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3. Aufstieg und Fall des freien Internet

»Überwachen und Strafen«

Die zuvor beschriebenen Möglichkeiten könnten das Leben der Menschen erheblich bereichern und es insbesondere vereinfachen, selbst kreativ tätig zu werden. Allerdings gefährden sie die Interessen der großen Medienkonzerne. Diese befürchteten bereits zu Beginn der 1990er Jahre, dass ihr Geschäftsmodell durch das Internet und digitale Medien in Gefahr geraten könnte. Sorgen bereitete ihnen insbesondere die einfache Kopierbarkeit von digitalen Inhalten. Hierdurch würde die Knappheit im Bereich digitaler Kulturgüter aufgehoben (3). Ein Gut kann aber nur dann als eine Ware für Geld verkauft werden, wenn es knapp ist. Deshalb muss sie alles in ihrer Macht Stehende tun, um diese durch digitale Technologien überwundene Knappheit künstlich wiederherzustellen. Wenn sie überleben will, muss sie zudem ihre Mittlerstellung zwischen KünstlerInnen und Publikum behaupten, die technisch nicht mehr notwendig ist.

Urheberrecht: Was ist das eigentlich?

Das Urheberrecht räumt dem Autor bzw. dem Rechteinhaber ein zeitlich begrenztes Monopol über ein Werk des geistigen Schaffens ein, das in vielen Aspekten dem Eigentum nachgebildet ist.
In der BRD erlischt das Urheberrecht erst 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (§ 64 Urheberrechtsgesetz). Den Urhebern wird eine ganze Palette von Rechten an ihrem Werk eingeräumt: Die Urheberpersönlichkeitsrechte sind das Recht auf Veröffentlichung (§ 12),
das Recht auf Namensnennung (§ 13) und die Möglichkeit, eine Entstellung des Werkes zu verhindern (§ 14).
Die wichtigsten der zahlreichen Verwertungsrechte sind das Vervielfältigungsrecht (§ 16), das den Autoren gestattet, das Kopieren des Werkes zu verbieten oder zu erlauben, das Verbreitungsrecht (§ 17), das Vorführungsrecht (§ 19) und das Recht auf Zugänglichmachung (§ 19a). Diese Rechte sind strafbewehrt: Wer unerlaubt durch das Urheberrecht geschützte Inhalte kopiert oder sonstige Rechte der Urheber verletzt, wird mit bis zu fünf Jahren Haft und/oder Geldstrafe bestraft (§ 106ff.).
Die in § 44 genannten Schranken des Urheberrechts gestatten ausnahmsweise bestimmte Handlungen, auch wenn sie in die Verwertungsrechte eingreifen, so z.B. die Privatkopie.

Um dies zu erreichen, verfolgt sie eine Doppelstrategie: Einerseits betreibt sie ein intensives Lobbying für eine Verschärfung des Urheberrechts, das die durch digitale Technologien ermöglichten neuen Nutzungsformen verbieten soll, es sei denn, die Unterhaltungsindustrie stimmt ihnen zu; andererseits versucht sie, Kopierschutzmechanismen zu entwickeln, die die neuen Kopiermöglichkeiten auch technisch einschränken.

Forderungen der Unterhaltungsindustrie zum Urheberrecht

  1. Vervielfältigungsrecht: Das Vervielfältigungsrecht soll deutlich gestärkt werden und das Speichern von Werken im Computer soll ausdrücklich unter das Vervielfältigungsrecht fallen. Ausnahmen von einem starken Vervielfältigungsrecht sollen möglichst reduziert werden, z.B. sollen die Privatkopie oder freie Kopien zu Lehrzwecken abgeschafft werden.
  2. Recht auf Zugänglichmachung: Die Übertragung und bereits das Anbieten von Werken im Internet soll nur mit Zustimmung der Urheber zulässig sein. Dies gilt auch dann, wenn diese Werke nur für wenige Mitglieder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Neben dem Verkauf soll auch die Lizenzierung von Werken zulässig sein. In diesem Fall gelten die Schranken des Urheberrechts nicht. Dies ermöglicht neue Nutzungsformen wie Pay-per-view bzw. -listen, wo für jeden Konsumptionsvorgang einzeln gezahlt werden muss.
  3. Juristischer Schutz technischer Schutzmaßnahmen: Die Herstellung, Verbreitung, Einfuhr, Ausfuhr oder das Angebot von Geräten, Software, Produkten oder Komponenten, deren Zweck es ist, Kopierschutzmechanismen der Rechteinhaber aufzuheben, zu umgehen, zu entfernen, zu deaktivieren oder sonst wie zu überlisten, sollen verboten werden. Es soll auch verboten werden, die Wirkungsweise dieser Geräte zu beschreiben, sodass sie nachgebaut werden können (Black-Box-Provision).
  4. Juristischer Schutz von Copyright Management Information: Auch die Veränderung, Fälschung oder Löschung von Informationen, die den Urheber oder den Konsumenten identifizieren oder die erlaubten Nutzungsformen festlegen, sollen verboten werden.
  5. Haftbarkeit und Auskunftspflicht der ISPs: Die Internet Service Provider (ISPs) sollen für Copyrightverletzungen ihrer KundInnen haftbar gemacht werden, wenn sie diese auf Anforderung der Unterhaltungsindustrie nicht sofort abstellen. Sie sollen verpflichtet werden, die Identität der Copyrightverletzer offen zu legen

Das Urheberrecht sollte gemäß den Vorstellungen der Unterhaltungsindustrie im Wesentlichen in fünf Punkten verschärft werden (siehe Kasten). Wichtige Teile dieser fünf Forderungen wurden in zahlreichen internationalen Vertragswerken und nationalen Gesetzen umgesetzt. An der Grundsatzentscheidung Anfang der 1990er Jahre, das Urheberrecht massiv zu verschärfen, war nur die Unterhaltungsindustrie durch ihre Lobbying-Organisationen beteiligt. KosumentInnengruppen wurden kaum gehört. Für die breite Bevölkerung war das Internet damals noch unbekannt, und die Auswirkungen dieser Gesetzesverschärfungen waren nicht abzusehen. Tabelle 5 gibt einen Überblick über die Verschärfungen des Urheberrechts seit den 1990er Jahren in den USA und in Europa.

Tabelle 5: Verschärfung des Urheberrechts in den USA und der EU (Auswahl, Quelle: Heise Online und Telepolis)
1996
WCT, WPPT (WIPO Copyright Treaty, WIPO Performance & Phonogram Treaty): vier der fünf Verschärfungen: Vervielfältigungsrecht, Recht auf Zugänglichmachung, Juristischer Schutz vom Kopierschutzmaßnahmen und Copyright-Kontroll-Informationen.
1997 NET-Act (No Electronic Theft Act), USA: 5 Jahre Haft und/oder 500.000 $ Geldbuße beim Tausch von urheberrechtlich geschützten Materialien auch zu privaten, nichtkommerziellen Zwecken, wenn diese den Wert von 1000 $ überschreiten.
1998 DMCA (Digital Millennium Copyright Act), USA: Juristischer Schutz von Kopierschutzmaßnahmen und Copyright-Kontroll-Informationen, Haftbarkeit und Auskunftspflicht der ISPs (s.o.).
2001 EUCD (EU Copyright Directive), EU: Verschärfung des Vervielfältigungsrechts, Recht auf Zugänglichmachung, Juristischer Schutz von Kopierschutzmaßnahmen und Copyright-Kontroll-Informationen

Gemessen an den ursprünglichen Zielen war die Unterhaltungsindustrie höchst erfolgreich. Wichtige Aspekte aller fünf ursprünglichen Forderungen zur Verschärfung des Urheberrechts haben in den bedeutenden Wirtschaftsräumen inzwischen Gesetzeskraft erlangt. Im Augenblick existieren noch Diskrepanzen zwischen Gesetzestext und Wirklichkeit, denn trotz der Gesetzesverschärfungen entstanden P2P-Netzwerke, und der Tausch von urheberrechtlich geschützten Inhalten entwickelte sich ab 1999 zum Massenphänomen. Der Verband der amerikanische Musikindustrie, die RIAA, versuchte zunächst, dieser Entwicklung durch eine Klage gegen Napster beizukommen, die am 6. März 2001 erfolgreich war und zum Verschwinden dieses P2P-Netzwerks führte. Dennoch nahm der Tausch von Inhalten über andere P2P-Netzwerke weiter zu. Darauf reagierte die RIAA mit einer Veränderung ihrer Strategie: Sie begann damit, zahlreiche UserInnen von P2P-Netzwerken zu verklagen. Zwischen dem 8. September 2003 und dem 29. April 2005 wurden weltweit mindestens 14.536 Personen verklagt, davon 11.103 in den USA und 3.319 in Europa (darunter mindestens 569 UserInnen in der BRD).
Die UserInnen werden mit zivilrechtlichen Ansprüchen, in einigen Ländern auch mit Strafverfahren überzogen. Sie müssen bis zu 15.000 € oder US-$ als Strafschadensersatz bezahlen. Hinzu kommen manchmal weitere Geld- und/oder Freiheitsstrafen. Als Bestandteil der zivilrechtlichen Sanktionen wurde in Frankreich der Internetzugang der am 7. Oktober 2004 verklagten 50 UserInnen »beendet« (IFPI 2004).

Offensichtlich wiederholt sich jetzt ein Vorgang, den Michel Foucault in seinem Werk »Überwachen und Strafen« für das körperliche, mobile Eigentum beschrieben hat. Im Mittelalter und der frühen Neuzeit wurden die Gesetzwidrigkeiten der breiten Bevölkerung innerhalb gewisser Grenzen toleriert. Als sich diese Gesetzeswidrigkeiten in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts zunehmend gegen das körperliche, mobile Eigentum richteten, das jetzt an Bedeutung zunahm, war es mit dieser Toleranz vorbei, und u.a. die Gesetze gegen Diebstahl wurden konsequent durchgesetzt.
Foucault stellt diese zunehmende Intoleranz in Zusammenhang mit dem aufkommenden Kapitalismus. Jetzt kamen viele ArbeiterInnen in den neuen Fabriken zusammen, wo zahlreiche Rohstoffe und Werkzeuge lagerten. Der gewohnheitsmäßige Diebstahl hätte das Funktionieren der kapitalistischen Maschinerie erheblich beeinträchtigt (Foucault 1994: 94ff., 104ff.). Genau wie damals soll jetzt eine neue Eigentumsform etabliert werden, das »geistige Eigentum«. Der Respekt vor dieser Eigentumsform wird der Bevölkerung gewaltsam eingebläut und zwar durch Strafen, Abschreckung und hysterisch anmutende Propaganda. Hierdurch soll eine weitere Ausdehnung und Intensivierung von Eigentumsrechten durchgesetzt werden.



(3) Wobei weiter das Paradox der Knappheit des Wissens gilt (Kap. 1)

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Aktualisiert am 31.05.2008 von tian und anderen - Impressum