Die zuvor beschriebenen Möglichkeiten könnten das Leben der Menschen
erheblich bereichern und es insbesondere vereinfachen, selbst kreativ tätig
zu werden. Allerdings gefährden sie die Interessen der großen Medienkonzerne.
Diese befürchteten bereits zu Beginn der 1990er Jahre, dass ihr Geschäftsmodell
durch das Internet und digitale Medien in Gefahr geraten könnte. Sorgen
bereitete ihnen insbesondere die einfache Kopierbarkeit von digitalen Inhalten.
Hierdurch würde die Knappheit im Bereich digitaler Kulturgüter aufgehoben
(3).
Ein Gut kann aber nur dann als eine Ware für Geld verkauft werden,
wenn es knapp ist. Deshalb muss sie alles in ihrer Macht Stehende tun, um diese
durch digitale Technologien überwundene Knappheit künstlich wiederherzustellen.
Wenn sie überleben will, muss sie zudem ihre Mittlerstellung zwischen KünstlerInnen
und Publikum behaupten, die technisch nicht mehr notwendig ist.
Urheberrecht: Was ist das eigentlich?
Das Urheberrecht räumt dem Autor bzw. dem Rechteinhaber ein zeitlich
begrenztes Monopol über ein Werk des geistigen Schaffens ein, das in
vielen Aspekten dem Eigentum nachgebildet ist.
In der BRD erlischt das Urheberrecht erst 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers
(§ 64 Urheberrechtsgesetz). Den Urhebern wird eine ganze Palette von
Rechten an ihrem Werk eingeräumt: Die Urheberpersönlichkeitsrechte
sind das Recht auf Veröffentlichung (§ 12),
das Recht auf Namensnennung (§ 13) und die Möglichkeit, eine Entstellung
des Werkes zu verhindern (§ 14).
Die wichtigsten der zahlreichen Verwertungsrechte sind das Vervielfältigungsrecht
(§ 16), das den Autoren gestattet, das Kopieren des Werkes zu verbieten
oder zu erlauben, das Verbreitungsrecht (§ 17), das Vorführungsrecht
(§ 19) und das Recht auf Zugänglichmachung (§ 19a). Diese
Rechte sind strafbewehrt: Wer unerlaubt durch das Urheberrecht geschützte
Inhalte kopiert oder sonstige Rechte der Urheber verletzt, wird mit bis zu
fünf Jahren Haft und/oder Geldstrafe bestraft (§ 106ff.).
Die in § 44 genannten Schranken des Urheberrechts gestatten ausnahmsweise
bestimmte Handlungen, auch wenn sie in die Verwertungsrechte eingreifen,
so z.B. die Privatkopie.
Um dies zu
erreichen, verfolgt sie eine Doppelstrategie: Einerseits betreibt sie ein intensives
Lobbying für eine Verschärfung des Urheberrechts, das die durch digitale
Technologien ermöglichten neuen Nutzungsformen verbieten soll, es sei
denn, die Unterhaltungsindustrie stimmt ihnen zu; andererseits versucht sie,
Kopierschutzmechanismen zu entwickeln, die die neuen Kopiermöglichkeiten
auch technisch einschränken.
Forderungen der Unterhaltungsindustrie zum Urheberrecht
Vervielfältigungsrecht: Das Vervielfältigungsrecht soll deutlich
gestärkt werden und das
Speichern von Werken im Computer soll ausdrücklich unter das Vervielfältigungsrecht
fallen. Ausnahmen von einem starken Vervielfältigungsrecht sollen
möglichst
reduziert werden, z.B. sollen die Privatkopie oder freie Kopien zu Lehrzwecken
abgeschafft werden.
Recht auf Zugänglichmachung: Die Übertragung und bereits das
Anbieten von Werken im Internet soll nur mit Zustimmung der Urheber
zulässig
sein. Dies gilt auch dann, wenn diese Werke nur für wenige Mitglieder
der Öffentlichkeit zugänglich
gemacht werden. Neben dem Verkauf soll auch die Lizenzierung von Werken
zulässig
sein. In diesem Fall gelten die Schranken des Urheberrechts nicht.
Dies ermöglicht
neue Nutzungsformen wie Pay-per-view bzw. -listen, wo für jeden
Konsumptionsvorgang einzeln gezahlt werden muss.
Juristischer Schutz technischer Schutzmaßnahmen: Die Herstellung,
Verbreitung, Einfuhr, Ausfuhr oder das Angebot von Geräten,
Software, Produkten oder Komponenten, deren Zweck es ist, Kopierschutzmechanismen
der Rechteinhaber aufzuheben, zu umgehen, zu entfernen, zu deaktivieren
oder sonst wie zu überlisten, sollen verboten werden.
Es soll auch verboten werden, die Wirkungsweise dieser Geräte
zu beschreiben, sodass sie nachgebaut werden können (Black-Box-Provision).
Juristischer Schutz von Copyright Management Information: Auch die
Veränderung,
Fälschung oder Löschung von Informationen, die den
Urheber oder den Konsumenten identifizieren oder die erlaubten
Nutzungsformen festlegen, sollen verboten werden.
Haftbarkeit und Auskunftspflicht der ISPs: Die Internet Service
Provider (ISPs) sollen für Copyrightverletzungen
ihrer KundInnen haftbar gemacht werden, wenn sie diese auf Anforderung
der Unterhaltungsindustrie nicht sofort abstellen. Sie sollen verpflichtet
werden, die Identität der Copyrightverletzer offen zu legen
Das Urheberrecht sollte gemäß den Vorstellungen der Unterhaltungsindustrie
im Wesentlichen in fünf Punkten verschärft werden (siehe Kasten).
Wichtige Teile dieser fünf Forderungen wurden in zahlreichen internationalen
Vertragswerken und nationalen Gesetzen umgesetzt. An der Grundsatzentscheidung
Anfang der 1990er Jahre, das Urheberrecht massiv zu verschärfen, war nur
die Unterhaltungsindustrie durch ihre Lobbying-Organisationen beteiligt. KosumentInnengruppen wurden kaum gehört. Für die breite Bevölkerung war das
Internet damals noch unbekannt, und die Auswirkungen dieser Gesetzesverschärfungen
waren nicht abzusehen. Tabelle 5 gibt einen Überblick über die Verschärfungen
des Urheberrechts seit den 1990er Jahren in den USA und in Europa.
Tabelle 5: Verschärfung des Urheberrechts in den USA und der EU
(Auswahl,
Quelle: Heise Online und Telepolis)
1996
WCT, WPPT (WIPO Copyright Treaty, WIPO Performance & Phonogram Treaty):
vier der fünf Verschärfungen: Vervielfältigungsrecht, Recht
auf Zugänglichmachung, Juristischer Schutz vom Kopierschutzmaßnahmen
und Copyright-Kontroll-Informationen.
1997
NET-Act (No Electronic Theft Act), USA: 5 Jahre Haft und/oder 500.000
$ Geldbuße beim Tausch von urheberrechtlich geschützten Materialien
auch zu privaten, nichtkommerziellen Zwecken, wenn diese den Wert von
1000 $ überschreiten.
1998
DMCA (Digital Millennium Copyright Act), USA: Juristischer Schutz von
Kopierschutzmaßnahmen und Copyright-Kontroll-Informationen, Haftbarkeit
und Auskunftspflicht der ISPs (s.o.).
2001
EUCD (EU Copyright Directive), EU: Verschärfung des Vervielfältigungsrechts,
Recht auf Zugänglichmachung, Juristischer Schutz von Kopierschutzmaßnahmen
und Copyright-Kontroll-Informationen
Gemessen an den ursprünglichen Zielen war die Unterhaltungsindustrie
höchst
erfolgreich. Wichtige Aspekte aller fünf ursprünglichen Forderungen
zur Verschärfung des Urheberrechts haben in den bedeutenden Wirtschaftsräumen
inzwischen Gesetzeskraft erlangt. Im Augenblick existieren noch Diskrepanzen
zwischen Gesetzestext und Wirklichkeit, denn trotz der Gesetzesverschärfungen
entstanden P2P-Netzwerke, und der Tausch von urheberrechtlich geschützten
Inhalten entwickelte sich ab 1999 zum Massenphänomen. Der Verband der
amerikanische Musikindustrie, die RIAA, versuchte zunächst, dieser Entwicklung
durch eine Klage gegen Napster beizukommen, die am 6. März 2001 erfolgreich
war und zum Verschwinden dieses P2P-Netzwerks führte. Dennoch nahm der
Tausch von Inhalten über andere P2P-Netzwerke weiter zu. Darauf reagierte
die RIAA mit einer Veränderung ihrer Strategie: Sie begann damit, zahlreiche
UserInnen von P2P-Netzwerken zu verklagen. Zwischen dem 8. September 2003
und dem 29. April 2005 wurden weltweit mindestens 14.536 Personen
verklagt, davon 11.103 in den USA und 3.319 in Europa (darunter mindestens 569
UserInnen in der BRD).
Die UserInnen werden mit zivilrechtlichen Ansprüchen, in einigen Ländern
auch mit Strafverfahren überzogen. Sie müssen bis zu 15.000 € oder
US-$ als Strafschadensersatz bezahlen. Hinzu kommen manchmal weitere Geld-
und/oder Freiheitsstrafen. Als Bestandteil der zivilrechtlichen Sanktionen
wurde in Frankreich der Internetzugang der am 7. Oktober 2004 verklagten
50 UserInnen »beendet« (IFPI
2004).
Offensichtlich wiederholt sich jetzt ein Vorgang, den Michel Foucault in
seinem Werk »Überwachen und Strafen« für das körperliche,
mobile Eigentum beschrieben hat. Im Mittelalter und der frühen Neuzeit
wurden die Gesetzwidrigkeiten der breiten Bevölkerung innerhalb gewisser
Grenzen toleriert. Als sich diese Gesetzeswidrigkeiten in der zweiten Hälfte
des 18. Jahrhunderts zunehmend gegen das körperliche, mobile Eigentum
richteten, das jetzt an Bedeutung zunahm, war es mit dieser Toleranz vorbei,
und u.a. die Gesetze gegen Diebstahl wurden konsequent durchgesetzt.
Foucault stellt diese zunehmende Intoleranz in Zusammenhang mit dem aufkommenden
Kapitalismus. Jetzt kamen viele ArbeiterInnen in den neuen Fabriken zusammen,
wo zahlreiche Rohstoffe und Werkzeuge lagerten. Der gewohnheitsmäßige
Diebstahl hätte das Funktionieren der kapitalistischen Maschinerie erheblich
beeinträchtigt (Foucault 1994: 94ff., 104ff.). Genau wie damals soll jetzt
eine neue Eigentumsform etabliert werden, das »geistige Eigentum«.
Der Respekt vor dieser Eigentumsform wird der Bevölkerung gewaltsam eingebläut und zwar durch Strafen, Abschreckung und hysterisch anmutende
Propaganda. Hierdurch soll eine weitere Ausdehnung und Intensivierung von
Eigentumsrechten durchgesetzt werden.
(3)
Wobei weiter das Paradox der Knappheit des Wissens gilt (Kap. 1)