTO, die einen größeren Einfluss als die WIPO besitzt, weil sie über
einen effektiven Streitschlichtungsmechanismus (Dispute Settlement) verfügt, über
den die Bestimmungen des TRIPS-Abkommens, unter Androhung von Sanktionsmaßnahmen
durchgesetzt werden können.
Das TRIPS schafft ein globales Schutzsystem für geistige Monopolrechte.
Hierbei setzt es bestimmte Mindeststandards, die von den Mitgliedsländern übernommen
werden müssen.
Jedes Mitgliedsland hat darüber hinaus die Möglichkeit, nationale Gesetze
zur Verschärfung geistiger Monopolrechte zu erlassen.
In den Bestimmungen des TRIPS-Abkommens finden sich Regelungen zu allen Aspekten
geistiger Monopolrechte:
- Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
- Marken
- Geographische Herkunftsbezeichnungen
- Gewerbliche Muster und Modelle
- Patente
- Layout-Designs (Topographien) integrierte Schaltkreise
- Schutz nicht offenbarter Informationen (Betriebsgeheimnisse)
- Kontrolle wettbewerbswidriger Praktiken in vertraglichen Lizenzen
Zurzeit gehören der WTO 148 Länder an, die sich durch ihre Mitgliedschaft
automatisch verpflichten, die Bestimmungen des TRIPS-Abkommens in nationales
Recht umzusetzen. Somit steht das Abkommen hierarchisch über den nationalen
und EU-weiten Bestimmungen zu geistigen Monopolrechten und besitzt völkerrechtliche
Verbindlichkeit. Hinter dem Abkommen steht die Absicht, die bestehenden Eigentumsverhältnisse abzusichern und geistige Monopolrechte an Erzeugnissen und
Verfahren international durchzusetzen.
Alle WTO-Mitgliedsländer werden durch TRIPS gezwungen, wirksame,
effektive und abschreckende Schutzsysteme für das »geistige
Eigentum« aufzubauen,
die es insbesondere TNKs ermöglichen, Verletzungen ihrer Rechte konsequent
zu unterbinden. Bisher verfügten insbesondere viele Länder der
Dritten Welt nicht über ein Patentsystem bzw. konnten bestimmte Produkte
wie Medikamente im Interesse der nationalen Gesundheitspolitik von der Patentierbarkeit
ausnehmen.
Die UPOV-Konvention
Die Konvention der Union Internationale pour la Protection des Obtentions
Végétales (UPOV - Internationaler Zusammenschluss
zum Schutz von Pflanzenzüchtungen) trat 1968 in Kraft. Alle Mitgliedsstaaten
der UPOV-Konvention verpflichten sich, Züchtern exklusive Eigentumsrechte
an ihren Sorten zuzusprechen. Nach UPOV ist die Zustimmung der Züchter
bei der Erzeugung oder Vermehrung, dem Aufbereiten, Lagern, Feilhalten
und Vertreiben sowie beim Import und Export von Vermehrungsmaterial einer
Sorte erforderlich.
Diese exklusiven Rechte wurden bisher durch das Landwirteprivileg und
das Züchterprivileg eingeschränkt (s. Kap.
2). Das änderte
sich im Jahr 1991: Während die UPOV-Akte 1978 das Landwirteprivileg
noch vorschrieb, überlässt
die revidierte Version von 1991 den nationalen Gesetzgebungen die Entscheidung über
den Umgang mit Nachbau. Auch das Züchterprivileg wurde eingeschränkt,
denn es gilt jetzt nicht mehr für gentechnisch veränderte Sorten.
Eine Pflanzensorte kann jetzt sowohl Sortenschutz als auch Patentschutz erhalten.
Durch diese Einschränkung kommt es immer mehr zu einer Anpassung des
Sortenschutzes an das Patentrecht.
Da die UPOV-Konvention im TRIPS-Abkommen als ein mögliches Schutzsystem
(sui-generis-System) für Pflanzensorten genannt wird, gewinnt sie an Bedeutung
und zählt bislang 58 Mitgliedsstaaten, darunter auch die USA (Wullweber
2004).
EPÜ und EPA
Die rechtliche Grundlage für die Patentierung von Erzeugnissen
und Verfahren bildet innerhalb der EU das oben genannte Europäische
Patentübereinkommen
(EPÜ) von 1974.
Das EPÜ macht es möglich, mit einer einzigen Anmeldung Patentschutz
in bis zu 28 Ländern Europas zu erlangen. Der Patentanmelder bestimmt
dabei, in welchen Staaten das europäische Patent gelten soll. Europäische
Patente werden vom Europäischen Patentamt (EPA) in einem zentralisierten
Verfahren erteilt und haben in jedem Land, für das sie erteilt werden,
dieselbe rechtliche Wirkung wie nationale Patente. Nach seiner Erteilung durch
das EPA geht das europäische Patent in die Verwaltung der benannten Vertragsstaaten über.
Seit Ende der 1980er Jahre wird eine Debatte um die Grenzen der Patentierbarkeit
geführt, die einherging mit der Ausarbeitung von rechtlichen Änderungen
im Bereich des Patentrechts. Mit den beiden Richtlinien zur Patentierung
von biotechnologischen (Biopatentrichtlinie) und computerimplementierten
Erfindungen (Softwarepatentrichtlinie) soll es in Zukunft auch offiziell
möglich sein, Patente auf Leben bzw. auf Software zu erhalten (siehe Kap.
2 und 3). Patentbefürworter denken bereits über einen europäischen
Patentgerichtshof und über die Einführung des »EU-Patents« nach.
Weitere Verträge
Neben den oben genannten Vertragswerken existieren noch eine Reihe anderer
internationaler Übereinkommen, die mit ihren Bestimmungen teilweise auch
die geistigen Monopolrechte berühren.
Das Übereinkommen über die biologische
Vielfalt (Convention
on Biological Diversity, CBD) trat 1993 in Kraft. Ihr sind inzwischen 188
Staaten beigetreten. Während die EU das Übereinkommen ebenfalls
ratifiziert hat, weigern sich die USA weiterhin, den Vertrag zu unterzeichnen.
Die Ziele der CBD sind die Erhaltung, die nachhaltige Nutzung der biologischen
Ressourcen sowie eine gerechte Aufteilung der Gewinne (benefit sharing),
die sich aus ihrer Nutzung ergeben. Auch müssen die Geberländer
der Entnahme biologischer Ressourcen zustimmen (prior infomed consent),
und die Bedingungen, unter denen eine solche Entnahme stattfindet, müssen
vorher festgelegt sein (mutually agreed terms). Wie genau diese Regelungen
in der Praxis ausgestaltet werden, ist bis heute umstritten und im Vertragswerk
der CBD lediglich angedeutet.
Der internationale Vertrag über genetische Ressourcen der Pflanzen
für
Ernährung und Ackerbau (International Treaty on Plant Genetic Resources
for Food and Agriculture, ITPGR) trat am 29. Juni 2004 in Kraft. Ziel ist die
Sicherung der Vielfalt der pflanzengenetischen Ressourcen für Landwirtschaft
und Ernährung sowie ihre geregelte
und nachhaltige Nutzung. Zu diesem Zweck wurden 35 Nahrungs- und 29 Futtermittelpflanzenarten von der Patentierung ausgenommen. Diese sollen frei ausgetauscht
und weitergezüchtet werden dürfen. Hierzu zählen u.a. Reis,
Mais und Weizen, nicht jedoch einige für die Welternährung wichtige
Pflanzen wie z.B. Sojabohnen. Bislang wurde der Vertrag erst von 78 Staaten
unterzeichnet. Das Verhältnis des ITPGR zum TRIPS ist noch weitgehend
ungeklärt.
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